7; Rep. 7 Landesherrliche Ämter (Bestandsgruppe)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Signatur:7
Titel:Rep. 7 Landesherrliche Ämter
Vorwort:Allgemeine Behördengeschichte

Die Wurzeln des landesherrlichen Amtes reichen bis in das Mittelalter zurück. Es handelt sich bei ihm um den Rest des nach der Auflösung der Vogteiverfassung aus der Zeit des Hochfeudalismus dem Landesherrn verbliebenen Grundbesitzes. In der Neumark gab es 1536 neun landesherrliche Ämter: Karzig, Cottbus, Crossen, Driesen, Küstrin, Peitz, Schivelbein, Sommerfeld und Züllichau. Ihr Umfang wurde durch Ankäufe und Säkularisationen auf etwa das Doppelte vermehrt: 1539 Himmelstädt, Marienwalde und Jägersburg, 1540 Quartschen und Neudamm, 1552 Reetz, 1555 Beeskow und Storkow, 1556 Lietzen und Gorgast (bis 1571). 1551 wurde für die Ämter eine Amtsordnung erlassen; für ihre Verwaltung entwickelte sich die Amtskammer. 1589/90 erfolgte in den meisten Ämtern die Auf-nahme von Erbregistern, die der Sicherung des Besitzstandes und der Fixierung der bäuerlichen Abgaben und Dienste dienten. Die Verwaltung der Ämter wurde durch Amtshauptleute wahrgenommen, die auch die Polizei- und Patrimonialgerichtsbarkeit ausübten.
Die finanziellen Lasten des 30jährigen Krieges führten in der Neumark wie in anderen Landesteilen zu einzelnen Ämterverpfändungen an kapitalkräftige Feudale, hauptsächlich an den Grafen von Schwarzenberg (1626-1640 Amt Neuendorf, 1628-1640 Amt Zehden). Zur Beseitigung der Kriegsfolgen wurde 1651/52 eine Reform durchgeführt. Die Ämter wurden von der Natural- auf die Geldwirtschaft umgestellt und in Zeitpacht (Arrende) vergeben. 1703 wurde die Zeitpacht durch die Erbpacht ersetzt. Die Amtsverwaltung wurde reformiert und statt der Hauptleute und Arrendatoren Amtleute eingesetzt. Nach 1713 wurde das Erbpachtsystem, da es den Bestand der Domänen bedrohte, jedoch aufgegeben und die Zeitpacht als Generalpacht wiedereingeführt.
In der ersten Hälfte des 18. Jh. erfolgte eine erneute Vermehrung der Ämter, vor allem durch Ankäufe aus adligem Besitz: 1715/18 Frauendorf, 1728 Bernstein, 1730 Pyrehne, 1732 Görlsdorf und Zellin, 1734 Bischofsee, 1735 Balster, 1738 Butterfelde. Die Verwaltung der Ämter wurde straff organisiert und von der 1723 neugegründeten Kriegs- und Domänenkammer beaufsichtigt.
Im 18. Jh. differenzierte sich die Amtsverwaltung in Auswirkung der beginnenden Ressorttrennung auf zentraler Ebene auch in der Neumark. 1770 wurden Justizämter gegründet, die die Rechtsprechung im Amtsbereich übernahmen. Ende des 18. Jh. entwickelten sich besondere Forstämter. Die Ämter wurden als Rent- und Domänenämter auf die Polizei- und Finanzverwaltung beschränkt.
1801 erfolgten organisatorische Veränderungen. Die Ämter Cottbus, Frauendorf, Neuenhagen und Zellin wurden von der Kurmärkischen Kammer zur Neumärkischen Kammer verlegt, 1802 folgte das Amt Bernstein von der Stettiner Kammer.
Nach 1806 mußte infolge der finanziellen Notlage des Staates ein Teil der Domänen an die Stände veräußert werden. Achtzehn neumärkische Ämter gingen wiederkäuflich in ihren Besitz über: Bischofsee, Bleyen, Butterfelde, Karzig, Crossen, Driesen, Frauendorf, Himmelstädt, Lichtenow, Marienwalde, Neuendorf, Neudamm, Pyrehne, Quartschen, Sabin, Zehden, Zellin mit Clossow und Züllichau. Ihre Finanzverwaltung wurde einer ständischen Domänen Verwaltungskommission unterstellt. 1815/16 erfolgte der Rückkauf der Ämter durch den Staat.
Die Zahl der neumärkischen Domänen wurde 1811 durch die Säkularisation des Johanniterordens vermehrt, wodurch die Ämter Burschen, Grüneberg, Kriescht (von Sonnenburg abgetrennt), Lagow, Rampitz, Schivelbein und Sonnenburg in fiskalischen Besitz gelangten.
Im Verlaufe des 19. Jh. erfolgten zahlreiche organisatorische Veränderungen mit dem Ziel der Bildung größerer Domänenämter. Die Ämter verloren 1858 die Kassenverwaltung, 1874 die Polizeiverwaltung. Damit war ihr Ende als staatliche Lokalbehörden gekommen, 1874/75 wurden sie aufgelöst. Ihre Nachfolger in Polizeisachen wurden die Amtsbezirke. Zur Bestandsbildung und -gliederung vgl. im übrigen Teil 1.1.2. Kurmark, Rep. 7 Landesherrliche Ämter.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

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