3 Neumärkische Kammer 18266; Übereignung des Dorfes Kummersdorf, des Erbschulzengerichtes zu Hartmannsdorf, der Dienste und Abgaben der dortigen Untertanen und weiterer Besitzungen, Nutzungen und Rechte, alles zum Amt Storkow gehörig, auf Lebenszeit an den kurfürstlichen Oberforstmeister Anton Freyt

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:3 Neumärkische Kammer 18266
Titel:Übereignung des Dorfes Kummersdorf, des Erbschulzengerichtes zu Hartmannsdorf, der Dienste und Abgaben der dortigen Untertanen und weiterer Besitzungen, Nutzungen und Rechte, alles zum Amt Storkow gehörig, auf Lebenszeit an den kurfürstlichen Oberforstmeister Anton Freytag durch Kurfürst Georg Wilhelm von Brandenburg
Darin:Enthält: 1. Konzept eines Schreibens des Kurfürsten Georg Wilhelm an Amtsräte und Kammermeister in Küstrin mit der Mitteilung über die beabsichtigte Ausstellung eines Begnadigungsbriefes für den Oberpirschmeister Anton Freytag zu Nutzung und Gebrauch des zum Amt Storkow gehörenden Dorfes Kummersdorf auf Lebenszeit des Freytag und seiner Ehefrau bei einem Heimfallrecht des Kurfürsten oder seiner Erben an Kummersdorf und an dem im Besitz des Freytag befindlichen Rittersitz Stahnsdorf nach dem Tod der Eheleute und vorausgehender Zahlung von 6000 Talern an deren Erben und mit der Aufforderung zur Übergabe des Dorfes Kummersdorf an Freytag, 13. Januar 1622. - 2. Begleitschreiben des Nikolaus Schuberth, (Amtskammer) Küstrin, zu einem im Auftrag des Kurfürsten angefertigten Ertragsanschlag über das Dorf Kummersdorf mit Stellungnahme zu den Möglichkeiten des Amtes Storkow, auf die Dienste des Dorfes zu verzichten, 6. März 1622. - 3. Ertragsanschlag von Kummersdorf für einen eventuellen Erbverkauf. - 4. Verschreibung des Dorfes Kummersdorf durch Kurfürst Georg Wilhelm an seinen Oberforst- und Oberpirschmeisters Anton Freytag und Ehefrau auf Lebenszeit mit dem Vorbehalt des Heimfalls des Dorfes Kummersdorf und des im Besitz des Freytag befindlichen Gutes Stahnsdorf an den Kurfürsten nach dem Tod der Eheleute und vorhergehender Auszahlung der Kaufsumme von 6000 Talern für das Gut Stahnsdorf an die Erben der Eheleute Freytag und der Zusicherung der Zahlung der 6000 Taler an Anton Freytag oder seine Witwe bei vorzeitiger Abtretung von Kummersdorf und Stahnsdorf bereits bei deren Lebzeiten, 24. April 1622. - 5. Begleitschreiben des Kurfürsten Georg Wilhelm mit eigenhändiger Unterschrift an die Neumärkischen Amtsräte und den Kammermeister zu Küstrin zu einem Begnadigungs- und Vergleichungsbrief für den Oberforstmeister Anton Freytag mit dem Verzicht des Kurfürsten auf die Dienste des Erbschulzengerichtes zu Hartmannsdorf, das Freytag kaufen und seinem Gut Stahnsdorf zuschlagen will, sowie mit der Zuwendung eines eingegangenen Weinberges bei Hartmannsdorf nebst dazugehörigem Land und weiteren Vergünstigungen und mit der Aufforderung an die Adressaten zur Sicherung des Besitznahme des Gutes Stahnsdorf und der vorerwähnten Stücke für den Kurfürsten beim Tode der Eheleute Freytag und nach der erfolgten Zahlung von 6000 Talern an deren Erben, 12. Juni 1626. - 6. Begnadigung und Vergleich des Kurfürsten Georg Wilhelm mit eigenhändiger Unterschrift und aufgedrücktem Papiersiegel für seinen Oberförster Anton Freytag, 7. Dezember 1626: Der Kurfürst bestätigt die Übergabe des zum Amt Storkow gehörenden Dorfes Kummersdorf an seinen Oberförster Anton Freytag auf Lebenszeit des Freytag und seiner Ehefrau gegen Zusage des Freytag zum Heimfall von Kummersdorf und seines Gutes Stahnsdorf an den Kurfürsten nach dem Tod der Eheleute Freytag und nach Auszahlung des von Freytag für sein Gut Stahnsdorf gezahlten Kaufpreises in Höhe von 6000 Talern an deren Erben - alles gemäß der am 24. April 1622 erteilten Begnadigungsverschreibung. Der Kurfürst bestätigt den Verzicht auf die Dienste des von Freytag erkauften Schulzengerichts zu Hartmannsdorf auf Lebenszeit des Freytag und seiner Ehefrau, die Gewährung freien Bau- und Brandholzes für das Schulzengericht, die Übergabe eines alten Schafstalles in Hartmannsdorf sowie eines dort gelegenen eingegangenen Weinbergs mit dazugehörigem Land gegen eine Zusage des Freytag für eine ständige Verbindung dieser Stücke mit dem Gut Stahnsdorf und ihres Heimfalls an den Kurfürsten bei Tod der Eheleute Freytag nach Zahlung der 6000 Taler an die Erben des Freytag - alles gemäß der Verschreibung vom 10. Mai 1626. Der Kurfürst tritt an Freytag die Dienste, Zinsgelder und Zehnten seiner Untertanen im Dorf Hartmannsdorf auf Lebenszeit des Freytag und seiner Ehefrau ab und will dafür das bisher von den Untertanen in Wernsdorf gezahlte Dienstgeld in Dienste für das Amt Storkow umwandeln. Der Kurfürst räumt ferner dem Freytag zu der bereits laut Bewilligung vom 13. Dezember 1624 verpachteten Nutzung des Ziest-Sees pachtweise den bei Hartmannsdorf gelegenen Driebisch- (Triebsch-) See ein. Diese Stücke sollen ebenfalls wie die in den vorhergehenden Verschreibungen erwähnten dem Gut Stahnsdorf zugelegt und von Freytag und seiner Ehefrau ohne Zustimmung des Kurfürsten nicht veräußert werden. Für die Nutzung der Dienste und Zinsen der Bauern und Kossäten in Hartmannsdorf und der beiden Seen sollen von den den Erben des Freytag und seiner Ehefrau zugesagten 6000 Talern bei Abtretung der Stahnsdorfer und Kummersdorfer Güter 1000 Taler abgezogen werden und die Erben damit nur 5000 Taler erhalten. - 7. Auszug aus einer Aufzeichnung der Verpflichtung der Untertanen zu Kummersdorf und Stahnsdorf gegenüber ihrer Herrschaft (?) mit einem Vergleich zwischen Anton von Freytag und seinen dortigen Untertanen über die Dienste und einer Verzeichnung der jährlichen Gefälle aus Kummersdorf und der Abgaben einiger Untertanen, 1627.
Dat. - Findbuch:1622 - 1627
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1368539
 
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