Angaben zu Inhalt und Struktur |
Signatur: | 5N |
Titel: | Rep. 5N Erbgesundheitsgerichte |
Vorwort: | Allgemeine Behördengeschichte
Ein besonders schwarzes Kapitel der NS-Rechtssprechung war die Einrichtung der Erbgesundheitsgerichtsbarkeit. Grundlage dafür bildete das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14.7.1933 (RGBl. I, S. 529). Gemäß seinen Bestimmungen konnte unfruchtbar (sterilisiert) werden, wer erbkrank war und bei dem zu erwarten war, dass seine Nachkommen an schweren körperlichen und geistigen Erbschäden leiden würden. Zu den Erbkrankheiten gehörten neben den typischen Geisteskrankheiten auch erbliche Blindheit, Taubheit und schwere erbliche körperliche Missbildungen. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, an schwerem Alkoholismus leidende Personen zu sterilisieren. Die Unfruchtbarmachung konnte von Familienangehörigen, behandelnden Ärzten, den Gesundheitsämtern und Leitern von Heil-, Pflege- und Strafanstalten beantragt werden. Die von der Unfruchtbarmachung betroffenen Personen bzw. bei Geschäftsunfähigkeit deren gesetzliche Vertreter mussten dem Antrag zustimmen. Zur Durchführung des Erbgesundheitsgesetzes wurden Anfang des Jahres 1934 bei den Amtsgerichten Berlin-Charlottenburg, Cottbus, Frankfurt (Oder), Guben, Landsberg (Warthe), Neuruppin, Potsdam und Prenzlau Erbgesundheitsgerichte eingerichtet. Sie bestanden aus einem Amtsrichter als Vorsitzendem, einem beamteten Arzt und einem weiteren Arzt, der mit der "Erbgesundheitslehre" besonders vertraut war. Gleichzeitig wurde in Berlin ein Erbgesundheitsobergericht gebildet, das über Beschwerden endgültig zu entscheiden hatte. Nach Abschluss des Sterilisierungsverfahrens wurden die Akten der Erbgesundheitsgerichte ab April 1935 an die zuständigen Gesundheitsämter zur Aufbewahrung übergeben. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Überlieferung der Gesundheitsämter/Kreisärzte unter Rep. 45D hingewiesen. Die Bestände der Erbgesundheitsgerichte enthalten Registerbände, in die Angaben zum Antragsteller, zum Unfruchtbarmachenden, zur Entscheidung des Erbgesundheitsobergerichts, zur Ausführung der Unfruchtbarmachung und zum Verbleib der Gerichtsakten eingetragen wurden sowie Erbgesundheitsgerichtsakten, die eine Sammlung aller zum Verfahren eingegangenen Schriftstücke (Anzeige, Antrag, Gutachten, Intelligenzprüfungsbogen, ärztliche Berichte) enthalten. Generalakten befinden sich in den Beständen der Land- und Amtsgerichte.
Allgemeine Bestandsgeschichte
Nach einer Anordnung des Reichsministers des Innern vom 28. März 1935 sollten die Akten der Erbgesundheitsgerichte nach Abschluß des Verfahrens dem für die betroffenen Personen zuständigen Staatlichen Gesundheitsamt zur weiteren Auswertung überlassen werden. Die Bestände sind daher 1954 bis 1960 teils mit Abgaben der Amtsgerichte, teils mit Abgaben der Räte der Kreise in das BLHA gelangt. Sie wurden hier provenienzgemäß aufgestellt, geordnet und vereichnet. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1682140 |
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