Angaben zu Inhalt und Struktur |
Signatur: | 12C |
Titel: | Rep. 12C Staatsanwaltschaften bei den Sondergerichten |
Vorwort: | Allgemeine Behördengeschichte
Mit der Verordnung über die Bildung von Sondergerichten vom 21.3.1933 schuf die Reichregierung die Grundlage für die reichsweite Einrichtung jeweils eines Sondergerichts als Spezialstrafkammer bei allen Oberlandesgerichten. Ihre Zuständigkeit beschränkte sich anfangs auf Verbrechen und Vergehen nach der Reichstagsbrandverordnung (Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat) vom 28.2.1933 und das sogenannte „Heimtückegesetz“ (Verordnung zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung) vom 21.3.1933. Mit Ausbruch des Krieges 1939 übernahmen die Sondergerichte jedoch in immer stärkerem Maße die Bestrafung allgemeiner und kriegsbedingter Kriminalität. Ziel der Rechtssprechung dieser Gerichte war es, die Angeklagten möglichst schnell zu verurteilen und durch drakonische Strafen für "Ruhe und Disziplin" zu sorgen. Zu diesem Zweck wurde das rechtsstsaatliche Strafverfahrensrecht in vielen Punkten außer Kraft gesetzt.
Folgende Bestimmungen begründeten die Ausweitung der Sondergerichtsbarkeit: - Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17.8.1938 - sie ermöglichte, dass auch Zivilisten wegen Wehrkraftzersetzung oder Wehrdienstentziehung zum Tode verurteilt werden konnten; - Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1.9.1939 (Abhören ausländischer Sender); - Volksschädlingsverordnung vom 5.9.1939 (in besonders schweren Fällen mit Todesstrafe geahndet, oft in Verbindung mit Eigentumsdelikten und Amtsvergehen, insbesondere im Postverkehr); - Kriegswirtschaftsverordnung vom 4.9.1939 (in besonders schweren Fällen mit Todesstrafe geahndet, diente insbesondere der Verurteilung von Tätern, die Rohstoffe, Lebensmittel und Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung benötigt wurden, beiseite schafften, vernichteten oder zurückhielten; - Verordnung zum Schutz der Wehrmacht vom 25.11.1939 (Verfolgung und Bestrafung von Delikten wie Wehrmittelbeschädigung, Sabotage, Umgang mit Kriegsgefangenen); - Polenstrafrechtsverordnung vom 4.12.1941 (richtete sich gegen Polen und Juden in den vom Deutschen Reichs besetzten polnischen Gebieten und diente der schnellen Verurteilung und verkürzte den ohnehin geringen Rechtsschutz der Beschuldigten); - Gewaltverbrecherverordnung vom 5.12.1939 (Tötungsdelikte, Raubüberfälle, schwere Sittlichkeitsverbrechen, Brandstiftungen).
Im Sprengel des ehemaligen Kammergerichts Berlin wurde 1933 zunächst nur ein Sondergericht beim Landgericht Berlin errichtet, dessen Zuständigkeit sich auf die gesamte Provinz Brandenburg und die Stadt Berlin erstreckte. Mit der Erweiterung des Aufgabenbereichs der Sondergerichte und der damit stark anwachsenden Anzahl von Strafverfahren erwies es sich als notwendig, eine Teilung des Zuständigkeitsbereichs vorzunehmen. 1940 wurde für die Landgerichtsbezirke Cottbus, Frankfurt (Oder), Guben und Landsberg/Warthe ein Sondergericht mit Sitz in Frankfurt (Oder) errichtet. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1682293 |
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