4B Neumärkische Regierung; Rep. 4B Neumärkische Regierung (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Titel:Rep. 4B Neumärkische Regierung
Vorwort:Behördengeschichte

Die neumärkische Regierung entstand in der Regierungszeit des Markgrafen Johann von Küstrin (1536-1571) als Zentralbehörde der seit 1536 selbständigen Neumark. Sie wurde Nachfolgerin des Landvogts der Neumark in Küstrin. Als landesherrliche Zentralbehörde glichen ihre Aufgaben denen der Berliner kurfürstlichen Kanzlei und umfasste das gesamte Gebiet der auswärtigen Beziehungen, der Militär- und Polizeiverwaltung, der Lehn-, Kirchen- und Schulsachen. An der Spitze der Regierung stand der Kanzler, neben ihm mehrere Räte und der Lehnssekretär.
Nach dem Tode Johanns von Küstrin und dem Rückfall der Neumark an die Kurmark 1571 blieb auf Betreiben der Stände die neumärkische Regierung erhalten. Die Stände übernahmen den dritten Teil der Schulden des Kurstaates auf die Neumark und erhielten dafür vom Landesherrn den Fortbestand der bisherigen Verwaltungsorganisation und die ständische Sonderung der Neumark von der Kurmark zugestanden. Als Vertreter des Landesherrn wurde ein Statthalter eingesetzt, dessen Amt jedoch bald einging. Neben dem Statthalter bestand weiterhin die Regierung, die nach dem Fortfall des Statthalteramtes zur obersten Provinzialbehörde wurde. Aus der neumärkischen Zentralverwaltung entwickelte sich so mit der Ausbildung des absolutistischen Staates und dessen für den gesamten preußischen Staat zuständigen Zentralbehörden, entgegen den ursprünglichen Absichten der Stände, eine Provinzialverwaltung. Ihre Aufgaben wurden auf das Gebiet der Militär- und Polizeiverwaltung, der Lehnsangelegenheiten sowie der Kirchen- und Schulsachen beschränkt.
Unter Markgraf Johann wurde in der Neumark auch ein Kammergericht als oberste Gerichtsbehörde eingerichtet. Es nahm das konkurrierende Hofgericht in sich auf. Seine Ordnung wurde durch das „Statutum Soldinense“ von 1552 und die „Kammer-, Hofgerichtsräte-, Kanzlei- und Taxordnung“ von 1561 geregelt. Den Vorsitz führte der Kanzler, Beisitzer waren 4 bis 5 Räte. Das neumärkische Kammergericht war ebenso wie das kurmärkische Gericht erster Instanz für die Eximierten und Berufungsgericht der übrigen Gerichte. Im 17. Jahrhundert verschmolz das neumärkische Kammergericht unter Aufgabe seines Namens mit der neumärkischen Regierung zu einer Behörde. Bereits die Kammergerichtsordnung von 1646 nennt nur noch die Regierung.
Die neumärkische Regierung wurde durch die Stein-Hardenbergschen Reformen beseitigt. Das „Publikandum über die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden in Beziehung auf die innere Landes- und Provinzialverwaltung“ vom 16. 12. 1808 und die „Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden“ vom 26. 12. 1808 verfügten die Umbenennung der neumärkischen Regierung, ihrem neuen Geschäftskreis entsprechend, in das Oberlandesgericht in Soldin. Nach 1816 erfolgte die Ausdehnung des Sprengels auf die zum Regierungsbezirk getretene Niederlausitz und die Verlegung des Gerichtssitzes nach Frankfurt (Oder). Die Hoheits-, Grenz- und Gnadensachen gingen ab dem 20. 2. 1809 an die spätere Regierung Frankfurt (Oder), die Nachfolgebehörde der Kriegs- und Domänenkammer, über. Das Oberlandesgericht, das auch die bisherige Kammerjustiz übernahm, wurde damit zum staatlichen Obergericht des Regierungsbezirks Frankfurt (Oder). Im Ergebnis der Revolution von 1848/1849 wurde es 1849 durch das Appellationsgericht Frankfurt (Oder) abgelöst.

Bestandgeschichte

Der Bestand befand sich vor 1945 im Geheimen Staatsarchiv in Berlin. Dort wurde der etwa die Hälfte des Bestandes beim Magazinbrand im Frühjahr 1945 vernichtet. Durch Auslagerung im Zweiten Weltkrieg gelangten 1950 lediglich die Lehnskopiare in das BLHA. Im BLHA wurden einzelne Bände aus anderen Beständen herausgelöst und provenienzgerecht dem Bestand Rep. 4 Neumärkische Regierung zugeordnet. 1964 übergab das Deutsche Zentralarchiv, Abteilung Merseburg, einige Gerichtsprotokolle, die im Geheimen Staatsarchiv unter der Rep. 92 Nachlass Levin Friedrich von Bismarck aufgestellt worden waren.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1697027
 
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