Angaben zu Inhalt und Struktur |
Titel: | Rep. 40A Kurmärkisches Konsistorium |
Dat. - Findbuch: | 1500 - 1817 |
Vorwort: | Behördengeschichte
1539 wurde in der Kurmark die Reformation eingeführt und im gleichen Jahr das Wittenberger Konsistorium als geistliches Obergericht und oberstes Aufsichtsamt, zunächst für den sächsischen Kurkreis begründet. Damit löste die Konsistorialverfassung der neuen Kirche das Episkopalsystem (bischöfliche Kirchenhoheit) der alten Kirche ab. 1540 begannen die ersten Generalkirchen Visitationen in der Kurmark. Die dem Landesherrn zugefallene geistliche Gerichtsbarkeit wurde dem Kammergericht (vgl. Rep. 4A Kurmärkisches Kammergericht) übertragen. Innerhalb dieser Behörde bildete sich nach kursächsischem Vorbild das Cöllnische Konsistorium heraus, das am 22. April 1543 seine erste Geschäftsinstruktion erhielt. Vorerst noch eine kommissarische Einrichtung innerhalb des Kammergerichts und ohne klare Kompetenzabgrenzung gegenüber den Funktionen des Generalsuperintendenten in Berlin, wurde das Konsistorium geistliches Gericht für alle sachlichen Belange der Kirche und ihres Vermögens, Disziplinar- und Aufsichtsamt, Ehegericht und oberste Verwaltungsbehörde vor allem hinsichtlich der Ordination und Institution der Pfarrer. Zu Vorsitzenden und Assessoren wurden sowohl weltliche Räte wie Geistliche verordnet. Die endgültige Verfassung der märkischen Kirche wurde erst durch die Visitations- und Konsistorialordnung von 1573 geprägt, die zugleich das Konsistorium vom Kammergericht trennte und seine Kompetenzen gegenüber diesem und dem inzwischen nach Frankfurt (Oder) übergesiedelten Generalsuperintendenten abgrenzte. Jenem oblag nun die Entscheidung in allen Sachen der Lehre, der geistlichen Disziplin und der Kirchenzucht, in Ehe-Sachen, Testamentssachen der Geistlichen, die Überwachung des Kirchenvermögens und der Einhaltung der Visitationsabschiede. Mitglieder wurden vier bis fünf eidlich zum Konsistorium verpflichtete Assessoren, die Oberaufsicht stand dem Kanzler zu. Für schwierigere Rechtsfälle konnten zusätzlich Kammergerichtsräte hinzugezogen werden. Es entstand eine besondere Konsistorialkanzlei.
Unter der Regierung des Markgrafen Johann von Küstrin hatte sich indessen innerhalb der Neumärkischen Regierung eine selbständige Konsistorialbehörde für die Neumark gebildet, die auch nach 1571, dem Rückfall an die Kurmark, bestehen blieb (vgl. Rep. 40B Neumärkisches Konsistorium). Sie behielt die geistliche Jurisdiktion in der Neumark, während dem Cöllnischen Konsistorium 1573 die oberste Aufsicht in Sachen des Glaubens sowohl in der Kurmark wie in der Neumark übertragen wurde. Das 1546 in Stendal für die Altmark errichtete Konsistorium wurde bereits 1557 wieder aufgelöst. Die Altmark gehörte seitdem ununterbrochen bis 1807 zum Konsistorialbereich der Kurmark. Das kurmärkische Konsistorium unterstand seit dem 17. Jh. dem Geheimen Rat, seit 1736 dem geistlichen Departement. 1723 wurde es infolge Einrichtung des Kurmärkischen Amtskirchenrevenuendirektoriums (vgl. Rep. 33A), das aus je zwei Deputierten des Konsistoriums und der Kurmärkischen Kriegs- und Domänenkammer bestand, von der Aufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens und über die Kirchenbausachen entlastet. Die Pfarrbausachen königlichen Patronats dagegen oblagen der Kurmärkischen Kammer (vgl. Rep. 2). 1750 ging das Kurmärkische Konsistorium in dem neugegründeten Oberkonsistorium auf, das bis 1809 oberste geistliche Behörde für ganz Brandenburg-Preußen und zugleich Regionalbehörde für die Kurmark war. Mit der Auflösung des Oberkonsistoriums 1809 gingen dessen Geschäfte auf die Sektion für Kultus und Unterricht im Ministerium des Innern über. Die kurmärkischen Ecclesiastica bearbeitete die Regierung in Potsdam (vgl. Rep. 2A, Abt. II: Kirchen- und Schulverwaltung).
Bestandsgeschichte
Der vor 1945 im Geheimen Staatsarchiv in Berlin-Dahlem als X. HA., Pr.Br.Rep. 40 Kurmärkisches Konsistorium Berlin verwahrte Bestand wurde während des Zweiten Weltkriegs nicht ausgelagert. Er verbrannte 1945 zu ca. 75%, die Reste befinden sich weiterhin in Berlin-Dahlem. Der neue Bestand im BLHA setzt sich aus Vorakten der Nachfolgebehörden zusammen. Ein kleinerer Teil wurde provenienzgemäß aus dem Bestand Rep. 2A Regierung Potsdam herausgelöst, neu verzeichnet und geordnet. Der überwiegende Teil betrifft die Altmark und stammt aus dem sog. Kultusarchiv, einem von der Regierung Magdeburg aus Ablieferungen verschiedener Vorbehörden gebildeten Mischbestand, der 1899-1901 an das Staatsarchiv Magdeburg gelangte und dort unter der Signatur Rep. A12 aufgestellt wurde. Im Rahmen der Bestandsabgrenzung zwischen den Landeshauptarchiven Magdeburg und Potsdam sind die altmärkischen Betreffe des Oberkonsistoriums und des Kurmärkischen Konsistoriums im Jahre 1963 an das BLHA gelangt, während die Akten der Provenienz „Oberkonsistorium", soweit sie in Potsdam vorhanden waren, als Registraturgut einer preußischen Zentralbehörde an das Deutsches Zentralarchiv, Abt. Merseburg (heute: Geheimes Staatsarchiv in Berlin-Dahlem) abgegeben worden sind. Für die von Magdeburg übernommenen Akten des Kurmärkischen Konsistoriums liegt nur eine einfach Verzeichnung vor, die noch überarbeitet werden muss. Die Ortsnamen wurden mithilfe des „Historischen Ortslexikons für die Altmark“ von Peter P. Rohrlach, Berlin 2018, überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Verbliebene Zweifelsfälle sind durch "?" gekennzeichnet. Zu deren Klärung ist noch eine Durchsicht der Akten erforderlich. Für eine Prüfung der Namen der Pfarrer wurde das „Pfarrerbuch für die Kirchenprovinz Sachsen“, 10 Bd., Leipzig 2003-2009, herangezogen.
Literatur
Heinrich v. Mühler, Geschichte der evangelischen Kirchenverfassung in der Mark Brandenburg, Weimar 1846. – Emil Zehner, Die Entwicklung des landesherrlichen Kirchenregiments im Staatskirchentum Brandenburg-Preußens, rechtshistorisch und rechtsdogmatisch dargestellt, Diss. jur. Köln 1940 (Maschinenschrift). – Viktor Herold, Das Cöllnische Konsistorium im 16. Jh., in: Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte 53 (1941) S. 1-42. – Karl Themel, Die Mitglieder und die Leitung des Berliner Konsistoriums von seiner Gründung bis zum Regierungsantritt des Kurfürsten Johann Sigismund 1543-1608, in: Jahrbuch für Berlin-Brandenburgische Kirchengeschichte 38 (1963) S. 65-96. - Robert Stupperich, Die Auflösung der preußischen Kirchenverfassung im Jahre 1808 und ihre Folgen, in: Jahrbuch für brandenburgische Kirchengeschichte 33 (1938) S. 114-122. – Burkhard v. Bonin (Hrsg.), Entscheidungen des Cöllnischen Konsistoriums 1541-1704, Weimar 1926. – Viktor Herold, Die brandenburgischen Kirchenvisitations-Abschiede und -Register des 16. und 17. Jahrhunderts, Bd. 1: Die Prignitz, Berlin 1940, Bd. 2: Das Land Ruppin, hrsg. von Gerd Zimmermann und bearb. von Gerd Heinrich, Berlin 1963. |
Nachfolger: | BLHA, Rep. 40D Konsistorium der Provinz Brandenburg und des Stadtkreises Berlin |
Verweis: | Geheimes Staatsarchiv PK, I. HA GR, Rep. 47: Geistliche Angelegenheiten und X. HA, Rep. 40 (Ober-) Konsistorium |
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Angaben zum Umfang |
Umfang: | 9,24 lfm; 926 Akte(n) |
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Angaben zur Benutzung |
Zitierweise: | BLHA, Rep. 40A Kurmärkisches Konsistorium Nr. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=4981 |
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