Angaben zu Inhalt und Struktur |
Titel: | Rep. 10A Domstift Cölln an der Spree / Domkirche Berlin - Akten |
Dat. - Findbuch: | 1594 - 1922 |
Vorwort: | Geschichte des Registraturbildners
Der Berliner Dom geht nicht, wie die mittelalterlichen Dome Brandenburg, Havelberg und Fürstenwalde (Lebus) auf einen Bischofssitz zurück, sondern entstand aus der 1450 zur Pfarrkirche St. Erasmus erhobenen Kapelle des neuen Schlosses in Cölln an der Spree. Das 1465 an dieser Schlosskirche errichtete Kollegiatstift, 1466 erstmals Domstift genannt, war Maria, dem Hl. Kreuz, Peter und Paul, Erasmus, Nikolaus u. a. geweiht. Das Kapitel bestand aus drei Dignitäten, dem Dekan, dem Thesaurarius, und dem Dompfarrer und Poenitentiar, und fünf Kanonikern; seit 1469 stand ein Propst dem Kapitel vor, der zugleich das Chorgericht leitete. Kurfürst Joachim II. verlegte das seit 1356 bestehende Dominikanerkloster in der Brüderstraße nahe dem Schloss nach Brandenburg/H. und erhob dessen Kirche 1536 zu einer ecclesia collegiata in honorem Mariae Magdalenae. Zugleich reorganisierte er das alte Domkapitel, so dass beim neuen Dom nun vier Dignitäten, der Dompropst, der Domdekan, der Domkantor und der Scholastikus bestanden, außerdem fünf Kanoniker. Das Kapitel erhielt Statuten nach dem Vorbild des neuen Kollegiatstifts in Halle. 1539, als erstmals das Abendmahl in beiderlei Gestalt genommen wurde, bildeten lutherische Geistliche ein Kapitel aus einem Dompropst, Dechanten, Senior, Kanonikern und Vikaren. Die Bedeutung des Kapitels aber verfiel gegen Ende des 16. Jhs. gänzlich. 1608 wurde der Dom zur obersten Pfarrkirche in Cölln unter dem Namen "Zur Hl. Dreifaltigkeit" umgewandelt. Mit dem Übertritt des Kurfürsten Johann Sigismund zur reformierten Konfession wurde der Dom 1614 reformierte Hofkirche, und das alte Kollegiatstift verschwand. Die Güter des Kapitels aber blieben erhalten und kamen unter die Administration eines Kapitelsverwalters, der dem kurfürstlichen Kanzler Rechnung ablegen musste. 1632 versicherte Kurfürst Georg Wilhelm dem Dom dessen Güter und Gerechtsame und der reformierten Gemeinde den immerwährenden Besitz dieser Kirche. Im Zuge der Errichtung einer absolutistischen Regierung nach den Verheerungen des 30jährigen Krieges und der Reorganisation bzw. des Neuaufbaus einer straffen Zentralverwaltung für den brandenburg-preußischen Staat erhielt auch die Güterverwaltung der Domkirche eine eigene kollegialische Aufsichtsbehörde in dem 1658 errichteten Domkirchendirektorium. Unter dem Präsidium des reformiert-geistlichen Ministers im Geheimen Rat verwalteten sechs Räte reformierter Konfession nebst einem Justiziar, Syndikus und Rendanten das beträchtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des Doms und dekretierten in allen nichtgeistlichen Angelegenheiten, sofern nicht der Kurfürst bzw. König selbst entschied. Daneben bestand das aus den 5 Hofpredigern zusammengesetzte Ministerium der Oberpfarr- und Dom-(Hof-)Kirche, das die geistlichen Angelegenheiten regelte und die der geistlichen Fürsorge unmittelbar übertragenen Aufgabenbereiche wie Armen- und Almosenwesen, Domhospital, Domleibrentenhaus und einige Legate verwaltete. Als neue Folge der Stein-Hardenberg'schen Staats- und Verwaltungsreform wurde das bis dahin immediat dem Chef des geistlichen Departements unterstellte Direktorium mediatisiert und musste sich 1809 der kurmärkischen Regierung zu Potsdam unterordnen. Das Edikt von 1810 über die Auflösung und Enteignung der geistlichen Institute wie Domkapitel und Stifte berührte die Hof- und Domkirche und ihre Besitzungen nicht. Statt dessen wurde aber die bisherige Verfassung der Dombehörden dahingehend geändert, dass 1812 das bisherige Domkirchendirektorium mit dem Domministerium zum Königlichen Domkirchenkollegium zu Berlin vereinigt wurde, dessen Verfassung ein vom König und der Staatsregierung gezeichnetes Statut regelte. Danach bestand das Kirchenkollegium oder Presbyterium aus zwei höheren Staatsbeamten, welche Mitglieder der Domgemeinde sowie rechtskundig bzw. finanz- und rechnungswesenkundig sein sollten, aus dem Domgüterverwalter, den Hof- und Dompredigern sowie zwei geschäftskundigen Mitgliedern der Domgemeinde als Beisitzer. Dem Kollegium untergeordnet waren der Rendant der Domkasse, der Sekretär und Registrator des Hof- und Domministeriums, der Justiziar der Domdörfer, der Bote und Exekutor. Das Kollegium selbst ressortierte von der Geistlichen und Schuldeputation der Kurmärkischen Regierung, seit 1816 vom neuen Konsistorium der Provinz Brandenburg. Zum Geschäftskreis des Kollegiums gehörte: die Aufsicht über die Verwaltung der Domgüter; die Administration der Dom-Almosenkasse, der Prinzlichen Legatenkasse und aller übrigen Legate, der Domhospitalkasse, der Dom-Erwerbsschulkasse und der Cantius de Veyne'schen Prediger- und Schullehrerwitwenhauskasse; die Aufsicht über die Domfreischulen, über die unteren Kirchenbedienten und über die zu den milden Stiftungen der Gemeinde gehörigen Gebäude (Dom-Leibrentenhaus, Domhospital und Cantius de Veyne'sches Witwenhaus). 1854 erhielt das Kollegium eine Doppelunterstellung: für die Patronatssachen wurde das Preußische Ministerium der geistlichen Angelegenheiten (Kultusministerium) zuständig, für die Regelung der eigentlichen geistlichen Angelegenheiten bzw. die Wahrnehmung des Kirchenregiments der Evangelische Oberkirchenrat als oberste preußische Kirchenbehörde. Die nach der Novemberrevolution von 1918 seitens der Domkirche angestrebte Trennung vom Staat wurde nicht vollzogen. Bis 1945 behielt der Preußische Staat das Aufsichtsrecht bzw. die Mitwirkung bei Personal-, Vermögens- und Rechnungssachen der Domkirche bzw. des Domkirchenkollegiums. Die Domkirche war mit umfangreichen Einkünften und Grundbesitz ausgestattet, deren Verwaltung das Domkirchenkollegium wahrnahm. Dem Kapitelsverwalter speziell oblag die Führung der Domgerichte. Die Domkirche war 1847 Guts- und Gerichtsherr in den Dörfern Ladeburg (Kr. Oberbarnim), Zepernick und Kaulsdorf (Kr. Niederbarnim), Lichtenrade und Schönefeld b. Rudow (Kr. Teltow), letzteres mit Ausnahme des Erbpachtvorwerks des Prinzlichen Amtes Königs Wusterhausen, Schönefeld b. Beelitz (Kr. Zauch-Belzig) zur Hälfte, Rittergut 2. Anteils mit 4 Untertanen in Zeestow (Kr. Osthavelland), 2 Bauern und 2 Kossäten in Carwesee (Kr. Osthavelland), je 1 Bauernhof in Gutgermendorf und Läsikow (Kr. Ruppin). Davon gehörten wohl schon zur ursprünglichen Fundation des Stiftes Renten aus Zepernick, Schönefeld und Lichtenrade, während die übrigen Gerechtsame erst nach und nach hinzu erworben oder gegen ältere eingetauscht worden waren. Weitere Natural- und Geldeinkünfte kamen vor allem in Form der Kalandszinsen aus verschiedenen kurmärkischen Städten (einschließlich Altmark) und als Getreidehebungen aus zahlreichen altmärkischen Ortschaften über das Domkapitel Tangermünde an das Domstift Berlin. Diese wurden erst gegen Mitte des 19. Jahrhunderts in Geldrente umgewandelt und schließlich ganz abgelöst. Patronatsherr in Verbindung mit verschiedenen Einkünften war die Domkirche über die Pfarrkirchen bzw. Filialen in Kaulsdorf, Ladeburg, Lichtenrade, Schönefeld b. Beelitz, Wustermark nebst Hoppenrade sowie Zepernick.
Bestandsgeschichte
Der Bestand Rep. 10A Domstift Cölln an der Spree / Domkirche Berlin wurde 1963 vom Stadtarchiv Berlin an das BLHA abgegeben und danach geordnet und verzeichnet; ebenfalls 1963 gelangten Urkunden dieser Provenienz aus dem Deutschen Zentralarchiv, Hist. Abt. II Merseburg ins BLHA. Der hier verwahrte Aktenbestand umfasst 2.082 Akten (darunter ca. 250 Fragmente) des 16. bis 20. Jh. Die Signaturnummern 644, 996, 1111, 1174, 1336, 1450-1459 und 1703 sind nicht belegt. Der weitaus größere Teil der Aktenüberlieferung der Domkirche bis in die neuere Zeit befindet sich im Domarchiv Berlin. Nähere Angaben zum Urkundenbestand siehe dort (Rep. 10A Domstift Cölln an der Spree / Domkirche Berlin Urkunden). |
|