7; Rep. 7 Landesherrliche Ämter; 1182-1944 (Bestandsgruppe)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zu Inhalt und Struktur

Signatur:7
Titel:Rep. 7 Landesherrliche Ämter
Vorwort:Allgemeine Behördengeschichte

Der Besitzstand der brandenburgischen Domänenämter hat im wesentlichen fünf Wurzeln:
1. die mittelalterlichen markgräflichen Vogtei- und Burgbezirke, z. B. Burg bzw. Amt Lenzen, die zwar öfter verpfändet, vom späten Mittelalter an aber ununterbrochen dem Landesherrn gehörten;
2. auf lehnsrechtlichem Wege unter die brandenburgische Landesherrschaft und in direkten Lehnsbesitz der Kurfürsten gekommene adlige Herrschaften, z. B. Cottbus und Zossen im 15. Jh. oder durch Heimfall erledigte Lehen wie Ruppin im 16. Jh.;
3. der Grundbesitz der nach der Reformation säkularisierten Bistümer, Stifter und Klöster wie Lehnin, Chorin usw. (sofern sie nicht in evangelische Stifter umgewandelt wurden wie die adligen Klöster Heiligengrabe, Marienfließ usw.) und der Besitz der 1810 enteigneten geistlichen Grundherrschaften, z. B. des Domstifts Havelberg und der Johanniterordenskommenden;
4. der z. T. planmäßige Ankauf von adligen Herrschaften seitens der Landesherren seit dem Dreißigjährigen Krieg, z. B. Altlandsberg oder die Einziehung adliger Lehen, z. B. Eldenburg und Löcknitz;
5. die durch den inneren Landesausbau, die Urbarmachung von Flußgebieten und Sümpfen im 18. Jh. völlig neugeschaffenen Ländereien, z. B. Amt Königshorst.
Dieser landesherrliche Besitz war in der ganzen Mark verstreut, in der Mittelmark dichter, in den entlegeneren Hauptkreisen Prignitz und Uckermark seltener. Er galt ursprünglich als landesherrliches Eigentum, seit dem Domänenedikt Friedrich Wilhelms I. von 1713 als Krongut und wurde erst durch das Allgemeine Preußische Landrecht zum Staatseigentum deklariert. Die Verstaatlichung ermöglichte noch zu Ausgang des 18. Jh. eine rationellere Verwaltung der Domänen vornehmlich durch Vereinigung benachbarter Komplexe zu jeweils einem Amt, z. B. 1764 von Lindow und Altruppin, 1767 Vereinigung von Eldenburg und Lenzen, 1786 von Goldbeck und Wittstock. Diese Maßnahmen häuften sich noch in der ersten Hälfte des 19. Jh., so daß schließlich um 1850 nur noch verhältnismäßig wenige große Ämter einer Vielzahl kleinerer und kleinster Ämter im 18. Jh. gegenüberstanden. 1815 traten an die Stelle der an die Provinz Sachsen abgetretenen altmärkischen Ämter die neuhinzugekommenen der Niederlausitz und die sächsischen Ämter Belzig, Dahme und Jüterbog, nachdem bereits 1773 der Luckenwalder Kreis mit dem Amt Zinna im Tausch gegen das Amt Ziesar der Kurmark einverleibt worden war.
Die landesherrlichen Domänenämter bildeten zusammen mit den selbständig neben ihnen stehenden adligen und geistlichen Patrimonialherrschaften und den städtischen Kämmereigütern die Lokalgewalt auf dem platten Lande. Sie nahmen bis ins 18. Jh. hinein die gesamte innere Verwaltung und die Justiz wahr. Ihr Bereich umfaßte in der Regel mehrere Vorwerke, Dörfer und Dorfanteile, Einzelhöfe, Mühlen und andere Gewerbebetriebe, Feldmarken und Forsten, die einen mehr oder weniger geschlossenen Herrschaftsbereich darstellten. Ihre Aufgaben umfaßten neben der rein ökonomischen Gutsverwaltung die gesamte Gerichtsbarkeit, die Polizeigewalt, das Patronat, die Steuer- und Abgabenerhebung, die Forst- und Bauaufsicht.
Während des 18. Jh. vollzog sich entsprechend der Ressorttrennung und Strukturveränderung bei den oberen Staatsbehörden allmählich eine Differenzierung auch auf der lokalen Ebene. Bereits in der ersten Hälfte wurden die Amtleute verpflichtet, Justitiare zu halten. 1770 wurde die Justiz völlig verselbständigt, indem neugegründete Domänenjustizämter die gesamte Rechtsprechung in erster Instanz für ein oder mehrere Domänenämter übernahmen. Während der ersten Hälfte des 19. Jh. verschmolzen die Justizämter in der Regel mit benachbarten Stadtgerichten zu Kgl. Land- und Stadtgerichten. Beide Einrichtungen gingen wie die Patrimonialgerichte 1849 in den neuerrichteten Kgl. Kreisgerichten auf. Zu Ausgang des 18. Jh. verselbständigten sich weiterhin die Bau-, Forst- und Steuerverwaltung zu eigenen Fachbehörden, die unabhängig von den Domänenämtern wurden. Es entstanden Forstämter, Bauinspektionen und Steuerämter mit eigenem Aufgabenbereich. Die Domänenämter waren damit zu Beginn des 19. Jh. nur noch Polizei- und Renteibehörden innerhalb des landesherrlichen Grundbesitzes. Aber auch die Renteiaufgaben bröckelten ab. 1858 wurde die Kassenverwaltung bei den Domänen- und Domänenrentämtern aufgehoben. Die Erhebung der Domänengefälle oblag nunmehr den Kreiskassen. Als staatliche Funktion blieb im wesentlichen nur die Polizeigewalt übrig. Seit 1867 führten die Domänen- und Domänenrentämter daher die amtliche Bezeichnung „Kgl. Domänen-Polizei-Amt".
Mit der Einführung der neuen Kreisordnung von 1872 nahte das Ende des Amtes als staatlicher Lokalbehörde. Die Domänenämter wurden 1874/75 aufgelöst. Die Polizeigewalt ging auf die Landräte als Kreisverwaltungen bzw. auf die Amtsbezirke als deren nachgeordnete Organe über. Die von den Regierungen weiterhin ressortierenden Geschäfte, namentlich die Domänen- und fiskalische Kirchenpatronatsverwaltung, wurden eigens dafür bestellten Personen übertragen, häufig den Domänenpächtern, später sog. Fiskalischen Vertretern. Die ehemaligen Domänenämter zerfielen nunmehr in eine große Zahl mehr oder minder selbständiger Einzeldomänen und Vorwerke, die nur noch reine Wirtschaftsbetriebe in Staatshand darstellten.
Im Unterschied zu den brandenburgischen hatten die sächsischen Ämter weitergehende Befugnisse. Infolge der frühzeitigeren Entwicklung des Staates in Sachsen und der Durchsetzung der landesherrlichen Zentralgewalt seit dem 16. Jh. standen unter der Aufsicht des Amtes nicht nur die amtssässigen Städte und Rittergüter, sondern auch der schriftsässige Adel in Rücksicht auf Polizeiaufsichtsrechte, die landesherrlichen Forsten und die gesamte Steuerverwaltung.
Die Domänenämter unterstanden bis 1723 der Aufsicht der Amtskammern, von 1723-1808 den Kriegs- und Domänenkammern, von 1809-1815 (z. T. bis 1818) infolge Verpfändung den kurmärkischen Ständen (Ständische Domänenverwaltungskommission), von 1815-1945 den Regierungen. Ausnahmen hiervon bildeten die sog. Joachimsthalschen Schulämter, die dem Joachimsthalschen Gymnasium seitens des Landesherrn zur Nutzung übereignet worden waren. Sie ressortierten bis 1810 bzw. 1816 vom Joachimsthalschen Schuldirektorium, einer dem Geheimen Rat unterstellten Sonderbehörde, von 1810 bzw. 1816-1883 bzw. 1890 von der Regierung Potsdam und von 1890-1945 vom Provinzialschulkollegium.
Die Verwaltung der Domänenämter lag ursprünglich in den Händen von eigens dafür bestallten Amtshauptleuten, in der Regel adligen Administratoren. Die Wirtschaftsführung war meist schlecht und wenig einträglich. Nach dem 30jährigen Krieg ging man in Brandenburg nach sächsischem Beispiel zur Verpachtung bzw. Arrendierung der Ämter über, einer Spezialpacht auf Zeit. Nach Ablauf jeder Pachtperiode wurden die Ämter neu veranschlagt. Der Pächter mußte eine bestimmte Pachtsumme erlegen; der Überschuß verblieb ihm. Das spornte zu intensiverer Wirtschaftsführung an und erhöhte die Einkünfte bei gleichzeitig verstärkter Ausbeutung der Bauern erheblich. Verpachtet wurden mit der Ökonomie auch die bereits genannten Funktionen der Lokalverwaltung. Der Amtmann war somit zugleich bis 1770 erste Justiz- und bis 1874 Polizeiinstanz. Von 1702 bis 1710 wurde versuchsweise das Erbpachtsystem eingeführt, aber mangels Erfolgs wieder zugunsten der Zeitpacht, nun als Generalpacht, aufgehoben. Im 19. Jh. wurden neben Pächtern auch Verwalter eingesetzt; das System der Pacht blieb aber grundsätzlich bis zum Ende der Domänenverwaltung gültig.

Allgemeine Bestandsgeschichte

Fast alle Ämterbestände waren bereits vor 1945 im preußischen Geheimen Staatsarchiv archiviert und kamen nach der Auslagerung im Zweiten Weltkrieg 1950 ohne Verluste in das BLHA. Bei den Beständen handelt es sich vorwiegend um Abgabegemeinschaften, deren wesentlicher Teil die Registratur des jeweiligen Domänenamtes ist. Sie enthalten aber häufig auch
1. Urkunden und Vorakten z. B. von adligen Herrschaften, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in landesherrlichen Besitz übergingen und Amt wurden. Die Urkunden der Vorgängerherrschaften befinden sich jetzt in Rep. 37 Adlige Herrschaften und Güter, die Vorakten wurden bisher nur im Fall von Altlandsberg, Neustadt (D.) und Badingen herausgelöst;
2. Akten der Nachfolgebehörden, die, nach Aufhebung der Ämter im Jahre 1874 als Lokalbehörden mit Polizeibefugnis, die nicht auf die Kreisverwaltungen übergegangenen Funktionen der Ämter, vor allem die Patronats-und kommunalrechtlichen, übernahmen. Häufig waren es die Domänenpächter, die die Amtsregistratur fortführten. Später traten sog. Fiskalische Vertreter an deren Stelle, deren Registraturen bereits im GStA die Repositur 7A eingeräumt wurde. Dies sind z. T. eigenständige Registraturen im Gegensatz zu denen der Domänenpächter, die auf den älteren fußten;
3. Akten der 1770 begründeten, oft für mehrere Ämter zuständigen Justizämter, deren Registraturen häufig mit der im gleichen Amtsgebäude ansässigen Domänenregistratur vereint waren;
4. Akten der im 18. Jh. entstandenen Forstämter, die z. T. ebenfalls ungetrennt von denen der Rentämter aufbewahrt wurden. Daher enthalten die Reposituren 5 B Justizämter und 15 Forstbehörden nur z. T. die betreffenden Registraturen. Eine konsequente Trennung nach der Provenienz war bisher aus zeitlichen Gründen nur in einigen Fällen möglich.
Hinzu kommt weiter eine von den alten Behörden herrührende unterschiedliche Behandlung der Registraturen einst selbständiger, dann miteinander vereinigter Ämter. Bei einer bloß administrativen Vereinigung zweier an sich selbständiger Ämter, z. B. Goldbeck-Wittstock, sind die Registraturen aus der Zeit vor der Vereinigung getrennt von der neuen Gesamtregistratur, wenn auch in einem Bestand, aufgestellt. Ämter, die längere Zeit selbständig bestanden, dann aber unter Verteilung ihrer Per-tinenzien auf mehrere Nachbarämter völlig aufgelöst wurden, bilden bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung eigene Bestände, z. B. Amt Lindow, Bötzow, Friedrichsthal. Danach abgeschlossene Aktenbände wurden jetzt provenienzgemäß dem Bestand der Nachfolgebehörde einverleibt (noch nicht in allen Fällen geschehen); umgekehrt wurden Aktenbände im Bestand der Nachfolgebehörden, die vor Auflösung des Amtes angelegt und abgeschlossen wurden, wieder dem Bestand dieses Amtes eingefügt. Im übrigen gibt die kurze Behörden- und Besitzgeschichte bei jedem Bestand Hinweise, welche Bestände im Falle einzelner Ortschaften noch zu beachten sind. Im Zuge der Bestandsbereinigung zwischen den Landeshauptarchiven wurden provenienz- und zuständigkeitsgemäß die (Teil-)Bestände Rep. 7 Ämter Hoyerswerda, Schlieben, Seyda und Ziesar an die Landeshauptarchive Dresden und Magdeburg abgegeben. Die im GStA unter der Repositur 7 Domänen- und Rentämter aufgestellten Bestände „Amt" Baruth, Buchholz, Kunzendorf, Friedland, Sonnewalde und Vetschau sind als patri-monialherrschaftliche (Teil-) Registraturen in die Repositur 37 übernommen worden. Auf der anderen Seite erfolgten größere Zugänge bei der provenienzgemäßen Ordnung z. B. der Bestände der Regierung Potsdam, der Amtsbezirke und Forstbehörden.
Verwiesen sei hier generell auf die im BLHA befindlichen korrespondierenden Bestände Rep. 2 Kurmärkische Amts- bzw. Kriegs- und Domänenkammer, Rep. 2 A Regierung Potsdam und Rep. 3 B Regierung Frankfurt(O.) (19.-20. Jh.) als übergeordnete Behörden; weiter auf Rep. 33 A Kurmärkisches Amtskirchenrevenuendirektorium und Rep. 37 Adlige Herrschaften und Güter.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1544630
 
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