19; Rep. 19 Steuerräte (Commissarii loci); 1342-1900 (Bestandsgruppe)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Signatur:19
Titel:Rep. 19 Steuerräte (Commissarii loci)
Vorwort:Allgemeine Behördengeschichte

Nachdem 1667 die Akzise als Verbrauchs- und Verkehrssteuer probeweise und fakultativ in den märkischen Städten eingeführt worden war, wurde sie 1680 als allgemeine Staatssteuer für die Immediat- und Amtsstädte, seit 1682 auch für die geistlichen und adligen Städte verbindlich. Als Kontrollorgane des absolutistischen Staates wurden parallel zu den auf dem platten Lande tätigen Kreiskommissariaten 1681 zwei Steuerkommissare eingesetzt, die 1684 die Direktion des städtischen Steuer- und Polizeiwesens und das Aufsichtsrecht über die Magistrate bei der Aufnahme in das Bürgerrecht und in die Zünfte erhielten. Sie unterstanden dem Generalkriegskommissariat. Ihre Aufgaben wuchsen ständig an, so daß sie schließlich das gesamte städtische Leben und die mehr und mehr korrumpierten patrizischen Stadtverwaltungen als staatliche Organe kontrollierten und lenkten.
Unter Friedrich Wilhelm I. wurde das märkische Städtewesen reformiert und geordnet. Das Amt des nunmehr Steuerrat (commissarius loci) genannten Steuerkommissars wurde zwischen 1713 und 1722 voll ausgebildet und in allen Provinzen eingeführt. 1713 wurden in der Mark Brandenburg 10 Steuerratsbezirke geschaffen, die sich geographisch im wesentlichen, jedoch nicht überall mit den landrätlichen Kreisen deckten, aber nur die Städte umfaßten. Exekutivorgan des steuerrätlichen Kreises wurde 1713 der Polizei- und Zollausreuter. Die Steuerräte unterstanden seit 1723 den Kriegs- und Domänenkammern; sie erhielten dort Sitz und Stimme und den Titel Kriegs- und Domänenräte. 1766 wurde infolge Einführung der Regie das Amt des Steuerrates entsprechend den Veränderungen auf der zentralen und mittleren Ebene völlig umgestaltet. Die Akziseverwaltung und Aufsicht darüber wurde verselbständigt. Dafür traten nun das Polizei- und Manufakturwesen in den Vordergrund. Die Hauptaufgaben des Steuerrates wurden: 1. Aufsicht über städtische Angelegenheiten (Beaufsichtigung des Magistrats, der städtischen Beamten, der Kämmerei, Vertretung der Städte auf den Kreistagen in Finanzsachen usw.), 2. Städtische Polizei, 3. Militärwesen, 4. Handel und Gewerbe und 5. Landwirtschaft. Das Amt des Steuerrates wurde mit der Zeit nicht nur für die Stadtverwaltungen bedrückend, sondern behinderte auch die fortschreitende wirtschaftliche Entwicklung in den Städten selbst. Bestrebungen zur Abschaffung dieses Amtes gegen Ende des 18. Jh. wurden erst 1809 verwirklicht. Die Kurmärkische Regierung (später Regierung Potsdam) beantragte die Aufhebung des Amtes der Steuerräte mit Schreiben vom 29. Mai 1809 beim Innenministerium. Die Aufhebung wurde vom König am 13. Juni 1809 genehmigt. Übergangsregelungen folgten am 3. Juli 1809. Den Steuerräten wurde am 30. August 1809 (wohl mit entsprechender Vorwarnung) mitgeteilt, dass ihre Funktionen am 1. September 1809 enden (siehe Bassewitz, S. 223-226).

Allgemeine Bestandsgeschichte

Nach Aufhebung des Amtes des Steuerrats bei Einführung der Städteordnung von 1808 kamen die Akten des Steuerrats nur zum Teil an die staatlichen Kommunalaufsichtsbehörden; der Rest ging in die Registraturen der Städte über. Infolgedessen sind nur relativ wenige Akten in das preußische Geheime Staatsarchiv zu Berlin-Dahlem gelangt. Die in den Jahren 1943/44 unter anderem nach Staßfurt und Schönebeck ausgelagerten Unterlagen dieser Bestandsgruppe gelangten 1950 ins Brandenburgische Landeshauptarchiv. Dort wurden sie in den Folgejahren neu verzeichnet.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1544629
 
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