Angaben zu Inhalt und Struktur |
Signatur: | 6A |
Titel: | Rep. 6A Ältere Kreisbehörden (bis 1816) |
Vorwort: | Allgemeine Behördengeschichte
Die kurmärkischen Hauptkreise aus der Zeit vor 1815 sind im wesentlichen Produkte eines starken Ständewesens vor allem seit Auflösung der markgräflichen Vogteiverfassung im 14. und 15. Jahrhundert. Diese vorwiegend ritterschaftlichen Bezirke hatten eine ständische Selbstverwaltung, an deren Spitze der Kreisdirektor stand. Im Dreißigjährigen Krieg bestellte der Landesherr in den Kreisen Kriegs- oder Kreiskommissare zur Wahrnehmung der militärischen und steuerlichen Belange des Staates. Beide, die ständischen wie die staatlichen Funktionen, verschmolzen mit der Zeit zur Personal- und schließlich Realunion, die sich in der 1702 verliehenen Titulatur „Landrat" ausdrückte. In der Regel führten mehrere Landräte, von den Ständen aus den Kreisen der Rittergutsbesitzer präsentiert und vom König bestätigt, kollegialisch ihr Amt. Sie wurden dem Generalkriegskommissariat, 1723 der Kriegs- und Domänenkammer unterstellt und hatten seit 1731 Sitz und Stimme in der Kammer. Seit 1753 standen ihnen zwei von den Ständen gewählte Kreisdeputierte als Gehilfen zur Seite, da sich die Aufgaben der Kreisverwaltung nunmehr neben Militär- und Steuerwesen auch noch auf die Gebiete der Polizei und der Landeskultur ausgedehnt hatten. Der Zusammenbruch des ancien régime 1806/07 leitete die notwendigen Reformen des Landratsamtes ein. 1809 wurde die Polizeiaufsicht über die kleineren Immediatstadte übernommen. Das Gendarmerieedikt vom 30. Juli 1812 plante eine neue Landes- und Kreiseinteilung, die Einbeziehung aller Städte außer Berlin, Potsdam und Frankfurt (Oder) in die Kreise, die staatliche Einsetzung des „Kreisdirektors" und die Unterstellung der Gendarmerie unter diesen als Exekutivorgan der Kreisverwaltung, daneben aber als Selbstverwaltungsorgan des Kreises eine Kreiskommunalverwaltung. Die Durchführung dieses für die Entwicklung des bürgerlichen Staates fortschrittlichen Edikts scheiterte bereits 1814 am Widerstand der Feudalstände. Sie behielten das Präsentationsrecht für das Landratsamt auch über die Reformen von 1815/1816 hinaus. Dafür wurden nun aber neue Landratsämter als (staatliche) Behörden für die z. T. neu geschaffenen Kreise konstituiert (vgl. Rep. 6B).
Allgemeine Bestandsgeschichte
Die Unterlagen der älteren Kreisbehörden waren bereits vor 1945 in das preußische Geheime Staatsarchiv in Berlin-Dahlem gelangt. Sie wurden im Zweiten Weltkrieg nicht ausgelagert. Deshalb sind ca. 95 Prozent durch Brand vernichtet worden. Die nunmehr in dieser Bestandsgruppe verwahrten Archivalien wurden fast ausschließlich provenienzmäßig aus den Beständen der 1815/16 eingerichteten Kreisverwaltungen herausgelöst. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1544628 |
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