Angaben zu Inhalt und Struktur |
Signatur: | 5H |
Titel: | Rep. 5H Arbeitsgerichte |
Vorwort: | Allgemeine Behördengeschichte
Das Reichsarbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 sah mit Wirkung vom 1. Juli 1927 die Bildung von Arbeitsgerichten durch die Landesjustizverwaltungen vor. Sie sollten die bisherigen Kaufmannsgerichte und Gewerbegerichte ablösen und jeweils mehrere Amtsgerichtsbezirke, die ein einheitliches Wirtschaftsgebiet bildeten, umfassen. Die Dienstaufsicht führte die Landesjustizverwaltung im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde für die Sozialverwaltung. Für den Kammergerichtsbezirk wurden daraufhin hauptamtliche Arbeitsgerichte in Berlin, Frankfurt (Oder) und Potsdam, nebenamtliche in Brandenburg (Havel), Cottbus, Eberswalde, Finsterwalde, Forst, Fürstenwalde, Guben, Küstrin, Landsberg (Warthe), Luckenwalde, Neuruppin, Prenzlau, Pritzwalk, Rathenow, Senftenberg, Spremberg, Wittenberge und Woldenberg errichtet, bei denen jeweils eine oder mehrere Kammern für Arbeiter, Angestellte und das Handwerk mit ehrenamtlichen Beisitzern bestanden. Als Rechtsmittelinstanz wirkten die Landesarbeitsgerichte in Berlin und Frankfurt (Oder). Die Arbeitsgerichte waren laut Gesetz zuständig für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarif-Vertragsparteien in Fragen des Arbeitskampfes, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeits- und Lehrverhältnis sowie aus dem Betriebsrätegesetz von 1920". Nach der Beseitigung der Gewerkschaften 1933 waren sie bis 1945 überwiegend Organe zur Durchsetzung des faschistischen Zwangsarbeitssystems. Generalakten zu den Arbeitsgerichten können sich auch in den Beständen der Amts- und Landgerichte befinden. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1682150 |
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