Angaben zu Inhalt und Struktur |
Signatur: | 5E |
Titel: | Rep. 5E Amtsgerichte |
Vorwort: | Allgemeine Behördengeschichte
In Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes des Deutschen Reiches vom 27. Januar 1877 wurden zum 1. Oktober 1879 im Bereich des Kammergerichts Berlin Amtsgerichte als untere Gerichtsbehörden gebildet. Sie gingen hervor aus den aufgelösten Kreisgerichten, Gerichtsdeputationen und -kommissionen (vgl. Rep. 5 D) und übernahmen deren einzelrichterliche Geschäfte. Dazu gehörten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtliche Verfahren im Werte unter 300 Mark, Mietstreitigkeiten und andere Sachen von geringerer Bedeutung. Weiter übernahmen sie Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, das Verlassenschaftswesen, die Führung der Vereins-, Handels-, Genossenschafts-, Muster- und Schiffsregister sowie die Grundbuchführung. Für die Verhandlung in Strafsachen aus Übertretungen und Vergehen, die höchstens mit Gefängnis bis zu drei Monaten zu bestrafen waren, wurden bei den Amtsgerichten Schöffengerichte geschaffen. Sie bestanden aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei gewählten ehrenamtlichen Schöffen. Die Amtsgerichte unterstanden der Aufsicht der Landgerichtspräsidenten. Sitz und Zahl der Amtsgerichte blieb bis 1945 im wesentlichen unverändert. Lediglich im Berliner Raum erwies sich durch das starke Anwachsen der Bevölkerung 1906 eine Vermehrung als notwendig. Ferner wurden im Zuge von Einsparungsmaßnahmen 1932 die Amtsgerichte Fehrbellin, Lippehne und Pförten aufgelöst. Nach 1945 wurden die Amtsgerichte Behörden des Landes Brandenburg bzw. des Magistrats von Groß-Berlin. Die gesonderte Verwaltung Berlins führte 1945 zur Bildung neuer Amtsgerichte in den zum Lande Brandenburg gehörenden Randgebieten um Berlin, die bisher im Gerichtsbezirk von Berliner Gerichten gelegen hatten. Nachdem zum 1. Juli 1951 die Zahl der selbständigen Amtsgerichte im Land Brandenburg durch Auflösung oder Umwandlung in Zweigstellen wesentlich eingeschränkt worden war, wurden sie durch das Gerichtsverfassungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 2. Oktober 1952 gänzlich aufgehoben. Die Aufgaben der streitigen Gerichtsbarkeit übernahmen die neuen Kreisgerichte, in Groß-Berlin die Stadtbezirksgerichte. Die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit gingen an andere Behörden über. Die Räte der Kreise übernahmen die Vormundschaftssachen (Abteilungen Volksbildung und Gesundheitswesen), die Führung des Grundbuches (Referat Kataster), die Pachtschutzsachen (Abt. Land- und Forstwirtschaft) und das Genossenschafts- und Handelsregister (Abteilungen Handel und Versorgung; Örtliche Industrie; Land- und Forstwirtschaft). Das Vereinsregister ging über an die Volkspolizeikreisämter, das Schiffsregister an die Wasserstraßendirektion Berlin, das Geschmacksmusterregister an das Amt für Erfindungs- und Patentwesen. Die Staatlichen Notariate wurden vor allem zuständig für die Testaments- und Nachlasssachen. Aus den Grundbuchunterlagen der 1952 aufgelösten Amtsgerichte und ihrer bis 1990 bestehenden für die Grundbuchführung zuständigen Behörden wurde im Mai 1993 das Zentrale Grundbucharchiv im BLHA gebildet. Bei Bestandabgrenzungsarbeiten im Jahr 1981 wurden nach 1945 weitergeführte Akten ausgegliedert und der Bestandsgruppe der Amtsgerichte des Landes Brandenburg Rep. 260 zugeordnet. Im Zuge der Bestandsabgrenzung mit dem Landesarchiv Berlin im Jahr 2001 wurden die Bestände der Berliner Amtsgerichte dorthin abgegeben. |
|
|
Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1682135 |
|