Angaben zu Inhalt und Struktur |
Signatur: | 5A, B, C |
Titel: | Rep. 5A, B, C Untere ältere Gerichtsbehörden |
Vorwort: | Allgemeine Behördengeschichte
Die Gerichtsbarkeit ist in der Mark Brandenburg stets als ein landesherrliches Hoheitsrecht betrachtet worden. Ihre Ausübung wurde aber auch schon im späten Mittelalter weiterverliehen. So errangen viele Immediatstädte vom Landesherrn als ihrem Stadtherrn oft weitgehend selbständige Gerichtsbefugnisse, die erst zu Ausgang des 18. Jh. wieder "verstaatlicht" wurden. Von diesem Zeitpunkt ab bis zur Mitte des 19. Jh. gab es nur "Königliche Stadtgerichte". Die Justiz auf dem platten Land einschließlich der Mediatstädte wurde den Gutsherren übertragen. Die Ritterschaft war juristisch exemt. Ihre erste Instanz war das Kurmärkische Kammergericht in Berlin (siehe auch Bestand Rep. 4A Kurmärkisches Kammergericht). Ihre Untertanen unterstanden der herrschaftlichen Patrimonialjustiz. Seit Ende des 18. Jh. mussten die Patrimonialgerichte mit Justitiaren besetzt werden. Sie konnten sich wie die Justizämter den königlichen Gerichten anschließen, taten es aber in der Regel nicht. Ähnlich selbständig walteten die geistlichen Stifter über den Rechtsangelegenheiten ihrer Untertanen. Auch die Stiftsgerichte waren Patrimonialgerichte, deren Richter ausgebildete Juristen. Innerhalb eines eigenen Domanialbesitzes ließ der Landesherr die Rechtssprechung von den Domänenpächtern vornehmen, die seit der ersten Hälfte des 18. Jh. Justitiare anstellen mussten. 1770 wurde die Domanialjustiz von den Domänenämtern abgetrennt und neugegründeten Justizämtern, die meist für mehrere Domänen zuständig waren, übertragen. Während der ersten Hälfte des 19. Jh. verschmolzen viele Justizämter mit benachbarten "Königlichen Stadtgerichten" zu "Königlichen Land- und Stadtgerichten". Die schon während der Reformen zu Beginn des 19. Jh. in Auswirkung der Französischen Revolution angestrebte Vereinheitlichung der Justiz scheiterte nach den Befreiungskriegen infolge der schnell erstarkenden Restauration und konnte erst als Ergebnis der bürgerlich-demokratischen Revolution von 1848 verwirklicht werden. Die Land- und Stadtgerichte, Justizämter, Patrimonial- und Stiftsgerichte wurden aufgelöst und zum 1. April 1948 als staatliche Gerichte erster Instanz für alle Staatsbürger die "Königlichen Kreisgerichte" (siehe Bestandsgruppe Rep. 5D) begründet.
Allgemeine Bestandsgeschichte
Die vor 1945 im Geheimen Staatsarchiv in Berlin-Dahlem archivierten zahlreichen Bestände unterer Gerichtsbehörden wurden im Krieg nicht ausgelagert und daher 1945 beim Magazinbrand größtenteils vernichtet. Erhalten blieben dort Akten der Stadtgerichte Berlin, Brandenburg, Potsdam und Prenzlau, der Justizämer Biesenthal, Fehrbellin, Gramzow, Liebenwalde, Löcknitz, Oranienburg, Rüdersdorf und einzelner Patrimonialgerichte. Sämtliche im folgenden aufgeführten Bestände wurden seit 1945 aus den DDR-Kreisgerichten ins BLHA übernommen. Es handelt sich dabei nur noch um geringe Reste ehemals umfangreicher Registraturen, die provenienzmäßig aus den Beständen der 1952 aufgelösten Amtsgerichte im Zuge ihrer Bearbeitung herausglöst wurden. Eine Ausnahme bildet die große Gruppe der Grundakten und Grundbücher, die dem jeweils zuständigen Amtsgericht (siehe Bestand Zentrales Grundbucharchiv des Landes Brandenburg) zugeordnet wurden. Ältere Hypotheken- und Grundakten, die meist vor 1820 angelegt wurden und noch keine Band- und Blattnummer aufweisen, verblieben im Bestand des jeweiligen aktenführenden Gerichts. Die Bestandsgruppe Rep. 5A umfasst alle "Königlichen Land- und Stadtgerichte". Ältere Akten städtischer Provenienz sind in die entsprechenden Stadtregistraturen (Rep. 8) eingordnet worden. Die Bestandsgruppe Rep. 5B umfasst nur die "Königlichen Justizämter". Weitere Akten mit der Provenienz "Königliches Justizamt" befinden sich in den Beständen der Landesherrlichen Ämter (Rep. 7). Die Bestandsgruppe Rep. 5C umfasst nur noch gemeinschaftliche Patrimonialgerichte, französische Koloniegerichte, Schulamtsgerichte u. ä. Die Akten herrschaftlicher und ritterschaftlicher Patrimonialgerichte sind sämtlich in die Bestände der Adligen Herrschaften und Güter (Rep. 37) eingegliedert worden, da sie funktionell und strukturell einen Teil dieser Registraturbildner darstellen. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1682159 |
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