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37 Lieberose U 1 D; Otto von Kittlitz und seine Söhne Heinrich und Hans bekennen, dass sie das Schloss und die Stadt Lieberose mit den dazugehörigen Dörfern und allen Rechten und Zubehör an Caspar und Zenko („Czenke“), Brüder von Dohna („Donyn“), und die Söhne Caspars von Dohna, Caspar und Heinrich,
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | 37 Lieberose U 1 D |
Titel: | Otto von Kittlitz und seine Söhne Heinrich und Hans bekennen, dass sie das Schloss und die Stadt Lieberose mit den dazugehörigen Dörfern und allen Rechten und Zubehör an Caspar und Zenko („Czenke“), Brüder von Dohna („Donyn“), und die Söhne Caspars von Dohna, Caspar und Heinrich, für 1.708 Schock böhmischer Münze verkauft haben. Der Kaufpreis ist bereits bezahlt. Die Käufer sollen von den 1.708 Schock den Zehnt („czen“), die „dobirbuse“ und die „verischmole“ (oder: „berischmole“?) lösen.
Die Verkäufer behalten sich ein Wiederkaufsrecht vor: Der Wiederkauf soll jeweils zu Martini [November 11] und zu Walpurgis [Mai 1] erfolgen können, eine Ankündigung muss dann jeweils ein halbes Jahr vorher zu Walpurgis oder Martini erfolgen. Der Kaufpreis ist bar in einer Summe zu bezahlen, und von den Zinsen ist den Käufern so viel abzutreten, als ihnen nach der Zahl der Jahre gebührt. Wenn die Käufer die Güter verkaufen wollen, ohne dass die Verkäufer von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen, so soll in den Kaufvertrag mit dem neuen Käufer ihr Wiederkaufsrecht, wie oben festgelegt, aufgenommen werden.
Die Käufer sollen die Stadt Lieberose und die anderen Güter den Verkäufern nur abtreten, wenn diese ihnen den Kaufpreis von 1.708 Schock in einer Summe bezahlen. Sollten die Käufer von dem Schloss und der Stadt Lieberose durch Verrat oder Gewalt vertrieben werden und die Verkäufer das Schloss und die Stadt wieder erhalten, so mindert das nicht ihr Recht auf den Kaufpreis („zo sal en addir iren erben daz unschedelich syn an irme gelde“). Erhalten sie oder ihre Erben es zurück, so wollen die Verkäufer und ihre Erben sie nicht berauben [?] („ir krygeten sy is addir ire erben wedir daz wir ouch addir unser erben unser stad unde slosse deste vorder nicht en weren“). Wenn den Käufern das Schloss und die Stadt Lieberose durch Verrat oder Gewalt abgewonnen würde, so sollen die Verkäufer ihnen mit ganzer Macht helfen, das Schloss und die Stadt zurückgewinnen. Wenn sie aber ohne Wissen und Willen der Verkäufer einen Krieg anfangen, so soll der daraus entstehende Schade zu ihren Lasten gehen.
Die Verkäufer sollen die Käufer nicht mit geistlichen Rechten angehen. Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien soll eine Einigung vor ihrer beider Erbherren oder vor ihren Freunden gesucht werden.
Wenn die Käufer etwas dazu kaufen für drei- oder vierhundert Schock und die Verkäufer zurückkaufen, so sollen ihnen auch diese Güter abgetreten werden. Für den Kaufpreis dieser Güter sollen die Verkäufer bürgen, ihn binnen drei oder vier Jahren bezahlen und diese Zeit verzinsen. Auch sollen die Käufer im Schloss Lieberose höchstens 100 Schock verbauen mit Wissen der Mannen und des Rates zu Lieberose. Im Falle eines Wiederkaufes soll diese Bausumme, wenn die Mannen und der Rat von ihr wissen, zusammen mit dem Rückkaufpreis von 1.708 Schock in einer Summe bezahlt werden.
Die Wiederkaufssumme soll in derjenigen der drei Städte Frankfurt, Beeskow oder Forst ausgezahlt werden, die die Käufer auswählen.
„gegeben [...] nach Crist gebor[t] firczenhundert jar unde in deme helften jar an der heyligen synte Doretheen tage“ |
Darin: | Enthält: Abschrift |
Dat. - Findbuch: | 1411 Februar 6 |
Ort: | ohne Ort |
Beglaubigungsform: | Siegelankündigung Zeugen: Edelherr Hans von Biberstein, Herr zu Beeskow, Johannes „Lubin“, Pfarrer zu Lieberose, Peter „Czwenkow“, Pfarrer zu Friedland, Caspar von Schreibersdorf zu Neschwitz, Hans von „Praczk“ und sein Sohn Nickel zu Muskau („Muschekaw“), „Czasslow von Czigilheyn“, Caspar „Glyn“, u.a. |
Siegel: | drei Siegel an Pergamentstreifen erhalten (1, 2, 3, Durchmesser 25 mm), vgl. Abb. 15 und 16 |
Beschreibstoff: | Pergament, 410 x 300 mm, plus 15 mm Umbug |
genetisches Stadium / Überlieferungsform: | Ausfertigung |
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Angaben zum Kontext |
Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur: | Druck: Aufzeichnungen über die erloschenen Linien der Familie Dohna, hg. von Sigmar Graf Dohna, Berlin 1876, Teil 2, S. 271-273, Nr. 97 Regest: Wittern (2014), S. 257f., Nr. 1, mit S. 370f., Abb. 15 und 16 |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1972372 |
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