4B Crossen U 11 F; Johann [Cicero], Markgraf von Brandenburg, überträgt seinem Vetter Eitel Friedrich [II.], Graf von Zollern, die Ämter Crossen und Züllichau sowie die Herrschaft Bobersberg mit allem Zubehör, insbesondere den Stadtgerichten zu Crossen und Züllichau, in Amtmannsweise; ferner verschr

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:4B Crossen U 11 F
Titel:Johann [Cicero], Markgraf von Brandenburg, überträgt seinem Vetter Eitel Friedrich [II.], Graf von Zollern, die Ämter Crossen und Züllichau sowie die Herrschaft Bobersberg mit allem Zubehör, insbesondere den Stadtgerichten zu Crossen und Züllichau, in Amtmannsweise; ferner verschreibt er ihm 4.500 rheinische Gulden als Ehegeld und Heiratsgut der Magdalena, geb. Markgräfin von Brandenburg und verh. Gräfin von Zollern, sowie 1.700 Gulden, die ihm der Graf von Zollern für Zabel von Burgsdorff geliehen hat. Die Wiedereinlösung bedarf der vorherigen Rückzahlung der o. g. Gesamtsumme von 6.200 Gulden nach halbjähriger Aufkündigung; als Zahlungsorte werden Berlin oder Frankfurt (Oder) benannt. Der Graf von Zollern soll die Ämter ordnungsgemäß verwalten lassen, keine kriegerischen Handlungen von ihnen aus anfangen, insbesondere nicht gegen den Aussteller, den König von Böhmen, oder Johann [II.], Herzog von Schlesien-Glogau, und deren Feinde nicht unterstützen. Die Amtsuntertanen und Bürger der genannten Städte sollen bei ihren Rechten und Pflichten belassen werden, eventuelle Klagen, die an den Aussteller gelangen, behält dieser sich zur Rechtsprechung vor. Bei Einlösung der Herrschaft Crossen u. a. verpfändeter Ämter für die auf 50.000 Gulden vertraglich festgelegte Pfandsumme soll der Graf von Zollern vorher an seinen Forderungen schadlos gehalten werden, das Gleiche gilt bei Verlust der Ämter durch Brand, Krieg und andere Unglücksfälle. Wenn im Kriegsfall Besatzung durch den Aussteller in die Schlösser gelegt werden muss, soll dies auf seine Kosten geschehen, die Heeresfolge der Mannschaft und der Städte behält sich der Aussteller vor sowie auch die Lieferung von 10 Fuder Crossener Weins jährlich.

"geben zu Coln an der Sprew, am montag nach dem sontag Reminiscenc in der Vasten, nach gottes geburt tausentvirhundert unt im virundachtzigsten jaren"
Dat. - Findbuch:1484 März 15
Ort:Cölln an der Spree
Vermerke:Rückvermerk: "Graff Eittelfritzen amptsbestellung auf Crossen" (16. Jh.)
Beglaubigungsform:Siegelankündigung
Siegel:Siegel an Pergamentstreifen erhalten
Beschreibstoff:Pergament
genetisches Stadium / Überlieferungsform:Ausfertigung

Digitale Repräsentationen

Ansichtsbild:
Digitalisat(e):https://blha-digi.brandenburg.de/rest/dfg/N7cwdreNdu
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=2077189
 
Startseite|Anmelden|de en fr
Online Recherche mit scopeQuery