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Allgemeine Information |
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | 8 Schönfließ U 54 A |
Titel: | Kurfürst Friedrich Wilhelm, Markgraf von Brandenburg, bestätigt auf Bitten des Schuhmacherhandwerks zu Schönfließ nachstehende Artikel:
1. Gotteslästerung soll mit 1 Gulden Buße für die Kirche, im Wiederholungsfall durch den Rat bestraft werden; 2. alle Meisterkinder sollen die halben Rechte des Handwerks genießen, bei der Erwerbung des Meisterrechts sollen sie dreimal um Aufnahme bitten, das Meisterstück anfertigen, ein Haus und das Bürgerrecht erwerben und dem Rat 1 1/2 Gulden Meistergeld, dem Handwerk 1/2 Tonne Bier und für 1/2 Gulden Wachs in die Kirche geben; bei der Verheiratung mit einer Meisterstochter sind die Gebühren bis auf die Wachsspende erlassen; Fremde sollen ihren Geburts- und Lehrbrief beibringen, ein Jahr in der Stadt arbeiten und dem Rat und Handwerk je 10 Gulden entrichten; 3. als Meisterstück sollen 1 Paar Fischerstiefel, 1 Paar Fischerschuhe, 1 Paar Frauenschuhe mit 28 oder 30 Knöpfen und 1 Paar randgenähte Enkelschuhe angefertigt und das Leder dazu zugeschnitten werden; 4. jährlich dreimal – zu Fastnacht, Pfingen und Borchardi (6. Oktober) – sollen Morgensprachen des Handwerks gehalten werden; 5. Meisterwitwen dürfen das Handwerk mit ihrem Sohn oder einem Gesellen weiterführen, desgleichen die Söhne armer Eltern zu deren Versorgung; 6. das Handwerk soll neun Älteste wählen, von denen einer der Jungmeister und zwei Älterleute sein sollen, die die Handwerkslade zu bewahren und jährlich Rechnung zu legen haben; 7. Loh- und Lederkauf ist nur in der Stadt erlaubt bei Strafe eines Guldens für Zuwiderhandeln, Innungsfremde dürfen im Umkreis von 1 Meile um die Stadt das Handwerk nicht ausüben; 8. Lehrlinge sollen ihren Geburtsbrief beibringen, dem Handwerk eine Tonne Bier, der Kirche 1 Pfund Wachs und dem Lehrmeister 2 Gulden entrichten, die Lehrzeit beträgt zwei Jahre; Meistersöhne geben nur die Hälfte an Bier und Wachs; 9. kein Meister soll mehr als zwei Gesellen und einen Lehrling beschäftigen, der Geselle soll für ein Paar genähter Schuhe 2 Groschen und für zehn Paar Sohlen 8 Pfennige Lohn erhalten; Gesellen, die wegen schlechter Führung von einem Meister entlassen werden, sollen in Jahresfrist von keinem anderen Meister Arbeit erhalten bei Strafe von 1/2 Gulden; Gesellen, die sich den Meistern und Mitgesellen gegenüber ungebührlich benehmen, sollen eine Strafe von 1 Gulden zahlen; 10. bei Begräbnissen von Handwerksangehörigen sollen sich alle Innungsangehörigen beteiligen.
"gegeben in unserer Stadt und veste Cüstrin, den 10. Novembris nach Christi [...] gebuhrt [...] im tausent sechshundert siebenundvierzigsten jahre" |
Dat. - Findbuch: | 1647 November 10 |
Ort: | Küstrin |
Beglaubigungsform: | Siegelankündigung |
Siegel: | Siegel verloren, Schnur erhalten |
Beschreibstoff: | Papier |
genetisches Stadium / Überlieferungsform: | Ausfertigung |
Frühere Signaturen: | BLHA, Rep. 8 Stadt Bad Schönfließ/Nm Nr. 855 |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=2089455 |
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