17C 39; Der Stände Vergleichung wegen der Exekution, daß dann, wenn einem Stand die Exekution angedeutet würde, derselbe bei 50 rtl. Strafe innerhalb 8 Tagen die schuldigen Reste erlegen oder Gefängnishaft von dem königlichen Oberamt gewärtig sein sollte, aufgerichtet 1613. Ingleichen wegen der in

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:17C 39
Titel:Der Stände Vergleichung wegen der Exekution, daß dann, wenn einem Stand die Exekution angedeutet würde, derselbe bei 50 rtl. Strafe innerhalb 8 Tagen die schuldigen Reste erlegen oder Gefängnishaft von dem königlichen Oberamt gewärtig sein sollte, aufgerichtet 1613. Ingleichen wegen der in die Landeshauptmannschaft abgeführten Kontribution auf die kaiserlichen und kurfürstlichen Bewilligungen
Dat. - Findbuch:1613, 1616
Frühere Signaturen:39
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=242984
 
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