218 GStA OLG; Rep. 218 Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht; 1939-1955 (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Titel:Rep. 218 Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht
Dat. - Findbuch:1939 - 1955
Vorwort:Behördengeschichte
Die Geschäfte des Generalstaatsanwaltes, die nach dem Reichsverfassungsgesetz seit 1879 vom Generalstaatsanwalt beim Kammergericht Berlin wahrgenommen worden waren, erledigte ab September 1945 zunächst bis auf weiteres die Justizabteilung der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg.
In einer im Oktober 1946 abgestimmten Abgrenzung der Zuständigkeiten der Abteilung VI -Justiz- der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg mit dem Generalstaatsanwalt wurden als dessen Aufgaben die Instruktion der Strafverfolgungsbehörden, die Verhandlungen mit dem Generalprokurator der SMA der Provinz Mark Brandenburg, die Einschätzung der Qualifikation der Anklagevertreter und die Beurteilung ihrer Tätigkeit vorgesehen. Die Abteilung VI bezog den Generalstaatsanwalt in die Erarbeitung von allgemeinen Weisungen, die auch für Anklagebehörden galten, ein, hatte Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen und Kündigungen von Anklagevertretern im Einvernehmen mit ihm vorzunehmen. Bei der Einstellung von Referendaren, Rechtspflegeanwärtern und Justizschülern und der allgemeinen Nachwuchsförderung und Schulung von Anklagevertretern lag die Zuständigkeit bei der Abteilung VI. Sie behielt ebenfalls die Gnadensachen, Fragen des Strafvollzugs sowie das Kontrollrecht hinsichtlich der Anklagevertreter in ihrem Aufgabenbereich.
Nach Artikel 42 der Verfassung des Landes Brandenburg wählte der Landtag den Generalstaatsanwalt.
Mit Gesetz vom 8. Dezember 1949 kam es zur Bildung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der DDR. Der Generalstaatsanwalt der DDR erhielt damit unter anderem die Möglichkeit, bei den Staatsanwaltschaften der Länder schwebende Strafverfahren an sich zu ziehen, wenn er es auf Grund deren Bedeutung für erforderlich hielt. Durch die Verordnung vom 27. September 1951 über Maßnahmen zur Vereinfachung der Justiz wurde die Staatsanwaltschaft ein selbständiges Organ der Justiz unter der Leitung des Generalstaatsanwaltes der DDR. Ihm unterstanden nunmehr die Landesstaatsanwälte - diese neue Bezeichnung erhielten die Generalstaatsanwälte der Länder - die Oberstaatsanwälte und die Amtsanwälte. Auf Grund der Verordnung über die Neugliederung der Gerichte vom 28. August 1952 entfiel das Amt des Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Brandenburg mit der Aufhebung dieses Gerichts.

Bestandsgeschichte
Die Übernahme erfolgte 1966 als Fragment vom Bezirksgericht Cottbus. Weitere Zugänge 2004 und 2008.

Angaben zum Umfang

Umfang:19 Akte(n); 0,4 lfm

Angaben zur Benutzung

Zitierweise:BLHA, Rep. 218 Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Nr.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=54911
 
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