217 OLG; Rep. 217 Oberlandesgericht; 1937-1952 (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Titel:Rep. 217 Oberlandesgericht
Dat. - Findbuch:1937 - 1952
Vorwort:Behördengeschichte
Die Funktion des Oberlandesgerichts der Provinz Mark Brandenburg nahm bis 1945 das Kammergericht Berlin wahr. Nachdem mit Verfügung der Provinzialverwaltung vom 17. September 1945 die Einrichtung eines eigenen Oberlandesgerichtes in Aussicht gestellt worden war, wurde dessen Bildung mit Wirkung zum 1. Oktober 1945 in einer weiteren Rundverfügung vom 29. September 1945 angeordnet. Durch Gesetz Nr. 4 des Alliierten Kontrollrates vom 30. Oktober 1945 wurden aus der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte die Entscheidungen in erster Instanz herausgenommen. Sie wurden endgültige Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Landgerichte in Zivilsachen und, soweit gesetzlich vorgesehen, Instanz für das Rechtsmittel der Revision gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Strafsachen. Die Einschränkung der Zuständigkeit betraf strafbare Handlungen gegen die Alliierten Besatzungsstreitkräfte, Straftaten von Nazis oder anderen Personen gegen Staatsangehörige der Alliierten Nationen oder deren Eigentum, Versuche zur Wiederherstellung des Naziregimes oder Wiederaufnahme der Tätigkeit der Naziorganisationen, strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Militärpersonen der Alliierten Streitkräfte oder mit Staatsangehörigen der Alliierten Nationen. Davon betroffen waren ferner Zivil- und Strafsachen, die den deutschen Gerichten auf Anordnung des Alliierten Militärbefehlshabers entzogen wurden. Ausnahmen konnten bei der Zuständigkeit deutscher Gerichte für strafbare Handlungen, die die Sicherheit der Alliierten Streitkräfte nicht gefährdeten, zugelassen werden. In der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes lagen außerdem die Weiterbildung von Richtern und die Erteilung von Rügen sowie die Entscheidung über das Versagen der Zulassung von Rechtsbeiständen und Prozessagenten, soweit diese nicht politisch belastet waren.
Nach Artikel 42 der Verfassung des Landes Brandenburg wählte der Landtag den Präsidenten des Obersten Landesgerichtes. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied in 3-5 Zivilsenaten und in 2-3 Strafsenaten. Jeder Senat war mit einem Vorsitzenden, zeitweise mit einem Stellvertreter und 1-4 Beisitzern (Richter) besetzt. In der Verfassung war die Bindung aller Richter an die ordnungsgemäß verkündeten Gesetze festgeschrieben und eine Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit ausgeschlossen.
Im Jahr 1947 wurde dem Oberlandesgericht die Berechtigung zur Kassation rechtskräftiger Urteile übertragen, die 1949 auf das Oberste Gericht der DDR überging. Die Verfassung der DDR übertrug den Landtagen die Wahl aller Richter der Oberlandesgerichte.
Mit der Verordnung über die Neugliederung der Gerichte vom 28. August 1952 wurde das Oberlandesgericht aufgelöst. Das Oberste Gericht der DDR erhielt die Zuständigkeit eines Gerichtes der 2. Instanz für Entscheidungen der neu gebildeten Bezirksgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

Bestandsgeschichte
Die Justizverwaltungsstelle Potsdam übernahm 1961 den Bestand des Oberlandesgerichts und gab ihn 1961 an das BLHA ab. Es bestanden Überlieferungslücken. Im Anschluss an die Übernahme erfolgte eine erste Erschließung und im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Justizbeständen im Jahr 1984 eine weitere Überarbeitung.

Angaben zum Umfang

Umfang:165 Akte(n); 2,7 lfm

Angaben zur Benutzung

Zitierweise:BLHA, Rep. 217 Oberlandesgericht Nr.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=54887
 
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