2 Kurmärkische Kammer D 866; Festsetzung des Strafmaßes für Vergehen und Verbrechen von Untertanen auf dem Lande; 1743-1761 (Akte)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:2 Kurmärkische Kammer D 866
Titel:Festsetzung des Strafmaßes für Vergehen und Verbrechen von Untertanen auf dem Lande
Darin:Enthält u. a.: Umwandlung der Geldstrafe in eine Gefängnisstrafe bei Ehebruch. - Druckschrift: Seine königliche Majestät in Preussen, Unser allergnädigster Herr, verordnen und wollen allerhöchst, daß künftig, wann ein Staup-Besen erkant wird, der Deliquent nicht des Landes verwiesen, sondern derjenige, welcher damit bestraffet wird, auf eine Festung oder in ein Zucht-Haus zeit-lebens gebracht werden soll, damit er nicht herumlauffen und mehr Übelthaten ausüben könne. De Dato Berlin den 4ten Januarii 1744. Gedruckt bei Christian Albrecht Gäbert. - Festlegungen für die Aufnahme von Frauen mit Säuglingen in das Zucht- und Spinnhaus Spandau.
Dat. - Findbuch:1743 - 1746, 1760 - 1761
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=917713
 
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