Angaben zu Inhalt und Struktur |
Titel: | Rep. 40D Konsistorium der Provinz Brandenburg und des Stadtkreises Berlin |
Dat. - Findbuch: | 1668 - 1932 |
Vorwort: | Behördengeschichte
Das Konsistorium der Provinz Brandenburg wurde im März 1816 auf Grund der Verordnung vom 30. April 1815 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden errichtet und nahm seinen Amtssitz in Berlin. Es wurde somit Nachfolgebehörde der 1809 aufgehobenen älteren brandenburgischen Konsistorien, deren Geschäfte zunächst vorübergehend von den neu begründeten Regierungen wahrgenommen worden waren, und des bisher sächsischen Konsistoriums der Niederlausitz. Das neue Provinzialkonsistorium unterstand seit 1817 dem Ministerium der Geistlichen, Medizinal- und Unterrichtsangelegenheiten. Nach der Instruktion vom 23. Oktober 1817 war der Oberpräsident zugleich auch immer Präsident des Konsistoriums. Die Konsistorien stellten zunächst reine Staatsbehörden dar, denen neben der Verwaltung der evangelischen Kirchenangelegenheiten auch die Verwaltung des höheren Schulwesens in der Provinz oblag. Die Entwicklung der Konsistorien zu ausschließlich kirchlichen Behörden, wenn auch unter voller Wahrung des landesherrlichen Kirchenregiments, vollzog sich nur sehr allmählich. Die Kabinettsorder vom 31. Dezember 1825 verfügte, dass in Zukunft das Konsistorium aus zwei Abteilungen bestehen sollte, von denen die eine unter dem Namen „Konsistorium" die evangelisch-geistlichen Sachen, die andere als „Provinzialschulkollegium" die Angelegenheiten des höheren Schulwesens bearbeiten sollte. Den Vorsitz in beiden Abteilungen sollte der Oberpräsident auch weiterhin behalten. Seit dem 27. Juni 1845 wurde der Vorsitzende im Konsistorium von Fall zu Fall vom Könige ernannt, und nur im Provinzialschulkollegium behielt der Oberpräsident von Amts wegen den Vorsitz. Die Folge war eine behördliche Verselbständigung des Provinzialschulkollegiums, das nunmehr direkt vom Oberpräsidenten ressortierte (vgl. Rep. 34 Provinzialschulkollegium).
Zu den eigentlich geistlichen Aufgaben der Konsistorien gehörte seit 1817, und durch die Instruktion von 1845 noch einmal bestätigt, die Einrichtung der evangelischen Synoden und die Kontrolle der Durchführung der von diesen gefaßten Beschlüsse, die Aufsicht über den Gottesdienst, die Aufsicht über die Aus- und Fortbildung der Geistlichen, die Bestätigung der von Patronaten und wahlberechtigten Gemeinden berufenen Geistlichen, die Berufung zu den landesherrlichen Patronatspfarren, die Einführung der Geistlichen, Aufsicht und Disziplin über sämtliche Geistliche, die Emeritierungs- und Pensionsangelegenheiten der Geistlichen sowie eine Reihe minder wichtiger Aufgaben. Den Regierungen oblagen dagegen in evangelischen Kirchenangelegenheiten die Regelung von Streitigkeiten bei Kirchen-, Küsterei- und Schulbausachen, die Aufsicht über die Kirchenbücher, die Friedhofsangelegenheiten und die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patronat nicht unterworfenen Kirchen (vgl. Rep. 2A Regierung Potsdam, Abteilung für Kirchen und Schulen). Im Zuge der weiteren Entwicklung der Konsistorien zu rein kirchlichen Behörden bestimmte das Gesetz vom 3. Juni 1876 über die evangelische Kirchenverfassung in den sechs älteren Provinzen, dass die oberste Verwaltung der evangelischen Landeskirche vom Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten auf den Evangelischen Oberkirchenrat, dem auch die Konsistorien unterstellt wurden, übergehen solle. Nach 1876 standen demnach unter dem Summepiskopat des Königs, dem Träger des landesherrlichen Kirchenregiments, der Evangelische Oberkirchenrat als Zentralbehörde, die Konsistorien als Provinzialbehörden. Der Sturz der Monarchie 1918 beendete auch das landesherrliche Kirchenregiment. Die Stellung der Kirche zum Staat wurde nach 1919 durch die Reichsverfassung und eine Reihe von Gesetzen geregelt. Die Aufgaben und Funktionen der Konsistorien wurden davon jedoch nicht berührt. Die Konsistorien hatten eine kollegialische Verfassung. Mitglieder waren immer die Generalsuperintendenten sowie geistliche und weltliche Räte (Justitiare). Bis 1918 wurden die Mitglieder vom Staat ernannt und galten als Staatsbeamte. Nach 1918 wurden weltliche wie geistliche Mitglieder auf Lebenszeit angestellt. Sie werden nunmehr vom Kirchensenat, der nach der Verfassungsurkunde für die Evangelische Kirche der altpreußisehen Union vom 29. September 1922 höchsten Kirchenbehörde, auf die die bisherigen Befugnisse des Königs als Träger der landesherrlichen Kirchengewalt übergegangen waren, gewählt. Während vor 1918 die Generalsuperintendenten nur Mitglieder des Konsistoriums waren, stand ihnen später der Vorsitz zu. Die laufenden Geschäfte wurden vom Konsistorialpräsidenten bearbeitet, der eine juristische Vorbildung haben mußte. Den Konsistorien waren als kirchliche Verwaltungsorgane der lokalen Ebene seit 1817 die Superintendenten untergeordnet.
Bestandsgeschichte
Bei der durch das Ende der Monarchie notwendig gewordenen Auseinandersetzung von Kirche und Staat im Jahre 1919 wurde das Archiv des jüngeren Konsistoriums (ab 1816) der Kirche belassen. Während des Krieges erlitt das Archiv des Evangelischen Konsistoriums der Mark Brandenburg Verluste. Der erhaltene Teil befindet sich heute im Archiv der Evangelischen Kirche von Berlin-Brandenburg. Der Teilbestand im BLHA wurde teils aus den Beständen Rep. 2A Regierung Potsdam und Rep. 40B Konsistorium Küstrin provenienzgemäß herausgelöst, geordnet und verzeichnet. 2002 wurden 5 Akten aus dem Landesarchiv Berlin abgegeben. |
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Angaben zum Umfang |
Umfang: | 0,88 lfm; 80 Akte(n) |
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Angaben zur Benutzung |
Zitierweise: | BLHA, Rep. 40D Konsistorium der Provinz Brandenburg Nr. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=15383 |
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