Angaben zur Identifikation |
Signatur: | 37 Lieberose U Verweis |
Titel: | Der verstorbene Kaiser Matthias hat in der Schulden-Sache zwischen dem verstorbenen Joachim von der Schulenburg auf Lieberose und dessen väterlichen und eigenen Kreditoren, Arrestanten und Bürgen in der Niederlausitz unterschiedliche Kommissionen angeordnet. Diese haben nicht nur hohe Schulden („aes alienum urgens“) festgestellt, sondern auch den von der Schulenburg dazu gebracht, dass er den Gläubigern das Gut Lübbenau „in solutum“ abgetreten hat. Ehe dies jedoch zu Ende gebracht und beurkundet werden konnte, verstarb Joachim von der Schulenburg. Er hinterließ als Witwe Marianne Hedwig von der Schulenburg, geborene Burggräfin zu Dohna, auf Kraschen, Lieberose, Wittgendorf und Hertwigswaldau mit ihrer Forderung, die sie „ratione dotis donationis propter nuptias et creditarum pecuniarum“ stellte, als ihre vor allen anderen Kreditoren hoch privilegierte, weit über 137.690 Taler sich erstreckende „weibliche Gerechtigkeit“. Dabei handelte es sich nicht nur um Einkommen, sondern auch um eine Anordnung („befehlich“) des Kaisers an die verordneten Kommissarien und das Oberamt der Niederlausitz zur gebührlichen Berücksichtigung des Leibgedinges („zur gebührlicher verleibgedingr und contentirung vorwiesen“). Dies wurde für unmöglich befunden, weil anstelle einer Abzahlung („loco solutionis“) nur die Güter Lieberose und Neu-Zauche neben etlichen ungewissen außenstehenden Ge-genschulden vorhanden waren, da die Witwe „das ihrige zuuor hinweg genommen“ hatte, die Kreditoren ihres verstorbenen Gatten mit den Gegenschulden nichts zu schaffen haben wollten und die beiden Güter kaum deren Forderung erreichten. Nach langer Verhandlung durch die Kommissarien und den unten genannten Schulenburgischen Vormund hat sich die Witwe bereit erklärt, um den Namen und Kredit ihres verstorbenen Gatten zu retten, nicht allein von dem Gut Neu-Zauche mit ihrer Forderung gutwillig zu weichen und dieses den niederlausitzischen Kreditoren, Arrestanten und Bürgen zu übereignen („in solutum cediren“), sondern sich auch noch dazu erboten, von dem Ihrigen 60.000 Taler zur gänzlichen Zufriedenstellung der Gegenpartei vorzuschießen, mit der Zustimmung ihres insbesondere hierzu erbotenen gerichtlichen („kriegischen“) Vormundes, Ernst Ludwig von Normann, kurfürstlich brandenburgischen Hauptmanns, auf Friedland, so dass sich nunmehr die Forderung der Witwe laut dem von ihr übergebenen Verzeichnis auf 200.000 Taler erstreckt. Um der Witwe in ihrer rechtmäßigen Anforderung genügend Sicherheit zu geben, weil bei dieser Beschaffenheit der Schulden („urgentissimi aeris alienii“) kein besseres Mittel zur gänzlichen Befriedigung der Gläubiger zu finden war, ist durch die kaiserlichen Kommissarien mit Zuziehung der Schulenburgischen Vormunde der Witwe erstens ein Verzeichnis aller außenstehenden Gegenschulden übergeben und ihr vollkommene Macht gegeben worden, „solche ihres besten gefallens und vermögens einzunehmen und sich dauon in abschlag ihrer anforderung selbst bezahlet zu machen“. |
Darin: | Weil aber diese Schulden ungewiss oder doch bei weitem ihrer Anforderung nicht gleich sein werden, ist zweitens auf Anordnung der Kommissarien, des königlichen Oberamts und der Vormunde auch zugleich das Gut Lieberose mit allem Zubehör und Nutzungen, „durch deputirte commissarien und verstendige wirtte allenthalben“ erkundet, auf 110.000 rheinische Gulden geschätzt, als Ganzes der Witwe als Pfand („zu einem wahren und bey recht bestendigen undter pfandt und hypoteca“) dergestalt übergeben, dass sie dieses Gut ungehindert besitzen soll, es bei ihren Lebzeiten nicht eher zu räumen schuldig sein soll, als ihr ihre ausstehende Forderung an Kapital und Zinsen bezahlt worden ist, und es auch in Höhe der Zinsen von sechs Prozent ohne weitere Rechnung zu genießen und den nicht verbrauchten, nicht vorverzinsten oder anderweitig abgetragenen Überrest jährlich dem vorigen Kapital zuzuschlagen berechtigt sein soll („welches [Gut Lieberose] sie auch so hoch anstadt der interessen von den capitall ihrer anforderung sechs pro cento ohne weiters einige rechnung zu geniessen, und die ubermaß, alß sie nicht geneust, oder nicht vorinteressiret noch auch sonsten abgetragen würdt, jährlich zu ihren vorigen capitall anzusagen berechtiget ... sein“). Sie soll die-ses Gut nicht länger als drei Jahre als Pfand halten müssen. Nach deren Ab-lauf soll es ihr ungehindert freistehen, das Gut um vorher „erwogene und geschlossene taxa ohne fernere ersteigerung“ als erbliches Eigentum anzuneh-men und es wie ein Eigengut zu behandeln, zu verpfänden, zu versetzen oder zu verkaufen. So sie das Gut jedoch etwas länger als Pfand halten will, haben dazu alle Gläubiger nicht nur ihre Zustimmung gegeben, sondern der Witwe ihr Recht übergeben und versprochen, sie gegen die „außlendischen“ Kreditoren und gegen jedermann nach erfolgter Streitverkündung („beschehener litis denunciation“) zu vertreten. Was von der Witwe bei ihren Lebzeiten gemeldet worden, soll auch nach ihrem Tod von ihren Erben verstanden werden: „also daß auch dieselbe auf alle vorgebende fälle die Liebrosische güettere wieder den außlendischen geuätern von der Schulenburg oder jemandes anders einzureumen oder zu ubergeben schuldig sein, sie haben dann solchen der frawen Schulenburgin noch unerlangeten außstandt an capitalien, interessen, schäden und unkosten zuuor in ihre hände empfangen und bekommen, also, dass sie vor aller gefahr gesichert sein, wie sie dann der nechsten vettern dieser linien consens einzubringen sich verwilliget haben“. Sollte aber die Witwe oder ihre Erben beschließen oder es sonst notwendig werden, dass sie in den Gütern bessern und bauen müsste, so soll sie nicht nur berechtigt sein, solches zu tun, sondern auch die Besserungen nach vorheriger Liquidation bei Abfindung ihrer anderen Außenstände mit anzuschlagen, „welches ihr oder den ihrigen auch bej abtretung des guttes also neben der andern contentirung paßiren und wieder entrichtet werden soll“. Weil die Forderung der Witwe wegen der außenstehenden Gegenschulden schwerlich wird abgetragen werden können, sollen ihr auch hiermit alle jetzige und künftige Anfälle, besonders der Rückfall auf Lamsfeld, übergeben sein, „sich an einem und dem andern so lange zu halten, daßselbe an capita-lien und ziensen einzuheben und zu genießen“, bis sie ganz befriedigt sein wird. Damit dies alles beständiger sein möge, haben die niederlausitzischen Kreditoren, Arrestanten und Bürgen all ihr Recht und ihre Ansprüche der Witwe vor den Kommissarien feierlich abgetreten. Die Kommissarien werden sich für eine kaiserliche Bestätigung dieser Versicherung („beschehener assecuration“) einsetzen [s.u. Urkunde Nr. 9/2] und dafür, dass diese beim Oberamt Niederlausitz eingetragen wird („den actis publicis und ambts büchern bej der canczlej daselbst ... einzuverleiben“) [s.u. Urkunde Nr. 10]. Einverständnis der Witwe mit dieser Abhandlung und mit den vorgeschlagenen Sicherheiten.
„geschehen zu Lübben den dritten Decembris anno sechczehenhundert und neünczehen“ |
Dat. - Findbuch: | 1619 Dezember 3 |
Ort: | Lübben |
Vermerke: | Vermerke: Blatt 6 RS: Abschrift der Unterschriften: „Carl Hannibal Burggraff zu Dohna“; „Sigmund Seifrid Herr von Promnicz“; kein Hinweis auf die Besiegelung. |
Beglaubigungsform: | Siegelankündigung: Ankündigung der Unterschriften und Petschaften der Kommissarien. |
genetisches Stadium / Überlieferungsform: | Insert in Urkunde von 1628 Januar 26 |
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