37 Lieberose U 41 F; Christian Reichsgraf von Sternberg, Lehnsherrn von Lieberose, Sarkow, Leeskow, und Reicherskreuz, Administrator der reichsgräflich sternbergischen Lehen im Markgraftum Niederlausitz als Nachfolger seines am 9. Januar 1786 verstorbenen Vaters Franz Philipp Reichsgrafen von Sternb

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:37 Lieberose U 41 F
Titel:Christian Reichsgraf von Sternberg, Lehnsherrn von Lieberose, Sarkow, Leeskow, und Reicherskreuz, Administrator der reichsgräflich sternbergischen Lehen im Markgraftum Niederlausitz als Nachfolger seines am 9. Januar 1786 verstorbenen Vaters Franz Philipp Reichsgrafen von Sternberg, belehnt den königlich preußischen Kammerherrn und designierten Kommandanten zu Schivelbein, königlich preußischen Gesandten beim kaiserlichen Hofe und Ritter des Johanniterordens Friedrich Werner Grafen von Podewils auf Varzin, Suckow, Hasenfier und Bärenklau, mit dem Gut Leeskow.
Nach dem oben genannten Todesfall auf Seiten des Lehnsherrn hat der Empfänger um Neubelehnung nachgesucht, und wegen seiner Gesandtschaft beim kaiserlichen Hofe darum gebeten, ihn von der persönlichen Ablegung der Lehnspflichten zu dispensieren, und einen Tag dafür zu bestimmen.
Als Tag zur Ablegung der Lehnspflicht wurde der 16. August 1787 bestimmt. Anerkennung des Hinderungsgrundes für persönliches Erscheinen und Dispensation wie im Lehnbrief von 1746 Juli 30 [s. o. Urkunde Nr. 38]. Der bevollmächtigte Vertreter des Empfängers, Johann Christoph Hornemann, Oberamtsregierungs-Advokat zu Lübben, legte an diesem Tag in der Lehnskurie im sternbergischen Majoratshaus in Prag den Lehnseid im Namen des Empfängers ab und erbrachte die übrigen Leistungen.
Belehnung des Empfängers mit dem Gut Leeskow mit allen Pertinentien, die aufgezählt werden, inklusive Fischereirechten auf dem Schwielochsee. Die Pflichten des Empfängers als Inhaber des „dominium utile“ werden ausdrücklich benannt: Er soll dem Lehnsherrn gegenüber „treü, hold, gehorsam und gewärtig“ sein, dessen Nutzen allezeit befördern und Schaden verhüten, ihn warnen, anvertraute Geheimnisse bewahren, dieses Lehen nur bei der Lehnskurie des Ausstellers suchen, sich bei Streitigkeiten nur an das „dominium feudi directum“ der Reichsgrafen von Sternberg wenden, verschwiegene Lehen offenbaren und sich jederzeit so verhalten, „wie es getreüen und aufrichtigen lehenleüten gegen ihren lehnherrn von gewohnheit und recht wegen ...gebührt“.
Auf Bitte des Empfängers werden auch „die an dem guth Lesko stehende gesamthänder und ihre männliche descendenz nach der von ihm praesentirten ordnung“ dem Lehnbrief inseriert, nämlich Gottlob Karl Willibald Freiherr von Houwald, Landrichter des Markgraftums Niederlausitz, dann Ernst Abraham von Stutterheim und Ernst Sigismund von Mosch. Den von Ernst Sigismund von Mosch hinterlassenen unmündigen Söhnen, den Brüdern Karl Ernst Gottlob und August Sigismund Lebrecht von Mosch, wird bis zur Erlangung der Volljährigkeit auf ihr Ersuchen hin Aufschub der Lehnserneuerung erteilt. Die Belehnung der Gesamthänder und ihrer männlichen Nachkommenschaft erfolgt, nachdem die zu erbringenden Leistungen erbracht sind, unter Bezugnahme auf die bei der Hauptbelehnung angeführten Lehnspflichten, und sie sollen in dieser „erneüerten jure simultaneae“ vom Lehnsherrn geschützt werden. Diese Belehnung geschieht mit der eidlichen Verpflichtung der Gesamthänder, dass sie bei Veränderungen auf Seiten des Lehnsherrn oder Lehnsinhabers dieses Mannlehen und die Mitbelehnschaft nur beim Aussteller und seinen Nachfolgern im Seniorat suchen und persönlich pflichtgemäße Lehnsfolge leisten wollen.
Dat. - Findbuch:1787 August 16
Ort:Prag, in der sternbergschen Lehnskurie
Vermerke:Vermerke: Auf der RS unter dem Text, links: Unterschrift des Ausstellers; rechts unten: „Johann Nep[omuzen] Vignet m.pr. lehnsprobst“.
Beglaubigungsform:Zeugen: Philipp Neri Fürst zu Fürstenberg; Vinzenz Reichsgraf von Waldstein und Wartenberg, oberster Erbvorschneider im Königreich Böhmen, kaiserlich-königlicher geheimer Rat und Kämmerer.
Beglaubigung: Ankündigung der eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers und seines Lehnspropstes und des sternbergischen Lehnhofssiegels.
Siegel:an gelb-blauer Seidenschnur angehängtes rundes rotes Wachssiegel (Durchmesser 35 mm) in Holzkapsel mit Deckel
Beschreibstoff:Stempelpergament 480 x 680 mm, plus 35 mm Umbug (Fortsetzung des Urkundentextes auf der Rückseite)
genetisches Stadium / Überlieferungsform:Ausfertigung

Angaben zum Kontext

Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur:Regest: Wittern (2014) S. 331-333 Nr. 47

Digitale Repräsentationen

Ansichtsbild:
Digitalisat(e):https://blha-digi.brandenburg.de/rest/dfg/EnxCQzY9CO
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1972418
 
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