216 VerwGH; Rep. 216 Verwaltungsgerichtshof; 1937-1952 (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Titel:Rep. 216 Verwaltungsgerichtshof
Dat. - Findbuch:1937 - 1952
Vorwort:Behördengeschichte
Das Gesetz Nr. 36 des Alliierten Kontrollrates vom 10. Oktober 1946 sah die Einrichtung von Verwaltungsgerichten in den einzelnen Zonen Deutschlands und in Berlin vor und setzte die den Verwaltungsrechtsweg einschränkenden Regelungen aus den Jahren ab 1933 außer Kraft. Für die SBZ erging mit dem SMAD-Befehl Nr. 173 vom 8. Juli 1947 eine Anweisung zur Wiederherstellung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Landtag des Landes Brandenburg beschloss am 12. Oktober 1947 ein Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dem die Bildung eines Verwaltungsgerichtshofes und dessen Unterstellung, Aufbau und Zuständigkeiten geregelt wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof war in eigenen Verwaltungsangelegenheiten dem Minister des Innern unterstellt. Der Landtag wählte die Mitglieder für die Dauer einer Legislaturperiode, ihnen konnte mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen das Vertrauen entzogen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof bestand aus dem Präsidenten, Senatspräsidenten, Verwaltungsgerichtsräten und Verwaltungsrichtern (Laien). Die Entscheidungen trafen die Senate mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzendem, einem Verwaltungsgerichtsrat und drei Verwaltungsrichtern. Die allgemeinen Verwaltungsgeschäfte, die Dienstaufsicht und der Vorsitz in den Vereinigten Senaten fielen in die Zuständigkeit des Präsidenten. Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes wurde aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, den Senatpräsidenten und den beiden dienstältesten Verwaltungsgerichtsräten gebildet. Dieses Gremium entschied mit Stimmenmehrheit, beschloss die Geschäftsordnung, die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Senate.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes umfasste Verwaltungsstreitigkeiten im Zusammenhang mit polizeilichen Verfügungen, Wasser- und Deichangelegenheiten, mit baupolizeilichen und bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten, wasserpolizeilichen Angelegenheiten, Angelegenheiten des Jagdrechts und der Jagdpolizei, Gewerbeangelegenheiten, mit vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Kirchen und Schulverbände, Streitigkeiten aus der Anwendung des § 132 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883, Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der öffentlichen Fürsorge sowie Grenzstreitigkeiten zwischen Gebietskörperschaften.
Mit der Auflösung des Landes Brandenburg im Jahr 1952 war das Ende der Existenz des Verwaltungsgerichtshofes verbunden, die Beibehaltung von Verwaltungsgerichten wurde bei der Umbildung der Gerichte nicht vorgesehen.

Bestandsgeschichte
Der Verwaltungsgerichtshof übergab seine Unterlagen im August 1952 mit einem Ablieferungsverzeichnis als Findhilfsmittel an das BLHA.
In den Jahren 1979 und 1984 wurde der Bestand bearbeitet, dessen Umfang aufgrund großer Überlieferungslücken sehr gering ist.

Angaben zum Umfang

Umfang:26 Akte(n); 0,2 lfm

Angaben zur Benutzung

Zitierweise:BLHA, Rep. 216 Verwaltungsgerichtshof Nr.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=54881
 
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