37 Lieberose U 6 F; Rudolf [II.], Römischer Kaiser, bekundet als König von Böhmen und Markgraf der Lausitz, dass zu den Kriegsausgaben Reichart von der Schulenburg auf Löcknitz und Lübbenau 10.000 unverschlagene Taler zu je 36 Weißgroschen schlesisch gerechnet als Kaufgeld für das in der Markgrafsch

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:37 Lieberose U 6 F
Titel:Rudolf [II.], Römischer Kaiser, bekundet als König von Böhmen und Markgraf der Lausitz, dass zu den Kriegsausgaben Reichart von der Schulenburg auf Löcknitz und Lübbenau 10.000 unverschlagene Taler zu je 36 Weißgroschen schlesisch gerechnet als Kaufgeld für das in der Markgrafschaft Niederlausitz gelegene und derzeit im Besitz von Hans von Zauch befindliche Lehngut Lamsfeld an das kaiserliche Hofzahlamt zu Händen des Rats und Hofzahlmeisters Hans „Rietman“ bezahlt hat. Gemäß einer Vereinbarung mit der Hofkammer vom 2. Mai soll diese Summe von heute an, solange bis sich der Heimfall des Lehngutes ereignen oder dem Empfänger dieses Gut übergeben werden wird, zu sechs Prozent verzinst werden. Die Zinsen sollen aus den Gefällen der schlesischen Kammer entrichtet werden, an die heute ein entsprechender Befehl ausgegangen ist. Zur größeren Sicherheit des Empfängers und seiner Erben hat der Aussteller Bürgen für die Summe von 10.000 Talern eingesetzt, nämlich Bürgermeister und Rat der Städte Luckau (2) und Guben (3). Wenn er selbst, seine Erben, nachkommende Könige von Böhmen oder Markgrafen der Ober- und Niederlausitz mit der Zinszahlung säumig werden oder dem Empfänger und seinen Erben das Gut Lamsfeld nach dem Heimfall nicht übergeben werden sollte, so sollen der Empfänger und seine Erben das Recht haben, die Bürgen sowohl um die versessene Verzinsung als auch die Hauptsumme zu mahnen, ihre Habe und Güter einzunehmen und deren Einkünfte zu genießen und gebrauchen, solange bis sie vom Aussteller zufrieden gestellt „oder wie sy sunsten ümb nitczalung willen am besten zu rat werden möchten, mit oder one recht zur beczalung zu bringen“. Davor soll die Bürgen des Ausstellers weder geistliches noch weltliches Recht schützen. Falls Hans von der Zauch noch mit Lehnserben gesegnet werden sollte, so soll es dem Empfänger und seinen Erben freistehen, entweder zu Michaelis [29. September] oder zu Ostern und jeweils ein halbes Jahr vor dem Termin landesübliche Kündigung („loßkhundigung“) zu tun.
Die Bürgen bekennen, dass jede Stadt für die ganze Summe haftet.
Dat. - Findbuch:1595 Mai 2
Ort:Prag
Vermerke:Vermerke: Unter dem Umbug, links: eigenhändige Unterschrift des Ausstellers; darunter: „J.H. von Kolowrat, m. pr.“; auf dem Umbug, rechts: „ad mandatum domini electi imperatoris proprium, Q[?]uintus“.
Beglaubigungsform:Siegelankündigung: Es siegeln die Bürgen (2, 3) neben kaiserlichem Sekret (1).
Siegel:2 Pergamentstreifen anhängend, Siegel fehlen; 1 rundes Wappensiegel aus rotem Wachs (3) an Pergamentstreifen anhängend, Durchmesser 30 mm
Beschreibstoff:Pergament, 440 x 575 mm, plus 140 mm Umbug
genetisches Stadium / Überlieferungsform:Ausfertigung

Angaben zum Kontext

Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur:Regest: Wittern (2014) S. 263-264 Nr. 6

Digitale Repräsentationen

Ansichtsbild:
Digitalisat(e):https://blha-digi.brandenburg.de/rest/dfg/R33jTL9zAV
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1972377
 
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