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37 Lieberose U Verweis; Die endunterzeichnenden, von Kaiser Matthias benannten Kommissarien, [Carl Hannibal Burggraf zu Dohna und Thomas Scultetus von „Schwanensee“] waren damit beauftragt, in dem Schulenburg’schen Schuldenwesen zwischen [Joachim] von der Schulenburg und seinen niederlausitzischen K
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Allgemeine Information |
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | 37 Lieberose U Verweis |
Titel: | Die endunterzeichnenden, von Kaiser Matthias benannten Kommissarien, [Carl Hannibal Burggraf zu Dohna und Thomas Scultetus von „Schwanensee“] waren damit beauftragt, in dem Schulenburg’schen Schuldenwesen zwischen [Joachim] von der Schulenburg und seinen niederlausitzischen Kreditoren, Arrestanten und Bürgen in allen noch unerörterten Punkten zu verhandeln, damit sie gänzlich miteinander verglichen werden möchten, und haben die beiden Parteien auf den 12. Juni nach Lübben geladen. Beide Teile sind erschienen, haben fünf Tage lang verhandelt und die folgenden Abmachungen getroffen: 1. wurde die bei voriger Kommission begonnene nicht „justificirte liquidation“ der Schuldposten, die in die Niederlausitz gehören, erneut in Angriff genommen. Es ist ein „corpus debitorum“ an Kapitalien, Zinsen, anderen Ausgaben und Unkosten abgefaßt, beiden Parteien mitgeteilt und abgesehen von wenigen angegebenen Mängeln auch beiderseits angenommen worden. 2. haben von der Schulenburgs niederlausitzische Kreditoren und Bürgen bei voriger Kommission seine lübbenauischen Güter an Stelle eines Pfandes („saczweise“) auf ein Jahr lang auf 150.000 meißnische Gulden abgetreten („in solutum cediret“) bekommen und sind von daher vermöge des vorigen Rezesses schuldig gewesen, dem von der Schulenburg so viel gelöste Verschreibungen zu übergeben, als dem Gegenwert der genannten Summe entspricht. Das ist im abgelaufenen Jahr nur mit Verschreibungen im Wert von 60.000 Talern geschehen. Verschreibungen über die Restsumme haben die Kreditoren zwar jetzt den Kommissarien vorgelegt; sie benötigen diese aber noch gegen ihre Mitbürgen und ausländischen Teilhaber. Daher ist vereinbart worden, dass sie diese restlichen Verschreibungen in dem königlichen Oberamt zu Lübben deponieren und dem von der Schulenburg darüber inzwischen eine Beglaubigung („recognition“) aus dem Amt beibringen sollen, so dass diese für seinen Teil für „cassiert“ zu achten sind. Dann sollen von der Schulenburg und seine Kreditoren und Bürgen vermöge des vorigen Rezesses schuldig sein, sich gegenseitig bereits konzipierte Erklärungen („revers“) und Versicherungen („assecurationes“), für sich oder mit der Kommissarien Zutun, auszuhändigen. 3. haben die Kreditoren und Bürgen zugesagt, die noch übrigen und zur Zeit noch uneingelösten Obligationen, wenn sie sich ihres Restes vergewissert haben, dem von der Schulenburg zu übergeben. Da solche Einbringung Zeit erfordert, ist hierzu auf der Kreditoren Bitte hin für beide Parteien ein weiterer Termin in Lübben eingesetzt worden, und zwar Dienstag nach Catherinae [27. November 1618]. Zu diesem Termin sollen die Kreditoren, Arrestanten und Bürgen schuldig sein, dem von der Schulenburg die noch ausstehenden gelösten Schuldverschreibungen im Original auszuhändigen. Falls sie aber eine oder mehrere der Obligationen nicht haben bekommen können, sollen sie stattdessen eine dem Wert der fehlenden Verschreibungen entsprechende Summe Geldes herausgeben. Für fehlende Verschreibungen sollen die Kreditoren und Bürgen gegenüber von der Schulenburg insgesamt haften. 4. haben die Kreditoren, Arrestanten und Bürgen darum gebeten, schon vor Ablauf des Pfandjahres („saczjahres“) zu erfahren, ob mit einer Auslösung der lübbenauischen Güter durch von der Schulenburg oder seinen Schwiegervater zu rechnen sei, damit sie sich entsprechend einrichten könnten. Dieser Punkt wurde dahingehend behandelt, dass die Kreditoren, Arrestanten und Bürgen die lübbenauischen Güter, um 150.000 meißnische Gulden „in solutum cediret“ behalten und nach ihrem Gefallen daraus Nutzen ziehen („urbaren“) sollen, sie weiter verkaufen mögen usw., von von der Schulenburg, seinem Schwiegervater und deren Erben ungehindert. Jedoch sollen sie von der Schulenburg zu seinen ausstehenden Pachten und sonstigen zustehenden Einnahmen bei seinen ehemaligen Untertanen zu verhelfen schuldig sein. |
Darin: | Die Kommissarien sind erbötig, den Kreditoren und Bürgen behilflich zu sein, von Kaiser Matthias eine Bestätigung des Kaufes zu erlangen [s.u. Urkunde Nr. 9]. 5. ist von den Kreditoren und Bürgen Beschwerde darüber geführt worden, dass bei Abtretung der lübbenauischen Güter Getreide, Vieh, „tapeczereyen“ und andere Mobilien weggenommen wurden und die Rückerstattung dieser Güter gefordert worden. Diese Forderung haben die Kreditoren und Bürgen auf Wunsch der Kommissarien fallen lassen. 6. haben die Kreditoren, Arrestanten und Bürgen zugesagt, dass sie auf eine Erstattung der ihnen bis dato in diesem langwierigen Schuldwesen entstandenen Ausgaben und Unkosten außer den „hülffgeldern“ verzichten. 7. sind etliche Verschreibungen ohne Spezifikation des Wertes („des valoris“) auf den Reichstaler bezogen („gerichtet“). Der von der Schulenburg soll vermöge des vorigen Rezesses schuldig sein, diesbezüglich eine Gewissheit des Zuwachses („des incrementi“) zu bringen oder den Kreditoren und Bürgen, da sie im Falle des von ihnen geforderten „incrementi“ zur Einbringung der noch übrigen ausstehenden Original-Obligationen etwas auslegen müssten, einen Revers beizubringen, dass er ihnen die Kosten erstatten oder auf den gesetzten Termin zu Catherinae bezahlen wird. 8. soll der von der Schulenburg vermöge des vorigen Rezesses schuldig sein, den ausstehenden Steuerrest auf den lübbenauischen Gütern entweder selbst abzutragen oder zufrieden zu sein, dass er von der Summe der 150.000 meißnischen Gulden entrichtet werde. 9. soll von der Schulenburg seinen Kreditoren und Bürgen auch baldmög-lichst sichere Auskunft über die Ritterdienste und andere Lasten, die auf den lübbenauischen Gütern haften, zukommen lassen und sich darüber mit ihnen „dem löblichen brauch unndt anschlag nach“ vergleichen. Auch soll er schuldig sein, die Untertanen aus ihrer Pflicht zu entlassen, [sie] an die Herren Kreditoren, Arrestanten und Bürgen zu verweisen und die zu dem Gut Lübbenau gehörigen Urkunden zu übergeben. 10. haben die Kreditoren, Arrestanten und Bürgen unter Berufung auf den vorigen Rezess in der jetzigen Zusammenkunft darauf gedrungen zu erfah-ren, wie die Restschuld beglichen werden kann („ihres residii und nach-standes halber, wo sie denselben suchen sollten“). Die Kommissarien ha-ben keine anderen Mittel finden können, als sie wiederum auf ein Gut zu verweisen und ihnen die zauchischen [ehemals den von Zauche gehörigen] Güter vorgeschlagen, in der Hoffnung, sie würden sich auf einen Kauf o-der eine Nutzungsverpfändung („sacz“) einlassen. Dies wollten sie nicht, und so haben die Kommissarien es kraft ihres Auftrages dahin gerichtet, dass ihnen die zauchischen Güter samt den zugehörigen neun Dörfern mit allen Einkommen und Nutzungen auf bevorstehend Johannis [24. Juni 1618] bis auf den erwähnten Termin zu Catherinae weder eigentümlich noch „saczweise“, sondern allein auf ihr Recht und in Anschlag ihrer künftigen Anforderungen sollten eingeräumt werden, so dass sie es durch ihre Diener und Beamten verwalten und alle Einkommen zu Abzahlung ihrer Schulden und Zinsen [verwenden können]. Die Herrschaft („domini-um“) soll aber bis auf weitere Verhandlung am festgesetzten Termin zu Catherinae bei dem von der Schulenburg verbleiben, dem es auch freiste-hen soll, selbst einen Diener dort einzusetzen, um seine Herrschaft und sein Eigentumsrecht („dominium und possessionem civilem“) zu wahren und das Gebaren der Kreditoren und Bürgen mit den Einkommen und Nutzungen der Güter zu beobachten, was dann auch zu größerer Sicherheit von deren Beamten bei der Verwaltung beitragen soll. Es soll dem von der Schulenburg auch bevorstehen, sich inzwischen nach einem anderen Käufer für diese zauchischen Güter umzusehen, Bereitung und Besichtigung mit diesem durchzuführen und zu verhandeln; es sollten sich aber auch beide Teile, der von der Schulenburg und seine Kreditoren, Arrestanten und Bürgen mit einer landüblichen Taxe und Zuschlag über diese Güter vergleichen können. So sollen die Kreditoren und Bürgen auch diese Güter in solcher „taxa“ in Ermangelung anderer Zahlungsmittel „in solutum“ annehmen und in einem Erbkauf behalten. 11. soll wegen des Zubehörs („des beylasses“) bei Einräumung der zauchischen Güter den Kreditoren und Bürgen ein Inventar übergeben werden, nach dem sie sich bei der Wiederabtretung der Güter zu richten [haben], durch das ihnen dann auch verlässliche Nachricht, wie es mit den Ritterdiensten und anderen Lasten, die auf diesen Gütern haften, beschaffen sei, zukommen soll. 12. soll dem von der Schulenburg bevorstehen, was er an Getreide und anderen Zehrungsmitteln auf diesen Gütern auf Vorrat hat und was an Zins und Pachten versessen, wenn er will, so bald als möglich abzuführen. Von dem heurigen Zuwachs aber an Zinsen, Pachten und Einkommen, wie auch immer sie bezeichnet werden mögen, soll nichts weggenommen, sondern [er soll] bei der Verwaltung der Kreditoren und Bürgen gelassen werden. 13. sollen die Kreditoren und Bürgen schuldig sein, dem von der Schulenburg bei Einräumung der zauchischen Güter eine Versicherung, sie nicht zu verschlechtern („assecuration de non deteriorando“), beizubringen. In den nicht steuerbaren Fällen aber wie Wetter-, Feuer- und Wassernot und Verheerungen durch Feinde soll es gehalten werden wie in dergleichen Fällen in der Niederlausitz gebräuchlich. 14. sollen die Kreditoren, Arrestanten und Bürgen nicht befugt sein, inzwischen und bis zu dem angesetzten Termin zu Catherinae den von der Schulenburg im königlich Lübbenschen Amt durch „execution“ und andere derartige Mittel zu belangen. Sie sollen jedoch die Vertretung gegen die ausländischen Kreditoren, aber nur vor ihrem ordentlichen Landgericht, „über sich behalten“. 15. und letztens, für den Fall, dass auch die zauchischen Güter, ob sie den Schulenburgischen Kreditoren und Bürgen in der Niederlausitz oder einem Dritten verkauft werden, zur gänzlichen Lösung nicht zureichen sollten, so sollen sie mit dem unbezweifelten Überrest auf die lieberosischen Güter angewiesen werden, jedoch mit einem ausdrücklichen Vorbehalt, weil die Kommissarien kraft kaiserlichen Befehls die Frau von der Schulenburg [vgl. Urkunde von 1619 Dezember 3] wegen ihres eingebrachten und zur Bezahlung der väterlichen Schulden von dem von der Schulenburg verwandten ansehnlichen Ehegeldes und Leibgedinges und der Rechte daraus in gebührliche Acht nehmen sollen. Zur Zufriedenstellung und Versicherung der Kreditoren und Bürgen wurde jedoch kein anderes Mittel als die noch übrigen lieberosischen Güter befunden, und sie werden auf dieselben mit ihren Ehegeldern und Leibgedinge kräftig verwiesen, mit dem Vorbehalt, dass der Frau von der Schulenburg und ihrem Vater bevorstehen soll, die Kreditoren und Bürgen wegen der verbleibenden Restschulden durch eine Geldsumme oder untadelige Verschreibungen dem Umfang des Überrests gemäß zufriedenzustellen, und dann soll die Frau von der Schulenburg die lieberosischen Güter für sich und ihre Erben behalten. Die Kommissarien bezweifeln nicht, dass der Kaiser auf ihren Bericht bei dem hiesigen Oberamt verordnen wird, der Frau von der Schulenburg und ihrem Vater in diesem Fall die lieberosischen Güter mit gebührlichen Feierlichkeiten nach dem Amts- und Landesbrauch zu verleihen. Es werden zwei Ausfertigungen erstellt und beiden Parteien übergeben.
„geschehen unnd geben zue Lübben, den sechsczehenden Junii im jahr des herrn ain tausennt sechshunndert und achtczehen“ |
Dat. - Findbuch: | 1618 Juni 16 |
Ort: | Lübben |
Vermerke: | Vermerke: Auf Blatt 6 RS: Abschrift der Unterschriften: „Carl Annibal, Burggraf zu Dhonaw, manu propria; Tobias Scultetus vonn Schwanensee, manu propria“; kein Hinweis auf die Siegel. |
Beglaubigungsform: | Siegelankündigung: Ankündigung von Siegel und Unterschrift der Kommissarien. |
genetisches Stadium / Überlieferungsform: | Insert in Urkunde von 1618 Oktober 22 |
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Angaben zum Kontext |
Verweis: | suchen unter Urkunde Nr. 9 |
Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur: | Regest: Wittern (2014) S. 266-270 Nr. 9 |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1972380 |
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