Angaben zur Identifikation |
Signatur: | 37 Lieberose U 28 D |
Titel: | Hypothekenkonsens des Adolph Wratislaw Reichsgrafen von Sternberg als Lehnsherrn von Lieberose, Leeskow, Reicherskreuz und Sarkow, für Hans Georg Freiherrn von der Schulenburg auf Lieberose über 20.000 Reichstaler. Der Empfänger hat beim Aussteller nicht nur um die Lehen über Lieberose nachgesucht [vgl. Urkunde Nr. 27], sondern auch gebeten, ihm wie seinem verstorbenen Bruder, dem Vorbesitzer von Lieberose, Levin Joachim Freiherrn von der Schulenburg, einen Konsens über 20.000 Reichstaler dergestalt zu erteilen, dass er mit diesem 20.000 Reichstalern gemäß dem Konsens von 1688 Juli 10 [s. o. Urkunde Nr. 23] disponieren kann. Als Begründung trug der Empfänger vor, dass Achaz Freiherr von der Schulenburg, [der Vater des Empfängers,] um in den Vollbesitz der Herrschaft Lieberose zu gelangen und eine von der Gräfin von Redern betriebene Sequestration zu verhüten, den Solms’schen Erben 11.000 Taler hatte auszahlen sowie an sonstigen Kosten noch so viel aufwenden müssen, dass sich die Gesamtsumme auf weit über 20.000 Taler belief. Der Aussteller erneuert den früheren Konsens in voriger Form und bezieht auch die 1.000 Reichstaler, welche der Bruder des Empfängers von der bis 1.000 Dukaten bedungenen „emenda“ schuldig geblieben war und die der Empfänger gemäß vorge-legter Quittung bar in Gold abgeführt hat, gleichfalls mit ein. Während die Herrschaft Lieberose also durch die Linie, in deren Besitz sie sich befunden hat und befindet, mittels eigener Allodialmittel gleichsam akquiriert wurde, haben die von den Seitenlinien abstammenden Schulenburg’schen Geschlechtsagnaten und deren Eltern nichts zu dieser „adquisition“ beigetragen. Wenn jedoch der Vater des Empfängers diese großen Mittel nicht aufgewendet hätte, hätten die Seitenlinien ihre Anwartschaft auf Lieberose gänzlich verloren. Außerdem hat der verstorbene Bruder des Empfängers, unterstützt von diesem selbst, es überhaupt erst dahin gebracht, dass der Aussteller ihm die Herrschaft Lieberose, die lehnsrechtlich eigentlich verwirkt gewesen wäre, gegen Abstattung einer gewissen „emenda“ erneut verliehen und dabei mit besonderer Gnade bewilligt hat, dass die namhaft gemachten Agnaten, deren Vorfahren schon in der Mitbelehnschaft waren, erneut in die gesamte Hand genommen werden durften. Deshalb wäre es die höchste Unbilligkeit, wenn der Empfänger das, was sein Vater an Eigenvermögen zur Bewahrung der Herrschaft Lieberose aufgewendet hat und was er selbst auch eingebracht hat, einbüßen müsste und es einer anderen Linie, die nicht dazu hergeschossen hat, sondern nur „ex mera gratia“ mit zur gesamten Hand zugelassen wurde, gegen seinen Willen zugute käme und dadurch seinen zukünftigen Allodialerben ein großer Abbruch an ihrer Erbschaft geschehen würde. Nach Erwägung all dieser vom schulenburgischen Mandatar schriftlich und mündlich vorgebrachten Gründe erneuert der Aussteller den vorigen Konsens dergestalt, dass der Empfänger und seine Allodialerben die verwilligten 20.000 Reichstaler als eine richtige, „cum pacto hypothecae et paratae executionis constituirte“ Schuld aus der Herrschaft Lieberose von seinen Lehnsnachfolgern zu fordern haben soll. Der Empfänger hat deshalb auf sich genommen, alle diejenigen, die an diesen seinem verstorbenen Bruder bewilligten 20.000 Talern noch etwas zu fordern haben, zufriedenzustellen und versprochen, für künftige Ansprüche daran mit seinem Vermögen zu haften und sie allesamt zu bezahlen, ebenso wie er schuldig ist, alle damit verbunden Unkosten selbst zu übernehmen. |
Darin: | Derjenige, welchem die Herrschaft Lieberose nach dem Tod des Empfängers zukommen wird, soll schuldig sein, die bewilligte Summe von 20.000 Talern alsbald zu bezahlen, damit das Lehen von dieser Schuld befreit wird. Er soll nicht befugt sein, die Herrschaft in Besitz zu nehmen, bevor diese Summe bezahlt ist, sondern die Allodialerben des Empfängers sollen „jure hypothecae et retentionis“ solange in Besitz von Lieberose bleiben, bis sie sowohl wegen des Kapitals als auch wegen der landesüblichen Zinsen für die Zeit seit dem Tod des Empfängers zufrie-dengestellt sein werden. Hinsichtlich der 1.000 Reichstaler, welche der Empfänger anstelle seines Bruders bar und in Gold bezahlt hat, erteilt der Aussteller darüber seinen lehnsherrlichen Konsens dergestalt, dass die anderen Schulenburg’schen Lehnsagnaten und -anwärter nicht zur Mitbelehnung und noch weniger zur Lehnsnachfolge zugelassen werden sollen, bevor sie nicht ihren Anteil zur Ersetzung dieser Summe beigetragen haben. |
Dat. - Findbuch: | 1695 Juni 17 |
Ort: | Prag |
Vermerke: | Vermerke: Blatt 3 RS, unter dem Text: Unterschrift des Ausstellers; rechts unten: „Gabriel Marius, m. pr. meae, sacrae caesareae regiaeque majestatis appellat[ionum] consiliarius in regno Bohemiae et feudorum illustrissimorum comitum de Sternberg h. t. praepositus“. |
Beglaubigungsform: | Beglaubigung: Ankündigung der eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers und seines gewöhnlichen größeren Siegels. |
Siegel: | an gelb-blauer, die Lagen verbindender Seidenschnur angehängtes rundes Wachssiegel (Durchmesser 55 mm) in Holzkapsel ohne Deckel |
Beschreibstoff: | Pergamentlibell, 4 Blatt, 365 x 295 mm |
genetisches Stadium / Überlieferungsform: | Ausfertigung |
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