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37 Lieberose U Verweis; Ehepakt zwischen Hans Georg Freiherrn von der Schulenburg auf Lieberose und Renate Sophie von der Schulenburg, dritter Tochter des Dietrich Hermann von der Schulenburg, kurfürstlich brandenburgischen Kriegskommissars und Direktors der Altmark. \ Nach der bereits mit Einwillig
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | 37 Lieberose U Verweis |
Titel: | Ehepakt zwischen Hans Georg Freiherrn von der Schulenburg auf Lieberose und Renate Sophie von der Schulenburg, dritter Tochter des Dietrich Hermann von der Schulenburg, kurfürstlich brandenburgischen Kriegskommissars und Direktors der Altmark. Nach der bereits mit Einwilligung ihrer verwitweten Mutter Amalie Freifrau von der Schulenburg, geborenen Freiin von der Schulenburg, und anderer adeliger Angehöriger vollzogenen Heirat wurden nun folgende Punkte eines Ehepaktes beschlossen: Renate Sophie von der Schulenburg bringt mit Einwilligung ihres Vormundes Busso von Alvensleben auf Polvitz und Rogätz ihrem Gemahl folgendes anstelle einer Mitgift („loco dotis“) und als ein verabredetes Ehegeld ein: nämlich (erstens) 3.000 Taler, welche sie aus ihres Vaters Gütern als ihre angelobte Ehesteuer zu fordern hat von ihren Brüdern Achaz, Albrecht, Levin [Dietrich] und Werner von der Schulenburg, auf Apenburg, Beetzendorf, Propstei Salzwedel und Rittleben, und mit Einwilligung der Vormünder der beiden letzten, noch unmündigen Brüder, der Witwe Amalie von der Schulenburg und des Levin Ludolf von Alvensleben, kurfürstlich brandenburgischen Kriegskommissar und Direktor der Altmark, auf Zichtau und Kalbe (Milde); (zweitens) 1.000 Taler, welche ihr ihre Mutter zur Heirat aus ihren Mitteln geschenkt hat; (drittens) weitere 1.000 Taler, die ihr Ge-mahl ihr am Tage nach dem Beilager als Morgengabe verehrt, und die sie ihm laut Instrument ausgestellt in Walsleben 1697 März 20 [!] als Anteil der Mitgift („in partem dotis“) wieder zurückgegeben hat, was ihr Gemahl in korrekter Form quittiert hat; (viertens) weitere 1.000 Taler aus ihren eigenen Mitteln; also zusammen 6.000 Taler baren Geldes, mit denen ihr Gemahl wie mit Eigentum umgehen kann. Mit diesen 6.000 Talern Ehegeld ist der Generalmajor zufrieden („vergnüget“) gewesen, hat sie angenommen und dagegen seiner Gemahlin – mit Zustimmung seines Vetters und Lehnsfolgers Johann von der Schulenburg, auf Tucheim und Wülpen, wie auch der anderen, diese Ehestiftung mitunterzeichnenden Agnaten und Lehnsfolgern – zur Sicherung der Mitgift und als Wittum („in securitatem dotis und zu einem beständigen dotalitio und gegen vermächtnüß“) aus seinen sämtlichen Lehngütern 6.000 Taler vermacht. Nach Anweisung des von Heinrich Joachim Freiherr von der Schulenburg auf der Herrschaft Lieberose konstituierten Fideikommisses hat er 1.500 Taler Ehegeld auf diese Herrschaft genommen, und dagegen wieder 1.500 Taler auf dieselbe seiner Gemahlin zum Vermächtnis festgesetzt. Die übrigen 4.500 Taler sollen auf den übrigen freiherrlich schulenburgischen Gütern in der Altmark haften und dagegen wiederum 4.500 Taler und also mit Mitgift und Wittum zusammen („zu-sammen mit dem dote und dotalitio“) 9.000 Taler darauf verpfändet sein. Beim Tod des Generals [!] Freiherrn von der Schulenburg sollen dessen Witwe entweder die 12.000 Taler auf ihre Anforderung bar herausgegeben oder auf ihre Lebzeiten mit sechs Prozent aus diesen Lehngütern verzinst werden. Für den Fall, dass es mit den Zinsen nicht richtig eingehalten wird, soll sie die 12.000 Taler ebenfalls bar erhalten. Bei der Herausgabe dieser Summe wird sie den Lehnsfolgern dafür Kaution stellen, dass im Falle ihres [der Witwe] Todes die 6.000 Taler Gegenvermächtnis wieder in die Lehen zurückfallen sollen. Falls die Frau Generalin sollte erweisen können, dass sie über ihr eingebrachtes Ehegeld hinaus Sondervermögen („einige paraphernalia“) zum Besten des Lehens verwendet hätte, so sollen ihr diese nebst dem gewöhnlichen Zins von ihres Gemahls Tode anzurechnen sein und ebenfalls von den Lehnsfolgern wieder herausgegeben werden. |
Darin: | Außerdem soll der Witwe, solange sie im Witwenstande verharrt, eine gute und standesgemäße Wohnung verschafft werden, entweder im Schloss Lieberose oder wo sonst sie auf den von ihrem Gemahl hinterlassenen Lehngütern wohnen möchte; falls sie aber nicht auf den Gütern bleiben möchte, sollen ihr stattdessen zur jährlichen Mietung eines anständigen Hauses 120 Taler gegeben werden. Als Unterhalt sollen ihr alljährlich an ihrem Wohnort 4 Wispel Roggen, 3 Wispel Gerste, 18 Scheffel Weizen, 18 Wispel halbgelber, halbrauher Hafer, 6 Scheffel Erbsen, 6 Scheffel Buchweizen, alles nach berlinischem Maß, geliefert werden, und zwar in Naturalien, wenn es ohne große Mühe und Kosten an ihren Wohnort geliefert werden kann, ansonsten aber nach dem zu Berlin gängigen Preis bezahlt werden. Außerdem sollen 2 fette Ochsen oder 50 Taler, 2 Schock Hühner oder 10 Taler, 6 fette Schweine oder 36 Taler, 30 fette Gänse oder 7 Taler 12 Groschen, 2 Tonnen Butter oder 32 Taler, 20 Schock Kuhkäse oder 5 Taler, 4 Schock Schafkäse oder 6 Taler, 6 Scheffel Frischobst oder 6 Taler, 4 Scheffel Trockenobst oder 8 Taler, 3 Eimer Rheinwein oder 75 Taler, 3 Viertel des besten Lieberosischen Landweins oder 30 Taler, nach Bedarf Wildbret, Holz und Fische oder 100 Taler; 60 Taler für Gewürze und Küchenkräuter, und, wenn sie auf den Gütern ist, nach Bedarf Gartengewächse für sie und ihr Gesinde zum Verspeisen, alles vollständig, gereicht werden. Dies soll ihr nach Proportion des Wittums teils aus der Herrschaft [Lieberose], teils auch von den anderen Lehngütern entrichtet werden, jedoch soll der Lehnsfolger, solange die Witwe keinen Grund hat, sich über minderen Wert oder Wenigkeit der Lebensmittel zu beschweren, wählen können, ob in Naturalien geliefert wird oder der gesetzte Preis bezahlt wird. Ferner hat sie aus ihres Gemahls Hinterlassenschaft und Geldmitteln neben der besten Kutsche und sechs besten Pferden samt den dazugehörigen Pferdezeugen für sich und ihr Gesinde Trauerkleider ihrem Stande gemäß zu erwarten. Wenn aber die Gemahlin vor ihrem Ehemann und ohne hinterlassene Lei-beserben stürbe, so sollen die eingebrachten 6.000 Taler in ihres Gemahls Lehngütern verfallen sein und darin verbleiben. Was aber die Gemahlin über solche Ehegelder [hinaus] an anderen Mobilien und Vermögen eingebracht zu haben erwiesen wird, soll ihren nächsten Blutsverwandten und Erben verbleiben und soll ihnen von dem Gemahl und dessen Erben wieder herausgegeben werden. Ansonsten ist dem überlebenden Teil frei gestellt, bei dieser Ehestiftung zu bleiben oder dieselbe zu widerrufen und nach märkischen Gesetzen und Gewohnheiten oder nach bestehenden oder künftigen anderen Gesetzen und Gewohnheiten eines anderen Ortes zu richten. Wie denn auch jeden Teil unbenommen sein soll, durch Schenkungen im Todesfall oder letztwilliger Verfügung über sein Vermögen weiter zu verfügen. Letztens soll die „Frau Generalin“ im Falle eines Erbfalles nicht verpflichtet sein, aus den Majorats- und anderen Lehngütern zu weichen, sondern sie soll daraus solange Nutzen ziehen, bis sie wegen aller in dieser Ehestiftung enthaltenen Punkte befriedigt sein wird. Der Generalmajor will den Konsens des Kurfürsten zu dieser Ehestiftung einholen [vgl. Urkunde Nr. 28/1]. Von diesem Ehepakt wurden zwei gleichlautende Exemplare verfasst.
„geschehen Beetzendorff den siebenzehenden Martii [im jahre] nach Christi unsers erlösers und seeligmach[ers ge]buhrt ein tausend sechs hundert und sieben und neüntzig“ |
Dat. - Findbuch: | 1697 März 17 |
Ort: | Beetzendorf |
Vermerke: | Vermerke: Aufzählung von 9 Siegeln: L.S. (1, 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11, 7). Es folgt Fragment einer Zustimmung zu diesem Ehepakt durch Friedrich und Haubold von der Schulenburg [von 1702 Dezember 22, in der Abschrift des Ehepaktes in Rep. 78 VII Nr. 473, Bl. 242 vollständig überliefert]. |
Beglaubigungsform: | Beglaubigung: Ankündigung der Unterschrift und des Siegels der beiden kontrahierenden Ehepartner (1, 2) und ihrer Verwandten, Freunde und Beistände: auf Seiten des Gemahls Johann von der Schulenburg auf Tuchheim und Wülpen (3); Hans Christoph und Johann Levin von der Schulenburg auf Ribbeck und Linum (4, 5); auf Seiten der Gemahlin Amalie, geborene und verwitwete Freiin von der Schulenburg, für sich und ihre beiden unmündigen Söhne Levin Dietrich und Werner von der Schulenburg (6), mit dem rechtlichen Beistand Dr. Philipp Enoch Heland (7); sowie Achaz von der Schulenburg, kurfürstlich brandenburgischer Kapitänleutnant der Trabantengarde, und Albrecht von der Schulenburg, kurfürstlich braunschweigisch-lüneburgisch-hannoverischer Kammerjunker, beide auf Apenburg, Beetzendorf, Propstei Salzwedel und Rittleben (8, 9) und Levin Ludolf von Alvensleben, kurfürstlich brandenburgischer Kriegskommissar und Direktor der Altmark, auf Zichtau und Kalbe (10), als Mitvormunde der unmündigen Gebrüder von der Schulenburg; Buhso von Alvensleben, auf Polvitz und Rogätz (11) |
genetisches Stadium / Überlieferungsform: | Insert in Urkunde von 1703 November 1 |
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Angaben zum Kontext |
Verweis: | siehe Urkunde Nr. 28/1 |
Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur: | Abschrift in Rep. 78 VII Nr. 473, Blatt 237-242. - Regest (nur der inserierten Urkunde): Lehmann, Rudolf: Die Urkunden des Gubener Stadtarchivs in Regestenform, Niederlausitzer Mitteilungen, Bd. 18, 1927, S. 110, Nr. 242a. nach Ausfertigung (= Rep. 37 Herrschaft Lieberose - Urkunden Nr. 28/1?); Regest: Wittern (2014) S. 304-307 Nr. 33 |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1972404 |
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