Angaben zur Identifikation |
Signatur: | 37 Lieberose U 34 D |
Titel: | Franz Damian, Reichsgraf von Sternberg belehnt als Ältester des sternberg-schen Geschlechts und Administrator der diesem im Markgraftum Niederlausitz zustehenden Lehen Lieberose, Leeskow, Reicherskreuz und Sarkow in Nachfolge seines am 12. April 1712 verstorbenen Vetters Johann Wenzel Reichsgrafen von Sternberg Georg Anton Freiherrn von der Schulenburg mit Schloss, Stadt und Herrschaft Lieberose. Nach dem Tod des Johann Wenzel Reichsgrafen von Sternberg hatte bereits der Vater des Empfängers, Generalmajor Hans Georg Freiherr von der Schulenburg, sich um die Neubelehnung, auch für seine mitbelehnten Vettern, bemüht. Dazu war es aber „wegen der inzwischen allein zu Prag eingefallenen contagiosen zeiten“ und dem Tod des Generalmajors am 19. Mai 1715 nicht mehr gekommen. Nunmehr hat im Namen des noch unmündigen Empfängers dessen Lehnsvormund Carl Philipp von Klitzing auf Briesen, königlich polnischer und kursächsischer Kammerherr, Hauptmann der Ordensämter Friedland und Schenkendorf, Ritter des Johanniterordens und designierter Kommendator zu Lagow, auch Landrat des Cottbuser Kreises, um die Neubelehnung nachgesucht, auch im Namen von dessen Vettern. Die Belehnung zur gesamten Hand wurde mit dem Vorbehalt erbeten, dass denjenigen, welche durch den mit dem Vater des Empfängers zu Beetzendorf 1710 Mai 2 geschlossenen neuen Vergleich [siehe Rep. 37 Herrschaft Lieberose, Nr. 229] den lehnsherrlichen Hypothekenkonsens über 21.000 Reichstaler [s. o. Urkunde Nr. 31] anerkannt hatten, der gewöhnliche Lehns- und Mutzettel ausgefertigt würde und den übrigen nicht eher, als bis sie den Hauptrezess aus dem Jahr 1688 Juli 8[s. o.] und den Vergleich von 1710 Mai 2 gleichfalls bestätigt haben würden. Als Tag zur Ablegung der gebräuchlichen Lehnspflicht wurde der 18. Juni 1716 bestimmt. Der Empfänger wurde vertreten durch den von ihm bevollmächtigten Dr. Matthias Adam Seltenreich, Oberamtsadvokat im Markgraftum Niederlausitz, der die gewöhnliche Lehnspflicht geschworen und die „übrigen praestanda“ geleistet hat. Belehnung des Empfängers mit der Herrschaft Lieberose inklusive Afterlehen, im Umfang wie Lehnbrief von 1688 Juli 12 [s. o. Urkunde Nr. 24]. Bestätigung vorhandener Privilegien ebenfalls wie dort. Mitbelehnt zur gesamten Hand werden diejenigen Schulenburg’schen Agnaten, von denen nicht nur die beglaubigte Genealogie, sondern auch ihre Einwilligung, im Falle einer Lehnsnachfolge die lehnsherrlich bewilligten 21.000 Taler an die Allodialerben der jetzt besitzenden Linie auszuzahlen, vorliegt. Diese Voraus¬setzung erfüllen nunmehr fast alle schulenburgschen Lehnsagnaten, mit Ausnahme der beiden unmündigen Brüder Alexander und Matthias Daniel von der Schulenburg, Söhne des Matthias Gebhard von der Schulenburg aus dem Hause Altenhausen oder deren Vormünder, sowie mit Ausnahme der Brüder Levin Christoph und Johann Christian von der Schulenburg aus dem Hause Reinsdorf. Der zu Beetzendorf 1710 Mai 2 mit dem Vater des Empfängers geschlossene neue Vergleich wird erneut lehnsherrlich bestätigt. Die schulenburgschen Geschlechtsvettern und ihre Vormünder, die diesen Vergleich noch nicht unterschrieben haben, haben ihn durch ihre eingesandten Vollmachten jedoch anerkannt. Deshalb wird ihnen die Belehnung zur gesamten Hand erteilt und zwar in folgender Ordnung: |
Darin: | Von der schwarzen Linie: (1.) Johann von der Schulenburg, Sohn des Hans Georg, auf Tucheim; (2.) des Dietrich Hermann von der Schulenburg, Sohn des Albrecht, auf Beetzendorf, Apenburg, Rittleben und der Propstei Salzwedel noch lebende drei Söhne, nämlich Achaz, Levin Dietrich und Werner von der Schulenburg, deren anderer Bruder Albrecht ohne Kinder verstorben ist; (3.) Carl Friedrich von der Schulenburg, hinterlassener Sohn des Friedrich, und Haubold von der Schulenburg, aus dem Hause Vollmershain. Es wird an dieser Stelle festgehalten, dass die Brüder Friedrich und Haubold von der Schulenburg aus dem Hause Vollmershain bei der Unterschreibung des zu Beetzendorf 1710 Mai 2 geschlossenen Vergleichs ausdrücklich protestiert und den Anspruch erhoben haben, dass sie den in die zweite Klasse der Gesamthänder gesetzten Brüdern von der Schulenburg aus dem Hause Apenburg der Ordnung nach vorangingen. Dieses Recht soll ihnen reserviert bleiben, obwohl hier die Reihenfolge wie im vorigen Lehnbrief [von 1711 Mai 6, s. o. Urkunde Nr. 32] beibehalten wird; (4.) die Brüder Adolf Heinrich, Georg Werner und Levin Bernd von der Schulenburg aus dem Hause Linum; von der weißen Linie: (5.) Matthias Daniel, Heinrich des Jüngeren hinterlassene zwei Söhne Otto Friedrich und Heinrich Werner Gottlieb, Joachim Ludolf, Levin Friedrich, Friedrich August, Heinrich Hartwig und Christoph Daniel, Brüder und Vettern von der Schulenburg, aus dem Hause Angern; (6.) die Brüder Matthias Johann, Daniel Bodo und Friedrich Wilhelm von der Schulenburg, aus dem Hause Emden; (7.) die Brüder Christian Günther und Adolf Friedrich von der Schulenburg, aus dem Hause Hehlen; (8.) die Brüder Alexander und Matthias Daniel, des Matthias Gebhard von der Schulenburg hinterlassene Söhne, sowie Alexander, Daniel Ludolf, August und Jakob, Brüder und Vettern von der Schulenburg, aus dem Hause Altenhausen; (9.) die Brüder Levin, Christian Friedrich und Johann Casimir von der Schulenburg, aus dem Hause Schochwitz; (10) die Brüder Levin Christoph und Johann Christian von der Schulenburg, aus dem Hause Reinsdorf. Denjenigen Schulenburgschen Vettern, welche sich nicht mit dem Grundlehnrezess von 1688 Juli 8 [s. o.] und dem Vergleich über die 21.000 Reichstaler von 1710 Mai 2 einverstanden bezeugen sollten, soll hierdurch noch kein „ius simultaneitatis“ zukommen, sondern sie sollen davon ausgeschlossen bleiben, bis sie die beiden genannten Rezesse ausdrücklich anerkannt haben. Entsprechend dem Hauptlehnrezess von 1688 Juli 8 [s. o.] soll die zukünftige Lehnsnachfolge zunächst ausschließlich im Mannesstamm des Empfängers erfolgen und erst nach dessen Aussterben auf die mitbelehnten Geschlechtsvettern in der oben festgelegten Reihenfolge übergehen, jedoch unbeschadet des oben festgehaltenen Vorrechts der schulenburgschen Lehnsvettern aus dem Hause Vollmershain. Ebenfalls entsprechend dem genannten Hauptlehnrezess von 1688 soll derjenige, auf den dann die Lehnsnachfolge fällt, wenn er kein geborener Freiherr ist, zuvor den Freiherrnstand annehmen. Ersuchen um Neubelehnung bei Herr- oder Mannfall wie im Lehnbrief von 1688 [s. o. Urkunde Nr. 24]. |
Dat. - Findbuch: | 1716 Juni 24 |
Ort: | Prag |
Vermerke: | Vermerke: Blatt 5 VS unter dem Text: Unterschrift des Ausstellers; rechts unten: „Johann Ludwig Serinus von Aychenaw, auff Zrutsch undt Kraschanowitz, ihro Römischen kayserlichen mayestät appellationsrath, wie auch derer gräfflich Sternbergischen lehnen zur zeith probst m.pr.“; Blatt 1 VS: no. 10. - No. [gestrichen: 39] - Tit. VIII. No. 7. |
Beglaubigungsform: | Beglaubigung: Ankündigung der eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers und seines Lehnspropstes und des größeren Siegels des Ausstellers. |
Siegel: | an gelb-blauer, die Lagen verbindender Seidenschnur angehängtes rundes Wachssiegel (Durchmesser 40 mm) in Holzkapsel ohne Deckel |
Beschreibstoff: | Pergamentlibell, 6 Blatt, 360 x 280 mm |
genetisches Stadium / Überlieferungsform: | Ausfertigung |
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