37 Lieberose U 35 D; Franz Leopold Reichsgraf von Sternberg belehnt als Senior des sternberschen Geschlechts und Administrator der diesem im Markgraftum Niederlausitz zustehenden Lehen in Nachfolge seines jüngst verstorbenen Bruders Franz Damian Reichsgrafen von Sternberg Georg Anton Freiherrn von d

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:37 Lieberose U 35 D
Titel:Franz Leopold Reichsgraf von Sternberg belehnt als Senior des sternberschen Geschlechts und Administrator der diesem im Markgraftum Niederlausitz zustehenden Lehen in Nachfolge seines jüngst verstorbenen Bruders Franz Damian Reichsgrafen von Sternberg Georg Anton Freiherrn von der Schulenburg mit Schloss, Stadt und Herrschaft Lieberose.
Im Namen des damals noch unmündigen Empfängers hat dessen Lehnsvormund August Trützschler von Falckenstein, Schlosshauptmann zu Lübben, nach dem Tod des vorigen Lehnsherrn Franz Damian Reichsgrafen von Sternberg um die Neubelehnung nachgesucht. Namhaft gemachten Vettern, „in so viel derer die simultaneität bishero befolget“ und ihm Vollmachten nach dem Rezess von 1688 Juli 8[s. o.] zugeschickt haben, soll die gesamte Hand erteilt und ihnen ein gewöhnlicher Lehns- und Mutzettel darüber ausgefertigt werden.
Als Tag zur Ablegung der gebräuchlichen Lehnspflicht wurde der 23. Juni 1727 bestimmt.
Nach einem dem Aussteller übergebenen Attest ist der Empfänger seit 15. Februar 1727 mündig und befindet sich jetzt in fremden Ländern. Er wurde vertreten durch den von ihm bevollmächtigten Johann Siegmund Fritsch, Advokaten bei der Oberamtsregierung der Niederlausitz, der die gewöhnliche Lehnspflicht geschworen und die „übrigen praestanda“ geleistet hat.
Belehnung des Empfängers mit der Herrschaft Lieberose inklusive Afterlehen wie im Lehnbrief von 1688 Juli 12 [s. o. Urkunde Nr. 24]. Bestätigung vorhandener Privilegien ebenfalls wie dort.
Mitbelehnung der Schulenburgschen Lehnsagnaten, die ihre Einwilligung zur Zahlung der lehnherrlich bewilligten 21.000 Reichstaler und zu den Rezessen von 1688 und von 1710 Mai 2 [siehe Rep. 37 Herrschaft Lieberose Nr. 229] erklärt haben, wie im Lehnsbrief von 1716 [s. o. Urkunde Nr. 34]. Diese Voraussetzung erfüllen nur die beiden unmündigen Alexander und Matthias Daniel, Brüder von der Schulenburg, Söhne des Matthias Gebhard, aus dem Hause Altenhausen, oder deren Vormünder, nicht. Der Vergleich von 1710 Mai 2 wird erneut lehnsherrlich bewilligt.
Darin:Aufzählung der Schulenburgschen Lehnsagnaten:
Von der schwarzen Linie: (1.) Hans Georg von der Schulenburg, Sohn des Johann, auf Tucheim; (2.) wie Lehnbrief von 1716 [s. o. Urkunde Nr. 34] (3.) Carl Friedrich von der Schulenburg, Sohn des Friedrich, und Albrecht von der Schulenburg, Sohn des Haubold, aus dem Hause Vollmershain. Vorbehalt der Brüder Friedrich und Haubold von der Schulenburg aus dem Hause Vollmershain wegen der Rangfolge wie Lehnbrief von 1716; (4.) die Brüder Adolf Heinrich und Georg Werner von der Schulenburg, aus dem Hause Linum, deren Bruder Levin Bernd ohne Erben verstorben ist;
von der weißen Linie: (5.) die Brüder Otto Friedrich und Heinrich Werner Gottlieb von der Schulenburg, Söhne Heinrichs des Jüngeren, die Brüder Joachim Ludolf und Levin Friedrich von der Schulenburg, Söhne Heinrichs des Älteren, deren Bruder Matthias Daniel verstorben ist, die Brüder Heinrich Hartwig und Christoph Daniel von der Schulenburg, Söhne des Heinrich Christoph, deren Bruder Friedrich August ohne Lehnserben verstorben ist, aus dem Hause Angern; (6.) die Brüder Matthias Johann und Daniel Bodo von der Schulenburg, deren Bruder Friedrich Wilhelm ohne Lehnserben verstorben ist, aus dem Hause Emden; (7.) wie Lehnbrief von 1716 [s. o. Urkunde Nr. 34] (8.) die Brüder Alexander und Matthias Daniel von der Schulenburg, Söhne des Matthias Gebhard, Alexander, die Brüder Daniel Ludolf und Jakob von der Schulenburg und ihres verstorbenen Bruders August hinterlassene Söhne Alexander Jakob und August „Schöneberg“ aus dem Hause Altenhausen; (9.) wie Lehnbrief von 1716 [s. o. Urkunde Nr. 34].
Vorbehalt bezüglich des „ius simultaneitatis“ für diejenigen Schulenburgischen Geschlechtsvettern, welche dem Grundlehnrezess von 1688 und dem Vergleich über die 21.000 Reichstaler „de dato“ Beetzendorf den 2. Mai 1710 sich nicht „conform bezeigen“ sollten, Lehnsnachfolge und Annahme des Freiherrenstandes wie im Lehnbrief von 1716 [s. o. Urkunde Nr. 34].
Neubelehnung bei Herr- oder Mannfall wie Lehnbrief von 1688 Juli 12 [s. o. Urkunde Nr. 24].
Dat. - Findbuch:1727 Juni 26
Ort:Prag
Vermerke:Vermerke: Blatt 6 RS unter dem Text: Unterschrift des Ausstellers; rechts unten: „Johan Ludwig Serins von Aychenaw m.pr., alß zur zeith annoch hochgräfflich Sternbergischer lehensprobst m.pr.“; Blatt 1 VS: no. 11. - No. [gestrichen: 40]; Blatt 6 RS: Tit. VIII. No. 8.
Beglaubigungsform:Lehnszeugen: Franz Carl Reichsgraf von Pötting, auf „Tuppadl“, kaiserlicher Rat, Kämmerer, Erbburggraf zu Lienz in Tirol, königlicher Statthalter in Böhmen; Philipp Kinsky Reichsgraf von Wchynitz und Tettau , kaiserlicher wirklicher Kämmerer und königlicher Appellations-Vizepräsident in Böhmen; Leopold Reichgraf von Paar, kaiserlicher wirklicher Kämmerer; Carl Joseph Novohradský Reichsgraf von Kolowrat, kaiserlicher Appellationsrat.
Beglaubigung: Ankündigung der eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers und seines Lehnspropstes und des größeren Siegels des Ausstellers.
Siegel:an gelb-blauer, die Lagen verbindender Seidenschnur angehängtes ovales Wachssiegel (Durchmesser 40 x 35 mm) in Holzkapsel ohne Deckel
Beschreibstoff:Pergamentlibell, 6 Blatt, 390 x 270 mm (auf Blatt 6 RS Schrift abgerieben, tintenfleckig)
genetisches Stadium / Überlieferungsform:Ausfertigung

Angaben zum Kontext

Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur:Regest: Wittern (2014) S. 320-322 Nr. 41

Digitale Repräsentationen

Ansichtsbild:
Digitalisat(e):https://blha-digi.brandenburg.de/rest/dfg/bNWSd99Foi
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

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