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Allgemeine Information |
Signatur: | 1300 MdJ |
Titel: | Rechtsbehelfe in Strafsachen |
Benutzungsbeschränkung: | Enthält nur Verzeichnungseinheiten, für die Benutzungsbeschränkungen aufgrund Gesetzeslage bestehen. |
Beschreibung: | Die strafrechtliche Rehabilitierung regelt das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29.10.1992 „§ 1 (1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist […]“, zuständig sind die Bezirks- später Landgerichte. Der Kanon der Vergehen ist im Gesetz aufgeführt, daher sind z. B. Eigentumsdelikte, Verbrechen gegen körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmtheit usw. nicht rehabilitierungsfähig.
Während der Umbruchszeit und vor Inkrafttreten des StRehaG bestand die Möglichkeit zur Überprüfung von Urteilen in der Beantragung auf Kassation bei den Berufungsgerichten. Ebenso konnten Neuverhandlungen und damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens erwirkt werden. Die Ausschüsse wurden in erster Linie eingerichtet, da die Gefangenen z. T. wegen der Neubewertung von Strafen verunsichert und die Gerichte aufgrund hoher Fallzahlen überlastet waren. (Vgl. Kapitel F 3.2 Urteilsüberprüfungen in: Dölling, Birger: Strafvollzug zwischen Wende und Wiedervereinigung: Kriminalpolitik und Gefangenenprotest im letzten Jahr der DDR (2009)).
Es handelt sich um Vorgänge, bei denen Antragsteller (Gefangene) die Überprüfung von Urteilen der Strafgerichte der DDR vom unabhängigen Ausschuss III des MdJ beantragen. Der unabhängige Ausschuss kann Empfehlungen bei Gnadengesuchen an den Justizminister abgeben bzw. Empfehlungen für die Strafbemessung an die urteilenden Gerichte bzw. die anklagenden Staatsanwaltschaften abgeben (bei abweichend nach Bundesrecht anzuwendenden Strafgesetze). Der Ausschuss war mit drei Personen besetzt: Vizepräsident am Landgericht a. D. Dr. Brune, Rechtsanwalt Herbert, Pfarrer Schütt
Inhalt der Einzelvorgänge: Antrag (Formblatt), ggf. Kopien der Urteile, Protokoll der Anhörung, ggf. Stellungnahme und Einschätzung der JVA, Beschluss des Ausschusses Es wurden beispielhafte und zusätzlich zufällig ausgewählte Vorgänge übernommen. Die ursprüngliche Ablage des Ministeriums war dabei lückenhaft, vermutlich wegen der Abgabe an andere Bundesländer, andere Einrichtungen o. Ä. |
Bemerkungen: | Anbietung und Übernahme 2013, Gesch.-Z. BLHA III-5420-3339/13 |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=2089988 |
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