10B Dobrilugk U 127 A; Otto [VI.], genannt der Jüngere von Ileburg, Herr in Sonnewalde, bekundet, dass alle Streitigkeiten zwischen ihm und seinen Untergebenen einerseits und dem Abt Dietrich und dem Zisterzienserkloster Dobrilugk andererseits freundschaftlich beigelegt worden seien bis auf den Stre

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:10B Dobrilugk U 127 A
Titel:Otto [VI.], genannt der Jüngere von Ileburg, Herr in Sonnewalde, bekundet, dass alle Streitigkeiten zwischen ihm und seinen Untergebenen einerseits und dem Abt Dietrich und dem Zisterzienserkloster Dobrilugk andererseits freundschaftlich beigelegt worden seien bis auf den Streit wegen der von ihm vor seiner Stadt Wahrenbrück erbauten Mühle und wegen der zerstörten Grenzmale gegenüber Schilda. Es sollen deshalb bis Ostern vier Schiedsrichter oder auch noch einer, der gewöhnlich "eyn hoberman" genannt wird, gewählt werden; ihr Spruch wird für beide Teile verbindlich sein. Otto bestätigt ausdrücklich die alten Grenzen zwischen seinen Besitzungen und denen der Mönche bis Sonnewalde, wie sehr auch seine Vorfahren die Klosterbrüder in ihren Grenzen angefochten haben. Die Mönche oder ihre Bauern dürfen auch, um den Weg vor Räubern zu sichern, um ebendiese Grenzen durch Abschlagen der Bäume eine Befestigung machen, die gewöhnlich "ein hakh" genannt wird. Weiter verpflichtet er sich, seine Untertanen, die sich an einem Grenzmal vergehen, vor dem Abt zur Anklage zu bringen; von der den Übeltätern auferlegten Bußsumme soll jeder Teil die Hälfte erhalten. Dieses Gesetzt soll die gleiche Anwendung auch im umgekehrten Falle finden. Bei der Festnahme von Übeltätern sollen Ottos Rechtsorgane ("iudices nostri seu officiales") den Mönchen oder ihren Untertanen Beistand leisten. Wenn hingegen die Mönche oder ihre Untertanen "per nostros iudices seu officiales" zu einer Geldentschädigung, die gemeinhin Buße ("buze") genannt wird, verurteilt werden, sind sie keineswegs gehalten, sie zu bezahlen, ebenso im umgekehrten Falle. Damit in jeder Beziehung die Möglichkeit zu Feindseligkeiten zwischen dem Abt und Otto ausgeschlossen wird, wird jeder, falls irgendein Fall eintritt, ihn dem andern friedlich anzeigen, man wird vier Schiedsrichter oder auch noch einen "hoberman" wählen, und ihr Spruch wird für beide Teile verbindlich sein.

"datum Sunnenwalde in vigilia beati Nicolai episcopi atque confessoris gloriosi"
Dat. - Findbuch:[1335 - 1342] Dezember 5
Sprache:lateinisch
Ort:Sonnewalde
Siegel:Siegel an Pergamentstreifen verloren
Beschreibstoff:Pergament, 170 x 265 mm plus 25 mm Umbug
genetisches Stadium / Überlieferungsform:Ausfertigung
Frühere Signaturen:ehemals Thüringisches Staatsarchiv Weimar: GA 4859

Angaben zum Kontext

Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur:Transsumpt: in Rep. 10B Zisterzienserkloster Dobrilugk - Urkunden Nr. 205
Regesten: UB Dobrilugk Nr. 156; Lehmann, Urkundeninventar Niederlausitz, S. 177f. Nr. 414

Digitale Repräsentationen

Ansichtsbild:
Digitalisat(e):https://blha-digi.brandenburg.de/rest/dfg/MwEsMjYEIy
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1446779
 
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