5G; Rep. 5G Anerbengerichte (Bestandsgruppe)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Signatur:5G
Titel:Rep. 5G Anerbengerichte
Vorwort:Allgemeine Behördengeschichte

Im Zusammenhang mit der von der „Blut und Boden"-Ideologie geprägten Agrarpolitik des Faschismus wurde am 29. September 1933 das Reichserbhofgesetz erlassen. Ziel dieses Gesetzes war, das Bauerntum zu schützen und zu stärken und aus der Abhängigkeit von der kapitalistischen Wirtschaftsordnung zu lösen. Durch das Anerbengericht war gesichert, dass der Erbhof über Generationen in einer Familie blieb. Erbhofbauer konnte allerdings nur werden, wer deutscher Staatsbürger oder "stammesgleichen Blutes" war. Ausgeschlossen war, wer unter seinen Vorfahren bis ins zweite Glied eine Person jüdischer oder farbiger Herkunft hatte.
Der Erbhof war grundsätzlich unveräußerlich, unteilbar und unbelastbar. Seine Größe sollte nicht mehr als 125 ha betragen. Der Verkauf eines Erbhofes oder eines Teilgrundstücks war nur nach Zustimmung des Anerbengerichtes möglich. Zum Erbhof gehörten alle regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschafteten Grundstücke, auch im Falle einer Verpachtung, die Gebäude und das Hofzubehör sowie die Realgemeindeberechtigungen des Eigentümers. Zur Durchführung der im Erbhofgesetz verankerten Aufgaben wurden Anerbengerichte bei den Amtsgerichten, ein Erbhofgericht beim Oberlandesgericht Celle und das Reichserbhofgericht beim Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Berlin gebildet.
Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20.2.1947 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 356) wurden die Bestimmungen des Erbhofrechts außer Kraft gesetzt.
Die Überlieferung der Anerbengerichte gelangte seit 1952 mit den Unterlagen der aufgelösten Amtsgerichte in das BLHA. Nach 1990 gaben mehrere Amtsgerichte Unterlagen der Anerbengerichte gemeinsam mit geschlossenen Grundbuchunterlagen ab.
Die Überlieferung besteht fast ausschließlich aus den gerichtlichen Gemeindeverzeichnissen, die vor Feststellung der Erbhoffähigkeit angelegt wurden und alle in Frage kommenden Besitzungen enthalten sowie den Erbhofakten und den Erbhofrollen, die alle vom zuständigen Anerbengericht als Erbhof bestätigten Bauernhöfe enthalten.
Für die Bestände der Anerbengerichte liegt ein Findbuch vor, dass die Erbhofakten und Erbhöferollen der Gemeinden im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerbengerichte in alphabetischer Ordnung enthalten. Eine Ausnahme bildet das Anerbengericht Königs Wusterhausen. Für diesen Bestand wurde aufgrund der guten Überlieferungslage ein separates klassisches Findbuch erstellt.
Generalakten zu den Anerbengerichten können sich auch in den Beständen der Amts- und Landgerichte befinden.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1682129
 
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