12B; Rep. 12B Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten (Bestandsgruppe)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Signatur:12B
Titel:Rep. 12B Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
Vorwort:Allgemeine Behördengeschichte

Die Reform des Strafprozessverfahrens bildete einen Teil des dem Volke 1815 vom preußischen König gegebenen Verfassungsversprechens. Die Beseitigung des schriftlichen Verfahrens durch das mündliche, der Inquisition durch die Anklage und die Beiziehung von gewählten Schöffen gehörte daher zu den bürgerlichen Forderungen des Vormärz. Als Anklagevertreter, aber auch allgemein als Wächter des Gesetzes sollte der Staatsanwalt wirken. Der nach der polnischen Erhebung vom Frühjahr 1846 durchzuführende Monstreprozess, der nur im mündlichen Verfahren schnell abzuschließen war, führte auf Verlangen des Innenministers von Bodelschwingh am 17. Juli 1846 zur Errichtung der Staatsanwaltschaft zunächst nur beim Kammergericht und beim Kriminalgericht in Berlin. Erst nach Verabschiedung der Verfassung vom Dezember 1848 wurde die Institution der Staatsanwaltschaft durch Verordnung vom
2. Januar 1849 bei jedem Gericht eingeführt, also auch beim Appellationsgericht Frankfurt (Oder) und allen Kreisgerichten.
Entsprechend wurden nach dem Reichsgerichtsverfassungsgesetz seit 1. Oktober 1879 der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, Staatsanwälte bei den Landgerichten und größeren Amtsgerichten, Amtsanwälte bei kleineren Amtsgerichten als Behörden für die Strafverfolgung und Strafvollstreckung tätig. Seit 1926 führten die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten auch das Strafregister für die in ihrem Bezirk Geborenen. Die Staatsanwaltschaften waren von den Gerichten unabhängig. Dienstlichen Weisungen ihrer Vorgesetzten hatten sie nachzukommen. Dienstaufsichtsbehörde für alle Staatsanwaltschaften der Provinz war bis 1945 der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht. Entsprechend der erweiterten Zuständigkeit des Kammergerichts (vgl. Rep. 4A) wurde dieser auch mit Aufgaben betraut, die über den Bereich der Provinz Brandenburg hinausgingen. Die territoriale Zuständigkeit der mittleren und unteren Staatsanwaltschaftsbehörden entsprach der der Land- und Amtsgerichte (vgl. die Einleitungen zu Rep. 12A Landgerichte und Rep. 5E Amtsgerichte). Die Amtsanwälte waren meist für mehrere Amtsgerichtsbezirke zuständig.

Allgemeine Bestandsgeschichte

Im GStA unter Pr.Br.Rep. 5F verwahrte Strafakten der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten gingen 1945 beim Magazinbrand in Berlin-Dahlem verloren. Die neuen Bestände gelangten vom Generalstaatsanwalt der DDR 1966, von den Staatsanwälten der Bezirke Cottbus 1966, Frankfurt (Oder) 1959, Neubrandenburg 1956 und Potsdam 1954 bis 1966 aus deren Zuständigkeitsbereich an das BLHA. Einzelne Bände aus der Sammlung der historisch wertvollen Akten des Reichsjustizministeriums wurden seit 1959 laufend vom DZA Potsdam übergeben.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1682291
 
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