40B; Rep. 40B Neumärkisches Konsistorium (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Titel:Rep. 40B Neumärkisches Konsistorium
Vorwort:Behördengeschichte

Die Durchführung der Reformation in der Neumark begann 1537 unter Markgraf Johann von Küstrin. 1535 war das den Hauptteil der Neumark umfassende Bistum Kammin aufgehoben worden. 1557 erfolgte die Aufhebung des Bistums Lebus, zu dem Küstrin und Sternberg gehörten. Bereits 1538 wurden eine Kirchenvisitation durchgeführt und eine Kirchenordnung erlassen. 1540 folgte eine Kastenordnung für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens. Die Ausübung des bischöflichen Kirchenregiments und der bischöflichen Jurisdiktion übernahm die Regierung in Küstrin in Verbindung mit dem dortigen Superintendenten. Die Stelle eines Generalsuperintendenten der Neumark wurde wohl erst später geschaffen. Nach dem Tode des Markgrafen Johann und dem Rückfall der Neumark an den Kurstaat erfolgten Veränderungen in der kirchlichen Organisation. Das Berliner Konsistorium erhielt 1573 die oberste Aufsicht in Sachen des Glaubens auch in der Neumark. Der Regierung in Küstrin wurden nur die Jurisdiktion in anderen kirchlichen Dingen sowie die Aufsicht über das Schulwesen belassen. Gleichzeitig ging das Amt des Generalsuperintendenten für die Neumark ein. Der Generalsuperintendent der Kurmark, seit 1566 zu Frankfurt, übernahm die Ordination auch für die Neumark. Nach Abschaffung der kurmärkischen Generalsuperintendentenstelle 1633 wurde die Ordination durch die Superintendenten ausgeübt. 1573 erfolgte der Erlasse einer Visitations- und Konsistorialordnung für die Kur- und Neumark. Die Kirchenvisitationen wurden zu einer ständigen Einrichtung, desgleichen das Kirchenvisitationskollegium, an dessen Spitze der Generalsuperintendent stand.
Die neumärkischen Kirchenangelegenheiten wurden durch die Regierung in Küstrin wahrgenommen, bei der sich im 17. Jahrhundert das Konsistorium entwickelte, das jedoch stets in enger Verbindung mit der Regierung blieb. Es handelte sich um eine kombinierte Behörde, die als Neumärkische Regierung und Konsistorium firmierte. Sie war oberster geistlicher Gerichtshof. Die Gerichtsbarkeit wurde durch einen Fiskal ausgeübt; sie wurde 1746 beseitigt.
Das Küstriner Konsistorium unterstand zunächst dem Geheimen Rat in Berlin, dann dem Geistlichen Departement und seit 1750 dem neugegründeten Oberkonsistorium. Die lokale Kirchenorganisation schloss sich an die Kreise an, von denen jeder einem Superintendenten oder Inspektor unterstand. Das Konsistorium war Aufsichtsbehörde der Inspektionen.
Durch die Reformen von 1808 wurden das Oberkonsistorium und die Konsistorien aufgehoben. Die Geschäfte des Konsistoriums Küstrin wurden zunächst der späteren Regierung Frankfurt (Oder) übertragen und gingen 1810 zum Teil auf das Provinzialkonsistorium der Mark Brandenburg in Berlin über.

Bestandsgeschichte

Der Bestand wurde von der Regierung Frankfurt (Oder) als Teil des Mischbestandes des ehemaligen Kultusarchivs der Regierung an das Geheime Staatsarchiv abgegeben und gelangte nach der Auslagerung im Zweiten Weltkrieg 1950 in das BLHA. Bei der Neuordnung und Neuverzeichnung des Mischbestandes wurde eine Trennung der Provenienzen vorgenommen. Im Rahmen des Beständeaustausches mit dem Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (GStA PK) wurden 2024 110 Akten aus dem Bestand X. HA, Pr. Br. Rep. 3B Regierung Frankfurt (Oder) Abt. II Hospital-, Armen- und Waisenhaus-S. provenienzgemäß dem Bestand angefügt.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1711109
 
Startseite|Anmelden|de en fr
Online Recherche mit scopeQuery