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105; Rep. 105 Zentrales Grundbucharchiv; 1700-1995 (Bestandsgruppe)
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Signatur: | 105 |
Titel: | Rep. 105 Zentrales Grundbucharchiv |
Vorwort: | Allgemeine Überlieferungsgeschichte
Das Grundbuch als öffentliches Register, das die Eigentumsverhältnisse eines Grundstückes und die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet, hat sich aus dem Hypothekenwesen entwickelt, das in Preußen im 17./18. Jahrhundert zunächst in den Städten Verbreitung fand. Für den im Laufe des 18. Jahrhunderts zunehmenden Grundstücksverkehr schuf die Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 in Preußen die notwendige Rechtssicherheit, indem alle Gerichtsobrigkeiten zur Anlage eines Hypothekenbuches nach einheitlichem Formular verpflichtet wurden. Für die Grundstücke eines Eigentümers war darin eine bestimmte Lage von Blättern für Einträge vorgesehen, die das Hypothekenfolium bildete. Dessen Bezeichnung ergab sich aus der fortlaufenden Nummerierung, zum Teil ergänzt durch Folio- oder Paginaangaben. Das Hypothekenfolium unterteilt sich in drei Rubriken: Die Rubrik I (Titulus possessionis) ist Eintragungen zu den Eigentümern vorbehalten, während die Rubrik II (Onera perpetua) Einschränkungen in der Nutzung und Verfügungsgewalt verzeichnet. Die Rubrik III enthält Eintragungen zu den den Büchern namensgebenden Hypotheken und Grundschulden. Das Formular der Hypothekenbücher übernahm auch die preußische Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. Die Rubriken wurden nun als Abteilungen bezeichnet. Die Neuerung bestand in einem gesonderten, den Abteilungen vorgehefteten Titelblatt mit Bestandsverzeichnis. Nach der Bezeichnung des Grundbuchblattes durch den Namen des Grundbuchbezirkes (Ort), der Nummer von Grundbuchband und -blatt dient das Bestandsverzeichnis dem exakten Nachweis der Grundstücke hinsichtlich Lage, Größe und Nutzungsart unter Nutzung der Angaben aus dem 1865 eingeführten Liegenschaftskataster. Einträge über Zu- und Abschreibungen im Bestandsverzeichnis geben Auskunft über vorhergehende und nachfolgende Grundbuchblätter zum Grundstück. Die Neuerungen bedeuteten für die bereits bestehenden Hypothekenbücher lediglich die Veränderung des Namens. Sie wurden als Grundbücher fortgeführt, ebenso die zu jedem Hypothekenfolium angelegte Hypothekenakte als Grundakte. Die Bezeichnung der Akten entspricht der des jeweils dazugehörigen Hypothekenfoliums bzw. Grundbuchblattes und wird dementsprechend mit dem Namen des Grundbuchbezirkes sowie der Band- und Blattzahl angegeben. Nach dem lose einliegenden Handblatt, einer parallel zum Hypotheken- bzw. Grundbuch geführten Zweitschrift, sind die Eintragungsgrundlagen (Verträge, Urkunden, Bewilligungen u. a.) und der damit verbundene Schriftwechsel chronologisch nach dem Datum der Eintragung im Grundbuch in der Akte formiert. Die Führung der Hypotheken- und Grundbücher als eine Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit übernahmen die Untergerichte. Den lokalen politischen Verhältnissen entsprechend war die Hypothekenbuchführung vor 1849 bei Stadt- und Landgerichten, bei Justizämtern oder bei Patrimonialgerichten angebunden. Einen Sonderfall bildeten die Hypothekenbücher zum ritterschaftlichen Grundbesitz. Ihre Führung ging im Zuge der Preußischen Reformen 1810 von den Ritterschaftlichen Hypothekendirektionen auf das Kurmärkische Kammergericht und das Oberlandesgericht Frankfurt (Oder) über. Mit der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes wurden 1849 die als staatliche Gerichte erster Instanz gebildeten Kreisgerichte für die Hypothekenbuchführung zuständig. Die preußische Grundbuchordnung von 1872 wies die Grundbuchführung speziellen Grundbuchämtern zu, die bei jedem Kreis- und Stadtgericht und bei jeder ständigen Gerichtsdeputation zu bilden waren. Die Neuordnung der Justizbehörden nach dem Gerichtsverfassungsgesetz des Deutschen Reiches vom 27. Januar 1877 schuf mit den zum 1. Oktober 1879 eingerichteten Amtsgerichten den – abgesehen von der Sonderentwicklung in der früheren DDR – bis heute bestehenden organisatorischen Rahmen für die Grundbuchführung. Eine Normierung der Grundbuchführung nach dem Vorbild der preußischen Grundbuchordnung versuchte die Grundbuchordnung für das Deutsche Reich vom 24. März 1897. In der Praxis bestanden jedoch landesspezifische Formen fort. Erst im Gefolge der Grundbuchordnung vom 5. August 1935 und der Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 gelang eine reichsweite Vereinheitlichung. Infolgedessen kam es bis in die Kriegsjahre hinein zur Schließung älterer, meist noch vor Inkrafttreten der preußischen Grundbuchordnung 1872 angelegter Grundbücher wegen Unübersichtlichkeit. Die darin verzeichneten Grundstücke wurden auf Grundbuchblätter mit neuen Band- und Blattbezeichnungen umgeschrieben, die dem reichseinheitlich vorgegebenen Formular entsprachen. Die Verwaltungsreform 1952 in der DDR änderte die institutionelle Verankerung der Grundbuchführung grundlegend. Gemäß der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 schied nach Auflösung der Amtsgerichte und der Bildung von Kreisgerichten die Grundbuchführung aus dem Justizbereich aus. Sie wurde mit der Katasterverwaltung organisatorisch verknüpft und zunächst bei den Räten der Kreise – Abteilung Kataster, ab 1965 den bei den Räten der Bezirke als Fachorgan eingerichteten Liegenschaftsdiensten angebunden. Die Verbindung mit dem Kataster ermöglichte zugleich Veränderungen in der Form der Grundbuchdokumentation. Nach Rückführung der Grundbücher auf das Einheitskataster (Reichskataster) trat anstelle des Bestandsverzeichnisses nun das Bestandsblatt des Liegenschaftskatasters, das Bestandteil des Grundbuchblattes wurde. Bereits 1953 stellte man die Führung der bis dahin allein Rechtskraft besitzenden Grundbücher in Buchform ein, ohne dass die in den Bänden noch vorhandenen offenen Grundbuchblätter einzeln formal geschlossen wurden. Die Grundbücher in Buchform (Grundbuchbände) sollten archiviert werden. Das bis 1953 parallel geführte Grundbuchhandblatt in der Grundakte übernahm seitdem allein die Funktion des Grundbuches. Dieser Bedeutungswandel erklärt die besondere Relevanz der Grundakten im Gebiet der früheren DDR. Die Grundakten umfassen nicht nur die Eintragungsunterlagen, sondern das tatsächlich bis zur Schließung des Grundbuches geführte Grundbuchhandblatt (auch Tabelle oder Grundbuchheft genannt) und damit das bis zur Schließung vollständige Grundbuchblatt. Die Abschreibung des Grundstückes auf ein anderes Grundbuchblatt, Unübersichtlichkeit und Zuständigkeitswechsel für die Registrierung des Grundstückes sind Gründe für die Schließung eines Grundbuches und der Grundakte. Für das Gebiet der früheren DDR wuchs der Umfang der geschlossenen Grundakten zusätzlich durch die Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen an. Ab 1962 wurden Grundbücher zu Grundstücken, die in Volkseigentum standen bzw. überführt werden sollten, geschlossen. Nach dem 3. Oktober 1990 wurde die Grundbuchführung wieder der Justizverwaltung, zunächst den Kreisgerichten angegliedert. Die nach dem Gesetz über die Neugliederung der Kreisgerichtsbezirke im Land Brandenburg vom 8. Dezember 1992 zum 1. Januar 1993 in Kraft getretene Neugliederung der Kreisgerichte, die bis Ende 1993 wieder die Bezeichnung Amtsgericht annahmen, schuf die heute zuständigen Amtsgerichte mit ihrer Funktion als Grundbuchämter im Land Brandenburg.
Allgemeine Bestandsgeschichte
Die älteren Hypothekenbücher und -akten aus dem 18. Jahrhundert gingen größtenteils verloren, sei es durch Kassationen bei den Behörden im 19. Jahrhundert oder durch den Magazinbrand 1945 im Geheimen Staatsarchiv in Berlin-Dahlem, das Hypothekenbücher und -akten übernommen hatte. Reste befinden sich im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in den Beständen verschiedener Gerichte. Auf Grund der entstandenen Kriegsverluste war das BLHA seit den 1950er Jahren darum bemüht, die historische Grundbuchüberlieferung zu sichern und in das Archiv zu übernehmen. Mit den Übernahmen von Unterlagen der 1952 aufgelösten Amtsgerichte aus den Nachfolgebehörden (Kreisgerichte, Räte der Kreise – Abteilung Kataster) gelangten daher in den 1950er und frühen 1960er Jahren in großen Mengen Grundbücher (Grundbuchbände) und Grundakten in das BLHA. Unabhängig von ihrer Schlussprovenienz wurden ältere und jüngere Grundbuchunterlagen im Archiv zusammen belassen und unter dem zuletzt zuständigen Amtsgericht aufgestellt. Eine vollständige Übernahme aller seinerzeit nicht mehr benötigten Grundbuchunterlagen verhinderten die fehlenden Magazinkapazitäten. Der Raummangel für die Archivierung der sehr umfangreichen Grundbuchüberlieferung führte in den Folgejahren sogar zu einer Zerreißung der Bestände auf verschiedene Archive, was auch den Zugang zu den Unterlagen wesentlich erschwerte. Anfang der 1990er Jahre befanden sich geschlossene Grundbuchunterlagen für Orte im Land Brandenburg außer im Landeshauptarchiv mit seinen Standorten in Potsdam und in Lübben auch im Grundbucharchiv Barby, in den zuständigen Grundbuchämtern und in Kommunalarchiven. In Reaktion auf die Auflösung des Grundbucharchivs Barby als Archivdepot für die ehemalige DDR und die damit notwendige Rückführung der brandenburgischen Grundbuchbestände einerseits und auf die fehlenden Raumkapazitäten in den brandenburgischen Grundbuchämtern andererseits entschied sich die Brandenburgische Landesregierung in einem Kabinettsbeschluss vom 04. Mai 1993 für die Einrichtung eines Zentralen Grundbucharchivs beim BLHA. Berücksichtigung fand hierfür auch die Tatsache, dass das BLHA schon seinerzeit Grundbuchbestände in erheblichem Umfang verwahrte und über geeignete Magazinhallen am neuen Standort in Potsdam-Bornim verfügte. Schließlich erhoffte man sich von der Zusammenführung der Unterlagen in einem Archiv auch eine schnellere und effektivere Bearbeitung der Anträge von Bürgern und Verwaltungen auf Grundbuchkopien im Rahmen der Klärung offener Vermögensfragen. In Umsetzung des Kabinettsbeschlusses wurden zunächst die an verschiedenen Standorten im Archiv verwahrten Grundbuchunterlagen und die brandenburgischen Grundbuchbestände aus dem Grundbucharchiv Barby am neuen Standort in Potsdam-Bornim zusammengeführt. Bis Ende der 1990er Jahre folgten anschließend die Übernahmen aller vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Grundbuchunterlagen aus den brandenburgischen Amtsgerichten. Eine Aufteilung der Grundbuchunterlagen nach Schlussprovenienz oder nach den zu einem bestimmten Zeitpunkt zuständigen Gerichten unterblieb schon allein auf Grund der übernommenen Mengen. Unter Berücksichtigung der von Verwaltungsumbrüchen weitgehend unberührt gebliebenen Grundbuchregistraturen sowie der durch einheitliche Vorgaben bedingten Formgebundenheit wurden die Grundbuchunterlagen im BLHA als zusammengefasster Bestand Rep. 105 Zentrales Grundbucharchiv aufgestellt. Sämtliche Hypotheken- und Grundbücher und die dazugehörigen Akten, soweit sie sich durch Band- und Blattnummern den Hypotheken- bzw. Grundbüchern zuordnen lassen, liegen darin vor. Der zusammengefasste Bestand untergliedert sich nach den Überlieferungsformen in Grundbuch- (in Buchform) und Grundakten(teil)bestände, die aus den Verlagerungen vor 1990 resultieren und durch Abgaben der Amtsgerichte in den Jahren 1994 bis 1999 ins Archiv gelangten. Hypothekenakten ohne Blattangaben wurden dem Bestand entnommen, nach Grundstücks- und Eigentümerangaben verzeichnet und in die betreffenden älteren Gerichtsbestände (Rep. 5A Stadtgerichte, Rep. 5B Justizämter, Rep. 5C Patrimonialgerichte, Rep. 5D Kreisgerichte) eingeordnet. Ältere Hypothekenakten aus der Zeit vor 1849 befinden sich ebenso in den Beständen der Bestandsgruppen Rep. 7 Landesherrliche Ämter und Rep. 37 Herrschafts- und Gutsarchive. Zum Grundbesitz der Rittergüter sind Hypothekenbücher und -akten aus der Zeit vor 1810 in den Beständen der Ritterschaftlichen Hypothekendirektionen (Rep. 23A Kurmärkische Stände und Rep. 23B Neumärkische Stände) enthalten. Für den Zeitraum 1810 bis 1849 befinden sich einzelne Aktenbände der Hypothekenakten zu den Rittergütern in den Beständen Rep. 4A Kurmärkisches Kammergericht und Rep. 4B Oberlandesgericht Frankfurt (Oder). Generalakten über die Grundbuchführung liegen vor allem in den Aktenbeständen der Amtsgerichte (Rep. 5E Amtsgerichte, Rep. 260 Amtsgerichte) und der Räte der Bezirke (Rep. 401 Bezirkstag und Rat des Bezirkes Potsdam, Rep. 601 Bezirkstag und Rat des Bezirkes Frankfurt [Oder] und Rep. 801 Bezirkstag und Rat des Bezirkes Cottbus) vor. Zur Liegenschaftsdokumentation allgemein ist ferner auf korrespondierende Überlieferungen aus dem Bereich des Liegenschaftskatasters zu verweisen – Unterlagen des preußischen Katasters (1865-1951/56) im Bestand Rep. 39 Katasterämter und die Unterlagen des jüngeren Einheitskatasters in den Beständen der Räte der Bezirke (Rep. 401 Bezirkstag und Rat des Bezirkes Potsdam, Rep. 601 Bezirkstag und Rat des Bezirkes Frankfurt [Oder] und Rep. 801 Bezirkstag und Rat des Bezirkes Cottbus).
Erschließungszustand
Grundbücher und Grundakten sind in den Teilbeständen nach der Bezeichnung des Grundbuches (Grundbuchbezirk, Band- und Blattnummer) entsprechend dem Stand bei Schließung des Grundbuches verzeichnet. Die Grundbuchbestände (Grundbücher in Buchform), die nach ihrer Übernahme lange Zeit nur über interne Findlisten zugänglich waren, wurden in den Jahren 2016 bis 2018 in der Archivdatenbank verzeichnet. Sie bietet einen vollständigen Überblick über die vorhandenen Hypotheken- und Grundbücher im Bestand. Die Grundaktenbestände wurden wurden mit der Bezeichnung der Grundakten nach Grundbuchbezirk (Ort), Band- und Blattnummer weitestgehend in der Grundaktendatenbank erfasst. Nur für wenige Teilbestände müssen (noch) Ablieferungsverzeichnisse und Findlisten genutzt werden. Der Zugang für eine Recherche in der Grundaktendatenbank steht auf der Homepage des BLHA zur Verfügung.
Hinweise zur Benutzung
Die Ermittlung von Grundbuchunterlagen zu einem Grundstück ist nur mit der Bezeichnung des geschlossenen Grundbuches nach Grundbuchbezirk (Gemarkung), Band- und Blattzahl möglich. Bei Recherchen nach alten Grundbuchunterlagen empfiehlt sich zunächst eine Anfrage an das zuständige Amtsgericht (Grundbuchamt), um feststellen zu lassen, ob die gesuchten Grundbuchunterlagen bereits geschlossen wurden, und ob sie sich - wenn eine Schließung erfolgte - noch im Amtsgericht befinden. In der Regel ist das Amtsgericht auch in der Lage, die Bezeichnung der geschlossenen Grundbücher anzugeben, unter der im BLHA recherchiert werden muss. Wenn das Amtsgericht diese Angaben nicht festzustellen vermag, kann unter Umständen das zuständige Kataster- und Vermessungsamt weiterhelfen. Die Benutzung der Grundbuchunterlagen ist nach Darlegung des berechtigten Interesses möglich. Für eine Einsichtnahme in jüngere geschlossene Grundbuchunterlagen bestehen Benutzungsbeschränkungen, insbesondere um schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter zu wahren.
Umfang; zeitlicher Umfang
- ca. 3.000 lfm (stehend ca. 2.000 lfm); 33490 Amtsbücher; um 1730 - 1953 - ca. 7.000 lfm Akten; um 1700 - 1995 |
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Angaben zur Benutzung |
Benutzungsbeschränkung: | Enthält Verzeichnungseinheiten, für die Benutzungsbeschränkungen aufgrund Gesetzeslage bestehen. |
Veröffentlichungen: | Lieselott Enders, Die Archivierung von Grundakten im Brandenburgischen Landeshauptarchiv Potsdam, in: Archivmitteilungen 7 (1957), S. 10-13. - Klaus Neitmann, Die Archivierung von geschlossenen Grundbüchern und Grundakten im Brandenburgischen Landeshauptarchiv, in: Der Archivar, 52 (1999), H. 2, S. 103-110. - Frank Schmidt, Erschließung von Grundaktenbeständen im Brandenburgischen Landeshauptarchiv, in: Der Archivar, 53 (2000), H. 4, S. 295-300. – Frank Schmidt, Archivierung und Auswertungsmöglichkeiten von geschlossenen Grundbuchunterlagen im Brandenburgischen Landeshauptarchiv, in: Aus der brandenburgischen Archivalienkunde. Festschrift zum 50jährigen Jubiläum des Brandenburgischen Landeshauptarchivs, hrsg. v. Klaus Neitmann, Berlin 2003, S. 157-211. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1718276 |
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