Deichverbände; Rep. 28A Deichverbände (Bestandsgruppe)
Archivplan-Kontext
BLHA; Brandenburgisches Landeshauptarchiv (Archiv)
; Archiv (Archiv)
2; Provinz Brandenburg 1806/16-1945 (Tektonikgruppe)
2.7; Nichtstaatliche Registraturbildner (Tektonikgruppe)
2.7.2; Wirtschaftliche Unternehmen, wirtschaftliche Verbände, wirtschaftliche Vereine (Tektonikgruppe)
Deichverbände; Rep. 28A Deichverbände (Bestandsgruppe)
28A Alte Jäglitz; Rep. 28A Deichverband Alte Jäglitz; 1930-1956 (Bestand)
Wasser- und Bodenverbände; Rep. 28B Wasser- und Bodenverbände (Bestandsgruppe)
Allgemeine Information
Angaben zu Inhalt und Struktur
Signatur:
Deichverbände
Titel:
Rep. 28A Deichverbände
Vorwort:
Allgemeine Geschichte
Deichbauten an Flußläufen als wesentlicher Bestandteil landeskultureller Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Erschließung neuer landwirtschaftlicher Nutzflächen sind in einfacher Form in Brandenburg bereits im Spätmittelalter errichtet worden. Aber erst die großen Kultivierungsmaßnahmen an der Elbe und insbesondere durch die Landesherrschaft im 18. Jh. im Bereich der mittleren Oder haben Deichbauten erforderlich gemacht, die große Gebiete für dauernd hochwasserfrei und damit landwirtschaftlich nutzbar machen sollten.
Die verschiedenen Deichordnungen und deichrechtlichen Bestimmungen wurden für Preußen im Deichgesetz vom 28. Januar 1848 und den "Allgemeinen Bestimmungen für Deichstatute" vom 18. November 1853 zusammengefaßt. Danach waren die Deichverbände Korporationen des öffentlichen Rechts, deren Organe mit Zwangsbefugnissen gegenüber den Deichgenossen, aber auch gegenüber Nichtmitgliedern ausgestattet wurden. Institutionelles Organ des Deichverbandes war das Deichamt, dessen Mitglieder von den Deichgenossen gewählt wurden. An der Spitze stand der Deichhauptmann, der nicht selbst Deichgenosse zu sein brauchte. Ihm oblag die Leitung der Deichpolizei. Für die technische Verwaltung stand ihm der Deichinspektor zur Seite, der die Qualifikation eines Regierungsbaumeisters haben mußte. Weitere Deichamtsmitglieder waren die Repräsentanten, die von Gutsbesitzer, Domänen und Bauerngemeinden getrennt gewählt werden mußten. Die Staatsaufsicht nahm der zuständige Regierungspräsident wahr. Aufsichtsbehörde war der preußische Minister für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten.
Eine neue Regelung wurde durch das Reichsgesetz vom 10. Februar 1937 und die erste Verordnung zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 getroffen, die die Deichverbände den Wasser- und Bodenverbänden gleichordneten. Nunmehr konnte die staatliche Aufsicht auch auf Landräte übergehen.
Nach 1945 übernahm die Landesregierung Brandenburg die Oberaufsicht über die Deichverbände, die zum Ende des Jahres 1953 aufgelöst wurden. Vermögen und Anlagen gingen auf die volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe über.
Benutzung
Erforderliche Bewilligung:
Keine
Physische Benützbarkeit:
Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:
Öffentlich
URL für diese Verz.-Einheit
URL:
http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1718827
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