37 Cottbus U Verweis; Johann [III.], Herr von Cottbus, bekundet, dass er in Übereinkunft mit seiner Mannschaft und der Stadt Cottbus das sächsische bzw. magdeburgische Recht für die Herrschaft eingeführt habe, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: Im Fall des Todes einer Frau erhält der Mann zwei Dri

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:37 Cottbus U Verweis
Titel:Johann [III.], Herr von Cottbus, bekundet, dass er in Übereinkunft mit seiner Mannschaft und der Stadt Cottbus das sächsische bzw. magdeburgische Recht für die Herrschaft eingeführt habe, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: Im Fall des Todes einer Frau erhält der Mann zwei Drittel des Gutes, beim Tod des Mannes der Frau nur ein Drittel; im Fall des Todes eines Mannes erhält der hinterlassene Sohn die Kleider, ist kein Sohn vorhanden, werden die Kleider wie andere Güter verteilt, das gleiche gilt nach Abtretung des "laden geräthes" mit dem Rest.
Dat. - Findbuch:1409 Januar 20
Ort:Cottbus
genetisches Stadium / Überlieferungsform:Verweis

Angaben zum Kontext

Verweis:Abschrift: BLHA, Rep. 16 Nachlass Oelrichs Nr. 21, S. 14
Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur:Druck: CDB Suppl., S. 51, Nr. 50
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1958583
 
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