1300 MdJ; Eingaben und Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden (Systematik)

Archivplan-Kontext


Signatur:1300 MdJ
Titel:Eingaben und Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden
Benutzungsbeschränkung:Enthält nur Verzeichnungseinheiten, für die Benutzungsbeschränkungen aufgrund Gesetzeslage bestehen.
Beschreibung:Die Zuständigkeiten für die Dienstaufsicht regelt der § 8 des Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetzes (BbgGerOrgG).

Je nach Anliegen des Beschwerdeführers obliegt die Zuständigkeit den Gerichten selbst oder dem dienstaufsichtshabenden Gericht. Bei den Beschwerden handelt es sich nicht um Rechtsmittel (wie Berufungen oder Revisionen) sondern richten sich gegen die Arbeitsweise von Beschäftigten in der Justiz. Inhaltliche Beschwerden gegen Gerichtsentscheidungen werden aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit daher auch nicht beschieden, als Beschwerdegründe bleiben vorrangig: Umgangston / Arbeitstempo / formale Angelegenheiten in Schriftsätzen / Terminsachen / Kostenfestsetzungen o. Ä.

Aktenanfall in der ordentlichen Gerichtsbarkeit: Die Beschwerdeführer wenden sich häufig direkt an das Justizministerium, dieses leitet eine Kopie an das Oberlandesgericht (OLG) weiter und verfügt wer den Bescheid erarbeiten soll, es erteilt dem Einsender dann eine Abgabenachricht. Das Oberlandesgericht wiederum leitet die Beschwerde an das zuständige Landgericht (LG) weiter und bittet um Berichterstattung. Bei einem Teil der Einsendungen behalten sich MdJ oder OLG vor den ausgehenden Bescheid zu erteilen und die Sache je nach Brisanz oder Schwere der Beschuldigungen selbst von Amts wegen zu ermitteln. Hierfür werden über den Dienstweg weitere Informationen eingefordert, diese werden dann wiederum auf dem Dienstweg allen Beteiligten zur Kenntnisnahme gegeben. Jeder so entstehende Beschwerdevorgang (beim MdJ / beim OLG / beim LG) ist insofern vollständig, als dass auch Ausgangsschreiben allen beteiligten Behörden zur Kenntnisnahme gegeben werden. Es unterscheiden sich die Vorgänge allerdings voneinander: Ablage von Originalen i. d. R. nur bei der adressierten Behörde, Erstellung interner Vermerke, Vervollständigung durch weitere angeforderte Unterlagen usw. Dienstaufsichtsbeschwerden / Beschwerden werden beispielhaft auch beim Oberlandesgericht übernommen, bis zur Vereinheitlichung der oben dargestellten Arbeitsweise wurden aus den 1990er Jahren auch bei den Amtsgerichten und Landgerichten einzelne Beschwerdevorgänge übernommen.

Grundlage: Vereinbarung über Ausnahmen von der Anbietungspflicht gem. § 4 Abs. 6 BbgArchivG seit 2008 über Eingaben, Beschwerden - die Auswahl erfolgt durch das MdJ nach vorgegebenen Kriterien. Einzelfallhaft abgelegte Vorgänge werden bei geringem Umfang für die Übergabe in Sammelsachakten zusammengefasst.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=2090009
 
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