16E Kleine Erwerbungen U 9 G; Christian, Markgraf von Brandenburg-Bayreuth, und Joachim Ernst, Markgraf von Brandenburg-Ansbach, Brüder, erlassen eine Bergwerksordnung: \ 1. Jedem ist es erlaubt, in den Markgraftümern Bergwerke zu errichten oder zu betreiben. Bei Verletzung von Eigentum anderer ist

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:16E Kleine Erwerbungen U 9 G
Titel:Christian, Markgraf von Brandenburg-Bayreuth, und Joachim Ernst, Markgraf von Brandenburg-Ansbach, Brüder, erlassen eine Bergwerksordnung:
1. Jedem ist es erlaubt, in den Markgraftümern Bergwerke zu errichten oder zu betreiben. Bei Verletzung von Eigentum anderer ist mit einer Strafe von 20 Mark zu rechnen.
2. Das Zuschütten von Gängen ist nur erlaubt, nachdem der Bergwerksmeister bestätigt hat, dass dort keine weiteren Mineralien und Metalle zu finden sind.
3. Jeder, der einen neuen Stollen oder Gang anlegt und diese durch den Bergmeister bestätigt bekommt, erhält 1 Mark oder mehr als Belohnung, die vom Bergzahlamt ausgezahlt wird. Wer eine neue Goldseife anlegt, bekommt als Belohnung 1 Gulden. Um als Bergarbeiter zu arbeiten, müssen anfänglich 9 Gulden bezahlt werden.
4. Jeder kann sein eigenes Bergwerk und dazugehörige Gebäude erwerben, dessen Erträge er auf dem Markt anbieten darf.
5. Das Holz, das zum Bau von Förder- und Verarbeitungseinrichtungen gebraucht wird, soll günstig zur Verfügung gestellt werden.
6. Verarbeitungsstätten sollen an gut erreichbaren Orten gebaut und begünstigt werden, auch Straßen sollen nach Verordnungen des Bergbaumeisters errichtet werden.
7. Um Unkosten zu vermeiden, überwachen Amtsleute die Verarbeitungs- und Schürfstätten. Das dort geschürfte niedere Metall darf überall hin gehandelt werden. Falls die Markgrafen selbst solches Metall benötigen, muss es ihnen aber günstig und vorrangig verkauft werden. Jeder zehnte Zentner des geschürften niederen Metalls im Jahr gehört den Markgrafen.
8. Alle Bergwerksarbeiter und Bergwerksbesitzer sind mit ihrem Besitz und ihren Familien frei und können jederzeit zu Abgaben aufgefordert oder zu Zuschüssen beglückwünscht werden. Was sie in Zukunft an Hab und Gut dazu gewinnen, wird mit samt den Strafen und Schulden übertragen.
9. Bei jedem Bergarbeiter und Bergwerksbesitzer soll nach dem Tod alles Hab und Gut wie im Testament verfügt aufgeteilt werden, liegt kein Testament vor, erben nächste Verwandte oder Freunde alles.
10. Alle Bergwerksteile oder Ausgrabungsgegenstände können jederzeit beschlagnahmt werden und im Streitfall als Auszahlungsmittel dienen.
11. In der Nähe von Bergwerken sollen Städte zur Versorgung der Bergarbeiter gebaut werden.
[Textverlust]

"So geschehen vnd geben Dienstag den 2. Novembr[is] nach Christi Geburt im 1621 Jahr"
Dat. - Findbuch:1621 November 2
Ort:ohne Ort
Siegel:Siegel verloren
Beschreibstoff:Papier
genetisches Stadium / Überlieferungsform:Ausfertigung

Digitale Repräsentationen

Ansichtsbild:
Digitalisat(e):https://blha-digi.brandenburg.de/rest/dfg/VbSnudUrboGIoxRV
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=2196418
 
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