2200 LRH; Rep. 2200 Landesrechnungshof Brandenburg; 1991-2003 (Bestand)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zu Inhalt und Struktur

Titel:Rep. 2200 Landesrechnungshof Brandenburg
Dat. - Findbuch:1991 - 2003
Vorwort:Behördengeschichte:
Der Landesrechnungshof wurde 1991 eingerichtet, ihm unterstanden die staatlichen Rechnungsprüfungsämter Brandenburg (Havel), Cottbus und Frankfurt (Oder).
Die Rechnungsprüfungsämter wurden zum 2005 aufgelöst, statt dessen unterhält der Landesrechnungshof seither die Außenstellen in Cottbus und Brandenburg (Havel). Dias Rechnungsprüfungsamt Frankfurt (O. wurde zur Nebenstelle und zum 31.12.2009 aufgelöst.
Ebenfalls 2005 wurde die Zuständigkeit für die überörtliche Haushaltsprüfung der kreisfreien Städte und Landkreise vom Rechnungshof auf das Innenministerium verlagert. Die Prüfung im kreisangehörigen Raum obliegt den Landräten.

Präsidenten des Landesrechnungshofes:
- Dr. Eberhard Fricke (1991-1995)
- Dr. Horst Maschler (1995-1998)
- Gisela von der Aue (1998- 2006)
- Dr. Thomas Apelt (2007-2012)
- Christoph Weiser (seit 1.11.2012)

Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes
- Dr. Horst Maschler (1992-1995),
- Arnulf Hülsmann (1995- seit 2003 suspendiert)
- Dr. Sieglinde Reinhardt (seit 1.10.2013)

Aufgaben und Struktur ( aus http://www.lrh-brandenburg.eu, zuletzt geöffnet 10.04.2013):
Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Seine Rechtsstellung und seine wesentlichen Aufgaben sind verfassungsrechtlich garantiert. Einzelheiten seiner Organisation, das Ernennungsverfahren für die Mitglieder und die Entscheidungsfindung ergeben sich aus dem Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg und der dazu erlassenen Geschäftsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Mitglieder des Landesrechnungshofes sind der Präsident und die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen. Sie genießen richterliche Unabhängigkeit. Die Mitglieder werden gemäß Art. 107 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom Landtag ohne Aussprache gewählt, und zwar der Präsident für die Dauer von zwölf Jahren, die anderen Mitglieder zeitlich unbefristet. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem Ausschuss des Landtages statt.
Dem Landesrechnungshof obliegt die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich der Sondervermögen und der Betriebe des Landes. Seine Aufgaben sind in der Verfassung des Landes Brandenburg (Art. 106 Abs. 2 Satz 1), der Landeshaushaltsordnung (§§ 88 ff.) sowie in Spezialgesetzen, wie zum Beispiel dem Fraktionsgesetz oder dem Haushaltsgrundsätzegesetz des Bundes mit einigen unmittelbar für das Land geltenden Vorschriften im Einzelnen beschrieben.
Der Landesrechnungshof prüft Entscheidungen der Landesregierung und der Landesverwaltung meist nachträglich, aber so zeitnah wie möglich. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die sich rechnungsmäßig ausgewirkt haben (rechnungsabhängige Prüfung). Er kann aber auch Entscheidungen prüfen, die sich erst künftig finanziell auswirken werden (rechnungsunabhängige Prüfung), so dass schon Maßnahmen im Planungsstadium Gegenstand einer Prüfung sein können. Damit ist gewährleistet, dass der Landesrechnungshof zeitnah prüfen kann.
Über Gegenstand, Zeitpunkt und Art der Prüfung entscheidet der Landesrechnungshof selbst. Er ist frei bei der Auswahl des Prüfungsstoffes, er bestimmt die Prüfungsschwerpunkte, er kann die Prüfungen auf repräsentative Schwerpunkte beschränken oder Rechnungen ungeprüft lassen.
Der Landesrechnungshof hat aber auch Pflichtaufgaben, die sich aus der Landesverfassung ergeben: Die vom Minister der Finanzen jährlich vorzulegende Rechnung über die Verwendung aller Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Landes hat der Landesrechnungshof zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung hat er dem Landtag und der Landesregierung in einem jährlichen Bericht mitzuteilen.
Seine Prüfungserkenntnisse gewinnt der Landesrechnungshof in erster Linie durch örtliche Erhebungen bei den Ministerien des Landes und den nachgeordneten Stellen und Behörden. Dem Landesrechnungshof sind dabei alle Akten und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt, und alle erforderlichen Auskünfte sind ihm zu erteilen.
Um die für seine Arbeit notwendigen Informationen zu erhalten, kann der Landesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung Erhebungen vornehmen, z. B. wenn sie vom Land Zuwendungen oder Ersatz von Aufwendungen erhalten oder wenn sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Geldleistungen für einzelne Projekte in Anspruch nehmen.
Im Übrigen ist der Landesrechnungshof zu hören, wenn allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung erlassen werden sollen.
Politische Entscheidungen prüft der Landesrechnungshof nicht, denn politisch zu gestalten ist Aufgabe des Parlaments und der Landesregierung. Aber der Landesrechnungshof kann die Voraussetzungen und Folgen politischer Entscheidungen prüfen. Er kann über seine Erkenntnisse berichten und Landtag und Landesregierung beraten.
Die Ergebnisse der Prüfungen fasst der Landesrechnungshof in Prüfungsmitteilungen zusammen, die er mit seinen Empfehlungen den geprüften Stellen - in der Regel den Ministerien - übersendet. Er gibt ihnen Gelegenheit, sich zu kritischen Feststellungen und zu den Empfehlungen zu äußern. In diesem so genannten Ausräumungsverfahren achtet der Landesrechnungshof besonders darauf, dass Schwachstellen, auf die er bei seinen Prüfungen gestoßen ist, nachhaltig beseitigt werden. In der Regel haben die geprüften Stellen selbst großes Interesse, solche Schwachstellen aus der Welt zu schaffen und folgen den Empfehlungen des Landesrechnungshofes oder entwickeln eigene Problemlösungen. So können die Prüfungsergebnisse des Landesrechnungshofes noch im laufenden Jahr zu finanziellen Korrekturen, zu Minderausgaben oder zu Mehreinnahmen führen.
Die Öffentlichkeit darf der Landesrechnungshof über solche laufenden Prüfungen nicht unterrichten. Dazu ist er rechtlich nicht befugt.
Über bedeutsame Prüfungsergebnisse und über seine Empfehlungen berichtet der Landesrechnungshof in seinem Jahresbericht an den Landtag und an die Landesregierung. Dieser Jahresbericht ist auch Grundlage für die Entlastung der Landesregierung durch den Landtag. Deshalb berichtet der Landesrechnungshof nur über einen Teil seiner Arbeitsergebnisse, nämlich den, der für die Entlastungsentscheidung des Parlaments von Bedeutung sein könnte. Der Jahresbericht ist für die Öffentlichkeit zugänglich.
Außerhalb des Jahresberichtes kann der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten.
Mit den Prüfungen des Landesrechnungshofes sollen Regierung und Parlament nicht nur auf wesentliche Fehler und Mängel der Verwaltung hingewiesen werden, die bereits eingetreten sind. Es gilt vor allem, finanzielle Nachteile und Schäden vorbeugend zu vermeiden oder zu verringern und die Leistungen der Verwaltung und deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
Bei der Aufstellung des Haushalts für das kommende Jahr hat der Landesrechnungshof Gelegenheit, seine Prüfungserfahrungen in die Beratung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Brandenburg einzubringen.
Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Potsdam. Außenstellen sind in Cottbus und Brandenburg an der Havel eingerichtet. Die Beschäftigten an den verschiedenen Standorten arbeiten bei Prüfungsvorhaben eng zusammen.
Der Landesrechnungshof ist in fünf Prüfungsabteilungen mit insgesamt elf Prüfungsgebieten gegliedert. Verwaltungsaufgaben werden durch die Präsidialabteilung wahrgenommen. Die Prüfungsabteilungen erledigen die Aufgaben der externen Finanzkontrolle einschließlich der Beratung von Landtag und Landesregierung. Die Abteilungen werden von den Mitgliedern des Landesrechnungshofes geleitet. Der Landesrechnungshof ist ein Kollegialorgan, das heißt, Entscheidungen trifft er entweder durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Großen Kollegiums oder durch übereinstimmenden Beschluss der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder des Kleinen Kollegiums. Das Kleine Kollegium besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Prüfungsabteilung und dem Präsidenten. In der vom Präsidenten geleiteten Abteilung besteht das Kleine Kollegium aus dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied.
Dem Großen Kollegium gehören alle Mitglieder des Landesrechnungshofes an, den Vorsitz führt der Präsident. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Entscheidungen in Verwaltungsangelegenheiten trifft der Präsident.

Angaben zum Umfang

Umfang:30 lfm

Angaben zur Benutzung

Zitierweise:BLHA, Rep. 2200 Landesrechnungshof Brandenburg Nr.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archivar
Physische Benützbarkeit:§ 11 BbgArchivG
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=96004
 
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