3 Neumärkische Kammer 6078; Anordnung des Generaldirektoriums und des Königs über die Aufstellung der Kandidaten für die Wahl zum Landrat bzw. über deren Stellung zu den Kreisständen; 1770-1783 (Akte)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:3 Neumärkische Kammer 6078
Titel:Anordnung des Generaldirektoriums und des Königs über die Aufstellung der Kandidaten für die Wahl zum Landrat bzw. über deren Stellung zu den Kreisständen
Darin:Enthält u. a.: Kabinettsorder König Friedrichs II. vom 25. September 1779 mit der Festlegung eines Mindestalters von 35 Jahren für Landräte zwecks Ausschluss von "Kindern und jungen Naseweise" von diesem Amt.
Enthält auch: Befreiung der Landräte von der Pflicht zur Übernahme von Vormundschaften, 1770.
Dat. - Findbuch:1770, 1779 - 1783
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1386198
 
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