250 Landratsämter; Rep. 250 Landratsämter; 1906-1957 (Bestandsgruppe)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Signatur:250 Landratsämter
Titel:Rep. 250 Landratsämter
Vorwort:Allgemeine Behördengeschichte
Nach Kriegsende blieben die Kreise in ihrem Verwaltungsaufbau und ihrer territorialen Struktur - bis auf die durch die Nachkriegsregelungen bedingten Gebietsverluste - im wesentlichen erhalten. Um den alten Machtapparat zu zerschlagen, setzten die sowjetischen Militärkommandanten neue, politisch unbelastete Landräte ein bzw. bestätigten die bestehenden.
Gemäß der Verordnung der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 13. Juni 1946 wurden in den Kreisen Beratende Versammlungen aus Vertretern der Parteien und Massenorganisationen gebildet. Diese und die im Herbst 1945 von einigen Landräten als Beratungsorgan gebildeten Kreisausschüsse stellten ein Übergangsstadium bis zur Durchführung allgemeiner Wahlen dar. Durch die Wahlen vom 20. Oktober 1946 wurden als Vertretungskörperschaften der Bevölkerung und oberstes Willens und Beschlussorgan im Kreis Kreistage gewählt.
Gemäß der Demokratischen Kreisordnung für die Mark Brandenburg vom 19. Dezember 1946 waren die Kreise für alle öffentlichen Aufgaben zuständig, die nicht den Gemeinden oder dem Lande oblagen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen waren. Die Kreise hatten diese Aufgaben als Selbstverwaltungs- oder Auftragsangelegenheiten zu erfüllen.
Willens- und Beschlussorgan des Kreises war der Kreistag. Er sollte in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für zwei Jahre gewählt werden. Er beschloss die Kreissatzung, den Haushaltsplan und sonstige Kreisangelegenheiten. Seine Sitzungen sollten öffentlich sein. Zur Unterstützung der Kreisverwaltung sowie zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages wählte der Kreistag Ausschüsse für die einzelnen Sachgebiete. Der Kreisrat war ausführendes Organ des Kreistages. Er war dem Kreistag verantwortlich und an dessen Beschlüsse gebunden. Der Kreisrat bestand aus dem Landrat, der den Vorsitz führte, einem bis zwei Stellvertretern und bis zu weiteren sechs Mitgliedern. Die Mitglieder wurden vom Kreistag gewählt. Ein Mitglied des Kreisrates konnte zugleich Mitglied des Kreistages sein.
Die Landratsämter waren bis 1947 den Oberlandratsämtern unterstellt; ihnen nachgeordnet waren bis 1948 die Amtsbezirke. Bis 1948 war der Landrat zugleich Chef der Polizei auf Kreisebene. 1948 wurde die Polizei den Ländern unterstellt und schied somit aus dem Aufgabenbereich des Landrates aus. Durch die Auflösung von Sonderbehörden und deren Eingliederung in die Kreisverwaltungen - das trifft z.B. für das Arbeits-, das Gesundheits-, das Finanzamt, den Schulrat, das Hochbau-, das Kataster- und Vermessungsamt, den Kreistierarzt sowie für Teile der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Grundbuch- und Vermessungswesen) zu - wurde in der Folgezeit deren Verantwortungsbereich gestärkt.
Das Bestreben, die Strukturen von Landesregierung und Kreisverwaltung einander anzugleichen, sowie der wachsende Einfluss der zentralen Verwaltungsbehörden der SBZ/DDR mit ihrer Vorgabe von Normalstrukturplänen führten dazu, dass die Kreisverwaltungen in ihrem Aufbau nur noch unwesentlich voneinander abwichen.
Ein größerer Einschnitt in der territorialen Struktur der Kreise ergab sich auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses zur Durchführung des Gesetzes über die Änderungen zur Verbesserung der Kreis- und Gemeindegrenzen vom 28. April 1950, das die Umbildung verschiedener Kreise zu Folge hatte.
Nach dem „Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR“ vom 23. Juli 1952 und dem entsprechenden brandenburgischen Landesgesetz vom 28. Juli 1952 wurden die 21 Landkreise des Landes Brandenburg aufgelöst und in jeweils zwei oder mehr neue Kreise aufgeteilt und die Stadtkreise wurden teilweise verkleinert.

Allgemeine Bestandsgeschichte
In den Jahren 1962 bis 1964 wurde mit der Erfassung und Übernahme der Bestände der Landratsämter aus der Zeit von 1945 bis 1952 begonnen. Bestände, von denen im Kreisarchiv Abgabelisten vorlagen, wurden mit diesen übergeben. Das andere Schriftgut wurde nach einer Grobkassation unerschlossen übernommen. Da in den Jahren nach 1945 de facto kaum eine Trennung von Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten praktiziert wurde, tritt in der Akten- und somit auch in der Bestandsbildung keine Unterscheidung zwischen beiden Aufgaben auf.
1965 wurde im BLHA mit der Erschließung der Bestände begonnen, die im wesentlichen bis 1970 abgeschlossen war. In den Jahren 1978 bis 1980 wurden die Findbücher zu diesen Beständen erarbeitet.
Die teilweise relativ geringe und lückenhafte Aktenüberlieferung hat ihre Ursachen in der Weiterführung alter Akten durch die Verwaltung über 1952 hinaus, die somit in den Bestand der Kreisarchive eingegangen sind, sowie im zeitweiligen Fehlen von Fachkräften in den Kreisarchiven.

Benutzungshinweise
Alle Bestände sind nach einem Ordnungsschema geordnet. Auftretende Unterschiede sind durch die unterschiedliche Überlieferungslage sowie durch den unterschiedlichen Umfang der einzelnen Bestände bedingt. Die Bestände der Landratsämter (Kreisverwaltungen) ab 1952 sowie Akten, deren Laufzeit über August 1952 hinausgeht, verblieben in den Kreisarchiven wie die Akten aus der Zeit von 1945 bis 1952, die aus rechtlichen oder anderen Gründen noch für eine längere Zeit aufbewahrt werden mussten (z.B. Bauakten, Personenstandsregister, Pflegschaftsangelegenheiten). In dem Strukturteil „Arbeit“ sind auch Akten zum Sozialwesen/ Fragen der VdN, zu Umsiedlern sowie zum Wohnungswesen enthalten.
Infolge der Kreisreform von 1950 haben verschiedene Gemeinden ihre Kreiszugehörigkeit geändert. Die Akten sind dem Kreis, in dem die Akte beendet bzw. wo sie am längsten geführt wurde, zugeordnet.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1557787
 
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