241 Sta LG; Rep. 241 Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten; 1898-1959 (Bestandsgruppe)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Signatur:241 Sta LG
Titel:Rep. 241 Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
Vorwort:Allgemeine Behördengeschichte
Mit der Rundverfügung der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 29. September 1945 wurden präzisierte Festlegungen zur Bildung der Gerichte und Gerichtsbezirke getroffen und die Geschäfte des Generalstaatsanwaltes zunächst auf die Justizabteilung der Provinzialverwaltung übertragen. Staatsanwaltschaften bestanden bei den wiederhergestellten bzw. neu eingerichteten Landgerichten Neuruppin, Potsdam, Cottbus und Eberswalde.
Artikel IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 vom 30. Oktober 1945 legte fest, dass Richter und Staatsanwälte, die aktive Mitglieder der Nazipartei und direkt an Strafmethoden des Hitlerregimes beteiligt waren, ihres Amtes enthoben und nicht zu derartigen Ämtern zugelassen werden sollten. Der SMAD-Befehl Nr. 193 vom 6. August 1947 sah vor, dass im Justizdienst der Sowjetischen Besatzungszone kein ehemaliges NSDAP-Mitglied zu beschäftigen war. Dem eintretenden Personalmangel sollte durch besondere Ausbildungsmaßnahmen begegnet werden. Die Rechtsgrundlagen dafür schufen die Anordnung der SMAD vom 17. Dezember 1945 über die Ausbildung der Volksrichter und der SMAD-Befehl Nr. 193 vom 6. August 1947, welcher mit einer erfolgreich abgelegten Volksrichterprüfung auch die Verleihung der Befähigung für das Amt eines Staatsanwalts verband.
Nach dem für die Gerichtsorganisation geltenden Gerichtsverfassungsgesetz von 1924 oblag den ersten Beamten der Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten die Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirkes. Es bestand die Möglichkeit zur Übernahme von Amtsgeschäften bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten. In einer Richtlinie des Ministers der Justiz aus dem Jahr 1947 wurde den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Strafsachen mit politischem Einschlag, aufsehenerregenden Strafsachen, Strafsachen aus der Zuständigkeit der Großen Strafkammern oder der Schwurgerichte, Strafsachen gegen leitende Beamte und leitende Verwaltungsmitarbeiter sowie Funktionäre, Wirtschaftsstrafsachen aus der territorialen Zuständigkeit von Amtsanwaltschaften, die nicht die Befugnis zu deren Bearbeitung erhalten hatten, Schöffengerichtssachen am Ort der Staatsanwaltschaft sowie alle Jugendsachen übertragen. In ihrer Amtverrichtung waren die Staatsanwaltschaften von den Gerichten unabhängig.
Die Staatsanwaltschaften wendeten bei ihrer Tätigkeit neben den für die Besatzungszonen und speziell für die Sowjetische Besatzungszone geltenden strafrechtlichen Bestimmungen das Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 in seiner am 1. Januar 1933 geltenden Fassung an.
Die Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 galt mit Änderungen und Ergänzungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Oktober 1952 über das Verfahren in Strafsachen in der DDR (Strafprozessordnung) am 15. Oktober 1952.
Besonderen Raum nahm die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der Wirtschaftsplanung, Erfüllung der Ablieferungspflicht und Versorgung der Bevölkerung ein, die wie Sabotage und gegen die Einrichtungen des Staates gerichtete Handlungen einem strengem Vorgehen unterlagen. Daneben wurden die Staatsanwälte zur Vorbeugung von Straftaten tätig und propagierten die neue Rechtsordnung.
Durch das Gesetz vom 8. Dezember 1949 erhielt der Oberste Staatsanwalt der DDR die Möglichkeit, bei den Staatsanwaltschaften der Länder schwebende Strafverfahren an sich zu ziehen, wenn er es auf Grund deren Bedeutung für erforderlich hielt. Mit der Verordnung vom 27. September 1951 über Maßnahmen zur Vereinfachung der Justiz wurden die Landesstaatsanwälte (Generalstaatsanwälte), Oberstaatsanwälte und Amtsanwälte der Leitung des Generalstaatsanwaltes der DDR unterstellt. das Gesetz vom 23. Mai 1952 über die Staatsanwaltschaft der DDR betonte u. a. die Verfassungstreue als Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Staatsanwaltes und enthielt einen Abschnitt, in dem die Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze und Verordnungen der DDR als Aufgabe der Staatsanwaltschaft verankert war.
Nach der Verordnung über die Neugliederung der Gerichte vom 28. August 1952 wurden bei den neu zu bildenden Bezirks- und Kreisgerichten Staatsanwaltschaften eingerichtet.

Allgemeine Bestandsgeschichte
In den Jahren 1965 und 1966 wurden bei den Staatsanwaltschaften Kassationen nicht archivwürdiger Unterlagen und Übergaben des Archivsgutes an die Landeshauptarchive vorbereitet. In die Aussonderungen waren vor allem Akten aus den Jahren bis 1954 einbezogen. Akten der Staatsanwaltschaften aus diesem Zeitraum und den späteren Jahren befanden sich auch in den Archiven der Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit, so dass nach seiner Auflösung 1989/1990 in den dort vorgefundenen Aktenbeständen Akten der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten des Landes Brandenburg ebenfalls überliefert waren. Mit diesen Unterlagen wurde unterschiedlich verfahren, sie wurden von den zuständigen Außenstellen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes übernommen oder zunächst den Staatsanwaltschaften für die Bearbeitung von Rehabilitierungsverfahren überlassen.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1557815
 
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