261 Aanw; Rep. 261 Amtsanwaltschaften bei den Amtsgerichten; 1918-1954 (Bestandsgruppe)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Signatur:261 Aanw
Titel:Rep. 261 Amtsanwaltschaften bei den Amtsgerichten
Vorwort:Allgemeine Behördengeschichte
In der Rundverfügung der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg vom 17. September 1945 über die Reorganisation der Justiz wurde zunächst die Beibehaltung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gerichtsorganisation nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung von 1924 vorgesehen. Das Gerichtsverfassungsgesetz ging davon aus, dass bei jedem Gericht eine Staatsanwaltschaft bestehen sollte, d.h. im Fall der Amts- und Schöffengerichte Amtsanwaltschaften. Jedoch existierte nicht bei jedem Amtsgericht eine Amtsanwaltschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit einzelner Amtsanwaltschaften mehrere Amtsgerichtsbezirke umfassen konnte. Zur Einrichtung, Aufhebung oder Zusammenlegung wurden in den Folgejahren Einzelverfügungen getroffen.
Die Zuständigkeit der Amtsanwälte betraf die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zur Verhandlung vor den Amtsgerichten vorgesehenen Strafsachen, sie erstreckte sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den Strafsachen, welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Amtsgerichte gehörten.
Nach einer Information des Ministers der Justiz des Landes Brandenburg an die Deutsche Justizverwaltung der SBZ aus dem Jahr 1947 lagen einheitliche Verfahrensweisen oder Regelungen hinsichtlich der Geschäftsverteilung nicht vor. In der Praxis wurden bei den Amtsgerichten außerhalb der Sitze der Staatsanwaltschaften die schöffen- und amtsgerichtlichen Sachen grundsätzlich von den Amtsanwaltschaften bearbeitet. Am Sitz von Staatsanwaltschaften war die Bearbeitung von Schöffengerichtssachen sowohl durch Staats- als auch durch Amtsanwälte möglich.
Die Staatsanwaltschaften wendeten bei ihrer Tätigkeit neben den für die Besatzungszonen und speziell für die SBZ geltenden strafrechtlichen Bestimmungen das Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 in seiner am 1. Januar 1933 geltenden Fassung an.
Schwerpunkte in der Arbeit der Staatsanwälte bildeten die Verfolgung von Straftaten, die gegen die staatliche Ordnung und den wirtschaftlichen Aufbau gerichtet waren. Daneben gehörte es zu ihren Aufgaben, zur Aufdeckung von Straftaten sowie zu deren Vorbeugung beizutragen.
Mit der Verordnung vom 27. September 1951 über Maßnahmen zur Vereinfachung der Justiz wurden die Landesstaatsanwälte (Generalstaatsanwälte), Oberstaatsanwälte und Amtsanwälte der Leitung des Generalstaatsanwaltes der DDR unterstellt.
Mit der Grundlage der Verordnung über die Neugliederung der Gerichte vom 28. August 1952 wurden die bisherigen Amtsanwaltschaften aufgelöst und in den neuen Kreisen Staatsanwaltschaften eingerichtet.

Allgemeine Bestandsgeschichte
Die vorliegenden Bestände der Amtsanwaltschaften wurden in Verbindung mit den Unterlagen der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten in den Jahren ab 1966 übernommen und die Bearbeitung 1984 vorläufig abgeschlossen. Die Überlieferung weist hinsichtlich der Anzahl der Bestände und ihres Umfangs erhebliche Lücken auf.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1557812
 
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