881 KG; Rep. 881 Kreisgerichte; 1920-2001.10.04 (Bestandsgruppe)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zu Inhalt und Struktur

Signatur:881 KG
Titel:Rep. 881 Kreisgerichte
Vorwort:Allgemeine Verwaltungsgeschichte
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 2. Oktober 1952 wurden die Land- und Amtsgerichte aufgelöst. In den neu gebildeten Bezirken der DDR nahmen Bezirksgerichte die Tätigkeit auf. Sie waren mit einem Direktor, Oberrichtern und Richtern besetzt. Die Bezirksgerichte gliederten sich in Straf- und Zivilsenate mit einem Oberrichter oder Richter als Vorsitzendem und zwei Schöffen in der 1. Instanz. Es konnte die Mitwirkung eines weiteren Richters bei bedeutenden Strafverfahren angeordnet werden. In der 2. Instanz war die Besetzung mit einem Oberrichter und zwei weiteren Richtern vorgesehen. Die Bezirksgerichte verhandelten in erster Instanz über Verbrechen gegen die DDR, Mord und besonders schwere Wirtschaftsverbrechen. Sie führten Verfahren in Strafsachen, in denen der Staatsanwalt wegen ihrer Bedeutung die Anklage vor dem Bezirksgericht erhob. In zweiter Instanz waren die Bezirksgerichte für Proteste, Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisgerichte zuständig. Zivilsachen außerhalb der Zuständigkeit der Kreisgerichte und in zweiter Instanz über Entscheidungen der Kreisgerichte kamen ebenfalls vor dem Bezirksgericht zur Verhandlung.
In jedem Kreis wurde 1952 ein Kreisgericht gebildet. Der Minister der Justiz bestimmte den Direktor aus dem jeweiligen Richterkollegium. In den Kammern der Kreisgerichte waren ein Richter als Vorsitzender und zwei Schöffen tätig. Die Zuständigkeit der Kreisgerichte umfasste die Rechtsprechung in Strafsachen, soweit nicht die Zuständigkeit eines höheren Gerichtes gegeben war oder der Staatsanwalt bei Zuständigkeit eines höheren Gerichts die Anklageerhebung vor dem Kreisgericht vornahm. Die Kreisgerichte verhandelten alle Zivilsachen außer Verfahren, an denen Träger gesellschaftlichen Eigentums beteiligt waren und der Streitwert höher als 3000 M lag. Bei den Kreisgerichten wurden Rechtsauskunftsstellen gebildet. Die Richter und Schöffen der Kreisgerichte hatten öffentlich über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Die bisher von den Amtsgerichten wahrgenommenen Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wurden aus der Zuständigkeit der Kreisgerichte ausgegliedert. Nachdem 1952 zunächst die Arbeitsgerichte in den Kreisen und Bezirken bestehen blieben, kam es mit dem Gerichtsverfassungsgesetz 1963 zur Übertragung der Zuständigkeit für Arbeitsgerichtssachen an die Kreis- und Bezirksgerichte. Dem Direktor des Kreisgerichts oblag die Anleitung und Kontrolle der Konfliktkommissionen und der Schiedsmänner.
Im Zuge der Umstrukturierung der Justiz des Landes Brandenburg ab 1990 und Einführung bundeseinheitlicher Gerichtsstrukturen wurden die Bezirksgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder)und Potsdam zum 1. Dezember 1993 in Landgerichte umgewandelt sowie ein weiteres Landgericht in Neuruppin gebildet. An die Stelle der Kreisgerichte traten die Amtsgerichte. Land- und Amtsgerichte sind für die ordentliche Gerichtsbarkeit mit Verfahren in Zivil-, Straf- und Bußgeldsachen sowie Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Für die von der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgetrennte die Arbeits-, Finanz-, Sozial-, und Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden eigene Gerichte geschaffen.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1559320
 
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