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Allgemeine Information |
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Signatur: | 882 StN |
Titel: | Rep. 882 Staatliche Notariate |
Vorwort: | Allgemeine Verwaltungsgeschichte In den 1952 gebildeten Kreisen wurden Staatliche Notariate eingerichtet. Durch die Ausübung der notariellen Tätigkeit in einer staatlichen Einrichtung sollte die Einbindung in die politischen Ziele des Staates und die Sicherung der Gesetze gewährleistet werden. Zu den Aufgaben gehörten Beglaubigungen, Beurkundungen, die Regelung von Nachlasssachen sowie Testaments- und Erbvertragsangelegenheiten sowie die Beratung der Staats- und Wirtschaftsorgane und der Bevölkerung in Fragen des Zivilrechts. Die Errichtung, Zuständigkeit und Tätigkeiten wurden in einer entsprechenden Verordnung vom 15. Oktober 1952 geregelt. Der Minister der Justiz ernannte die Notare. Neben den staatlichen Notariaten waren weiterhin Einzelnotare tätig. In der Notariatsverfahrensordnung vom 16. November 1956 wurden die Zuständigkeiten detailliert beschrieben und bisher gültige Regelungen aufgehoben. Zu diesen außer Kraft gesetzten Arbeitsgrundlagen gehörten die Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 und die Bestimmungen der früheren Länder. Das Notariatsgesetz vom 5. Februar 1976 enthielt als Zielstellung der notariellen Tätigkeit die Unterstützung der Staatspolitik, die Festigung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die Entwicklung des Rechtsbewusstseins der Bürger und die Sicherung des Volkseigentums. Als einzelne Aufgaben wurden Beurkundungen und Beglaubigungen, Entgegennahme von Erklärungen entsprechend Rechtsvorschriften, Testaments- und Erbschaftsangelegenheiten, Vormundschafts- und Pflegschaften für volljährige Bürger, Aufhebungen von Kindesannahmen nach Volljährigkeit sowie Hinterlegungen aufgeführt. Die Anleitung und Kontrolle der Staatlichen Notariate oblag dem Minister der Justiz, in dessen Auftrag die Direktoren der Bezirksgerichte diese Aufgabe in den Notariaten ihres Bezirkes wahrnahmen. Die im Einigungsvertrag vereinbarte Rechtsangleichung trat zum 3. Oktober 1990 in Kraft und leitete die Umgestaltung der Rechtspflegeeinrichtungen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland ein. Entsprechende Regelungen lagen in der Kompetenz der Länder. Für die Übertragung von Befugnissen nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis wurde 1993 im Land Brandenburg eine Verordnung erlassen.
Allgemeine Bestandsgeschichte Vor 1990 waren keine Unterlagen der Staatlichen Notariate übernommen worden. Zu einzelnen Übernahmen in den Jahren danach kam es im Zusammenhang mit Zugängen aus Amtsgerichten, dabei handelte es sich vor allem um Generalakten. Für die Überlieferung der Staatlichen Notariate gelten wie für die der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Strafvollzugs der DDR besondere Bestimmungen, nach denen zunächst keine Aussonderungen vorzunehmen sind. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1559321 |
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