4A; Rep. 4A Kammergericht Berlin (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Titel:Rep. 4A Kammergericht Berlin
Vorwort:Behördengeschichte

Während die Stein-Hardenbergschen Reformen die alte feudalabsolutistische Staatsverwaltung abgelöst und damit die Entwicklung zum bürgerlichen Staat in Preußen eingeleitet hatten, blieb die Gerichtsverfassung der Feudalepoche davon unberührt. Erst die bürgerlich-demokratische Revolution von 1848 beseitigte die feudalen Privilegien und stellte den für alle Bürger einheitlichen Gerichtsstand her. Die „Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte" vom 2. Januar 1849 schuf einen von den Kreisgerichten über Appellationsgerichte bis zum Obertribunal reichenden einheitlichen Instanzenzug staatlicher Gerichte. Damit verlor auch das seit dem 15. Jahrhundert wirkende Kammergericht seinen Namen und die Funktion als kurmärkisches Obergericht (vgl. Bestandsübersicht, Teil l, S. 25-28).
Als oberes Gericht im Regierungsbezirk Potsdam entstand nunmehr das Appellationsgericht zu Berlin, dessen Bezirk mit dem der staatlichen Verwaltung übereinstimmte. Hinzu traten lediglich Teile der Kreise Königsberg (Neumark), Lebus und Lübben im Regierungsbezirk Frankfurt (Oder) [vgl. Pr.Br.Rep. 4 B Appellationsgericht Frankfurt (Oder)] und ein Teil der Kreise Jerichow I und II im Regierungsbezirk Magdeburg, während ein Teil des Kreises Beeskow-Storkow unter dem Appellationsgericht Frankfurt (Oder) stand. Der Aufsicht des Appellationsgerichts Berlin unterstanden das Stadtgericht Berlin und 12 Kreisgerichte, gegen deren Entscheidungen es die zweite Instanz bildete. Nach dem Erstarken der Reaktion erhielt es 1851 seinen traditionellen Namen Kammergericht zurück. Gleichzeitig wurde mit diesem bis zum Ende der Monarchie 1918 ein Geheimer Justizrat verbunden, vor dem die Mitglieder der königlichen Familie ihren persönlichen Gerichtsstand haben sollten. 1853 wurde dem Kammergericht außerdem die besondere Kompetenz als alleiniger „Gerichtshof für Staatsverbrechen" in Preußen beigelegt, die bis dahin bei dem aufgelösten Geheimen Obertribunal gelegen hatte. In dieser Eigenschaft ist das Kammergericht als Machtinstrument des bürgerlichen Staates vor allem gegen die aufsteigende Arbeiterklasse und ihre Führer wirksam geworden und blieb es auch - neben Reichsgericht und Volksgerichtshof - noch während der Zeit der faschistischen Diktatur. Im Ergebnis der nationalen Einigung von oben kam es 1877 zur Vereinheitlichung der Gerichtsverfassung im Deutschen Reich mit Wirkung vom 1. Oktober 1879. Sie sah einen Instanzenzug Amtsgericht-Landgericht-Oberlandesgericht-Reichsgericht vor und gestattete den einzelnen Bundesstaaten auch die Bildung oberster Landesgerichte. Als Oberlandesgericht für die gesamte Provinz Brandenburg einschließlich Berlins wirkte seitdem bis 1945 das Kammergericht Berlin und übernahm damit zu seinem bisherigen Sprengel auch den des aufgehobenen Appellationsgerichts Frankfurt (Oder). Dem Präsidenten des Kammergerichts oblag die Dienstaufsicht über die acht (zeitweilig neun und zehn) Landgerichte der Provinz. Daneben behielt das Kammergericht gewisse gesamtstaatliche Kompetenzen bei, da Preußen von der Möglichkeit, ein oberstes Landesgericht einzurichten, keinen Gebrauch machte. Aus seinen Richtern wurden außerdem der Disziplinarsenat für alle richterlichen Beamten in Preußen gebildet und die hauptamtlichen Mitglieder der preußischen Justizprüfungskommission ausgewählt. Nach der Zusammenlegung des Preußischen Justizministeriums mit dem des Deutschen Reiches 1934 wurden das Kammergericht und die Land- und Amtsgerichte seines Bereiches vom 1. April 1935 an Behörden des Reiches und blieben es bis zur Zerschlagung des faschistischen Staates.
Unter der antifaschistisch-demokratischen Verwaltung wurde 1945 für das Land Brandenburg ein neues Oberlandesgericht in Potsdam errichtet, während die Funktion des Oberlandesgerichts in Berlin von einem neuen Kammergericht wahrgenommen wurde.

Bestandsgeschichte

Aus der Periode des Kammergerichts als Appellationsgericht und Oberlandesgericht seit 1849 waren erst kleinere Ablieferungen an Personalakten und Dienstaufsichtsakten über untere Gerichte in das GStA gelangt, die im Zweiten Weltkrieg nicht zur Auslagerung kamen und nur teilweise den Magazinbrand in Berlin-Dahlem überstanden. Nach 1945 wurden einzelne Personalakten des Kammergerichts vom DZA Potsdam an das BLHA abgegeben. Aus praktischen Gründen wurden dem Bestand sämtliche Personalakten nicht nur der Land- und Amtsgerichte, die unter der Dienstaufsicht des Kammergerichts standen, sondern auch der Staats- und Amtsanwaltschaften und des Strafvollzugs im Bereich des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht angeschlossen. Der Sammelbestand ist alphabetisch geordnet.
Der Teilbestand Rep. 4A Kammergericht, Generalia besteht fast nur aus wenigen Akten über den allgemeinen Dienstbetrieb und eine Sammlung von Anklage- und Strafsachen (OJs-Sachen) aus der NS-Zeit, die im Zuge einer Bestandsabgrenzung im Jahr 2001 vom Landesarchiv Berlin an das BLHA abgegeben wurde.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1682143
 
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