203 Entnaz; Rep. 203 Entnazifizierungskommission; 1945-1948 (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Titel:Rep. 203 Entnazifizierungskommission
Dat. - Findbuch:1945 - 1948
Vorwort:Behördengeschichte
Der Aufbau der Verwaltung war in Brandenburg verbunden mit der Abschaffung des Berufsbeamtentums und der Entnazifizierung der Verwaltung. Für die einheitliche Personalpolitik in der Provinzialverwaltung war seit Juli 1945 die Abteilung I zuständig, der die Personalreferenten der anderen Abteilungen der Provinzialverwaltung und der nach geordneten Einrichtungen unterstanden und die die Dienstaufsicht über die Personalleiter der Stadt- und Landkreise ausübte. Nach Erlass des SMAD- Befehls Nr. 80 vom 25. August 1945 wurde durch Verfügungen der Provinzialverwaltung die weitere Beschäftigung der ehemaligen Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen sowie Angehöriger militärischer Vereine in der Landesverwaltung auf den 31. Dezember 1945 begrenzt. In allen Verwaltungszweigen und in der Kommunalverwaltung wurden unter Aufsicht der Abteilung I Personalüberprüfungen eingeleitet, die sich über das gesamte Jahr 1946 erstreckten. Am 3. Dezember 1946 kam mit Befehl der SMA die Direktive 24 des Alliierten Kontrollrates vom 12. Januar 1946 über die Entfernung von Nationalsozialisten und Personen aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, zur Anwendung. Die Konstituierung des Regierungsausschusses zur Durchführung der Direktive Nr. 24 erfolgte am 23. Dezember 1946 und die der Stadt- und Kreisausschüsse in der Zeit vom 20. bis 25. Januar 1947. Die Ausschüsse setzten sich aus dem Vorsitzenden und je einen Vertreter von SED, CDU, LDP und FDGB zusammen. Vorsitzender des Regierungsausschusses war der Innenminister, sein Vertreter war der Leiter der Abteilung Allgemeine Verwaltung. In den Stadt- und Kreisausschüssen führten die Oberbürgermeister bzw. die Landräte den Vorsitz, Vertreter waren die jeweiligen Personalleiter. Für die Oberpostdirektion, die Reichsbahndirektionen, die Hauptverwaltung Provinzeigene Betriebe und die ihr unterstellten Industrieverwaltungen bestanden Sonderausschüsse. Sie arbeiteten nach der Weisung und im Auftrag des Innenministers. Für die Anleitung, die Koordinierung aller Arbeiten, die Auswertung und die Meldungen an die SMA war die Abteilung Allgemeine Verwaltung des MdI verantwortlich. Die Geschäftsstellen der Ausschüsse waren die Büros zur Durchführung der Direktive 24, die den Personalleitern der jeweiligen Verwaltungen unterstanden und in Vorbereitung der Ausschusssitzungen u. a. folgende Aufgaben zu erledigen hatten: Zusammenstellung des Be- und Entlastungsmaterials, Vorladung der Belasteten und der Zeugen, Prüfung und Übernahme der Personalakten der betreffenden Personalbüros im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Ausschusses, Anforderung namentlicher Verzeichnisse über alle unter die Direktive 24 fallenden Personen von den betreffenden Dienststellen, Protokollführung bei den Ausschusssitzungen, Zustellung aller Protokolle an den Regierungsausschuss. Die Ausschüsse entschieden nur über die Genehmigung zur Weiterbeschäftigung. Die Entscheidung der Stadt- und Kreisausschüsse bedurften der Zustimmung des Regierungsausschusses und der Bestätigung durch die SMA. Einsprüche gegen die Entscheidungen der Stadt- und Kreisausschüsse mussten beim Regierungsausschuss eingelegt werden, dessen Entscheidungen endgültig waren. Bis Ende 1947 war die Durchführung der Direktive 24 für alle Verwaltungszweige im Wesentlichen abgeschlossen und wurde im Bereich der Wirtschaft weitergeführt. Am 21. März 1947 beschloss der Landtag ein Gesetz über die staatsbürgerliche Gleichstellung aller nach dem 1. Januar 1919 geborenen Personen, die nur nominell Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen gewesen waren.
Am 16. August 1947 erließ die SMAD den Befehl Nr. 201 über die Entnazifizierung. Damit wurde das Verfahren zur staatsbürgerlichen Gleichstellung aller ehemaligen NSDAP-Mitglieder, denen keine Verbrechen zur Last gelegt wurden und die Übergabe aller strafrechtlichen Fälle gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 und Direktive 38 des Alliierten Kontrollrates vom 12.Oktober 1946 an die Untersuchungsorgane des MdI und die Organe des Justizministeriums geregelt. Die Ausschüsse zur Durchführung der Direktive 24 wurden aufgelöst, auf ihnen bauten die Entnazifizierungskommissionen auf Landes- und Kreisebene auf. Die Abteilung Allgemeine Verwaltung des MdI koordinierte sämtliche Maßnahmen zur Durchführung des Befehls, hatte die Dienstaufsicht über die Entnazifizierungskommissionen und berichtete der SMA monatlich über die Befehlsdurchführung. Die Landeskommission für Entnazifizierung konstituierte sich, gemäß Runderlass des MdI vom 27. August 1947, am 25. September 1947 unter Vorsitz des Innenministers. Vertreter war der Leiter der Abteilung Allgemeine Verwaltung. Die Landeskommission setzte sich aus - durch die SMA bestätigten - Vertretern der antifaschistischen Parteien und Organisationen zusammen. Sie war Berufungs- und Überprüfungsinstanz für die Entscheidungen der Stadt- und Landkreise. Die Entscheidungen der Landeskommission waren endgültig. Geschäftsstelle der Landeskommission für Entnazifizierung war das bei der Abteilung Allgemeine Verwaltung eingerichtete Büro zur Durchführung des Befehls 201. Für die Registrierung und Auswertung der vor der Kommission verhandelten Fälle und die Aufbewahrung des Schriftgutes war die Abteilung Allgemeine Verwaltung, ab 1. März 1948 die aus ihr heraus gelöste Abteilung Personal, zuständig. Auf Stadt- und Kreisebene wurden die Ausschüsse zur Durchführung der Direktive 24 durch neu zubildende Stadt- und Kreiskommissionen für Entnazifizierung ersetzt, deren Mitglieder am 16. September 1947 durch das Kabinett ernannt wurden. Sie entschieden über die staatsbürgerliche Gleichstellung bzw. die Verhängung von Zwangsmaßnahmen. Die Bearbeitung der Fälle nach Direktive 38 dagegen, oblag den Untersuchungsorganen der Kriminalpolizei, die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung der Justiz. Vorsitzende der Stadt- und Kreisentnazifizierungskommissionen waren die Oberbürgermeister bzw. die Landräte, Vertreter waren die jeweiligen Personalleiter und die Mitglieder wurden von Parteien und Massenorganisationen benannt. Die Büros zur Durchführung des Befehls 201 bei den Kreis- und Stadtverwaltungen waren Geschäftsstellen der Entnazifizierungskommissionen. Der SMAD-Befehl Nr. 35 vom 26. Februar 1948 beendete die Entnazifizierung in der SBZ. Die Entnazifizierungskommissionen hatten ihre Arbeiten bis zum 10. März 1948 einzustellen und dann mit der Kontrolltätigkeit in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beginnen. Die Büros zur Durchführung des Befehls 201 blieben bis zur Abwicklung aller Restaufgaben bestehen.

Bestandsgeschichte
Der Bestand wurde nach der Verwaltungsreform 1952 aus dem MdI, wohin die Akten aller beteiligten Dienststellen nach Abschluss der Entnazifizierung zusammengezogen worden waren, in das BLHA übernommen. Somit bilden die beim brandenburgischen Ministerium des Innern, beim Landesausschuss bzw. bei der Landeskommission für Entnazifizierung, als auch bei den einzelnen Ausschüssen bzw. Kommissionen der Kreise und ihren Büros entstandenen Akten aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Benutzbarkeit einen zusammengefassten Bestand, der in zwei Teile gegliedert ist: Durchführung der Kontrollratsdirektive Nr. 24 und Durchführung des SMAD-Befehls Nr. 201. Die Bearbeitung des Bestandes und die Erstellung der Findbucheinleitung erfolgten 1975.

Angaben zum Umfang

Umfang:1939 Akte(n); 68,5 lfm

Angaben zur Benutzung

Zitierweise:BLHA, Rep. 203 Entnazifizierungskommission Nr.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=53427
 
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