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Allgemeine Information |
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | 8 Guben U 226 E |
Titel: | Der Landvogt der Niederlausitz Heinrich Wilhelm Graf zu Solms, Herr zu Münzenberg, Wildenfels und Sonnewalde an die Prälaten, Herren und Ritterschaft des Gubener Kreises. Er verbietet allen Einwohnern des Markgrafentums, sowie den Fremden, die Stadt Guben an ihren hergebrachten Jahr- und Wochenmärkten zu turbieren, neue Jahr- und Wochenmärkte anzulegen und in die verbotenen Orte Waren zu bringen, ausgenommen, "was nacher Starzettel auf den gewöhnlichen schuemarckt von schusterwahren gebracht werden möchte". Außerdem verbietet der den Adligen, üppigerweise in der Stadt oder auf den Dörfern einem anderen zu Trotze loszubrennen oder auch sonst mit gezücktem Degen zu schnarchen und zu pochen, und gebietet jedem, sich "an gleich und recht, welches er allerorte beyhanden haben kan, ersettigen" zu lassen. Wer dagegen verstößt, hat 100 Dukaten zu zahlen, und die Stadt wird den Uebeltäter solange in Arrest nehmen, bis er die Strafsumme richtig erlegt hat. Datum: Geben aufm königlichen schlosz zue Lüben den 21. Augusti anno 1620. |
Dat. - Findbuch: | 1620 August 21 |
Ort: | Lübben |
Siegel: | mit aufgedrucktem Siegel |
Beschreibstoff: | Papier |
genetisches Stadium / Überlieferungsform: | Ausfertigung |
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Angaben zum Kontext |
Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur: | Regest: Lehmann, Die Urkunden des Gubener Stadtarchivs, Nr. 226. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=596680 |
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